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Backbetriebe

TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe

Anlage 2 zu TRGS 907
Tätigkeiten, bei denen Schutzmaßnahmen der TRGS 401 oder der TRBA/TRGS 406 anzuwenden sind, um mögliche Sensibilisierungen zu vermeiden.

-> Getreidemehlstäube z.B. Weizenmehl, Roggenmehl = Atemwegssensibilisierender Stoff


DGUV-R 110-004 (BGR 112) Branche Backbetriebe

Anmerkung: Ersetzt die bisherige BGR 112 "Arbeiten in Backbetrieben"


Neue Fassung 2023-03:
DGUV-I 213-705 Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Mehlstaub in Backbetrieben


DGUV-Fachbereich Nahrungsmittel

DGUV-Sachgebiet Backbetriebe

- Weitere Broschüren aus dem Sachgebiet Backbetriebe


Weiterführende Informationen:

Bäckerasthma – wenn Mehl krank macht (sifa-sibe.de)

Empfehlungen zur Minimierung von Atemwegsbelastungen in Backbetrieben (BGN BH 10)

Vermeidung von Bäckerasthma (BGN ASI 8.80)




Bäder und Saunen

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

Siehe auch >> Arbeitsstätten


ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge

Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

(2) Angebotsvorsorge bei:

5. Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird.


Regelwerk der BG für Bäder:

DGUV Vorschrift 50 (BGV D5) Chlorung von Wasser

Hinweis: Die Vorschrift wurde zurückgezogen. Für Chlorungseinrichtungen in Bäderbetrieben gilt die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern". Die DGUV-I 203-086 "Chlorung von Trinkwasser" gilt nur für Chlorungseinrichtungen in der Trinkwasseraufbereitung!


DGUV-R 103-015 (ZH 1/474) Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung


DGUV-R 107-001 (BGR 108) Betrieb von Bädern


Hinweis: Diese Schrift wurde zurückgezogen mit Verweis auf ASR A1.5 Fußböden!
DGUV-R 108-003 (BGR 181) Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr


DGUV-I 203-085 Arbeiten unter der Sonne


Neu 2023-02:
DGUV-I 204-043 Rettung Ertrinkender


DGUV-I 207-006 (BGI 8527) Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche


DGUV-I 207-018 (BGI 8703) Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben

Zur Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung können die Tabellen als Excel-Datei hier heruntergeladen werden.


DGUV-I 207-020 (BG/GUV 71.13) DVD Arbeitsplatz Schwimmbad

Die DVD „Arbeitsplatz Schwimmbad – Sicherheit bei Tätigkeiten mit höherem Gefährdungspotential“ (BG/GUV 71.13) bietet Videofilme zu ausgewählten betrieblichen Tätigkeiten in Bädern mit höherem Gefährdungspotential. Sie bietet Betreibern von Freibädern, Hallenbädern, Erlebnisbädern, Lehrschwimmbädern, Hotelbädern und Therapiebädern sowie Führungskräften als auch Beschäftigten Hilfestellung, die Arbeit in Bädern sicherer und gesünder zu gestalten.
(Quelle: DGUV)


DGUV-I 207-023 Prüfliste für Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas und deren Aufstellungsräume in Bädern


Neu 2023-03:
DGUV-I 207-029 Einsatz von Ozon in Bäderbetrieben


DGUV-I 208-041 (BGI 8687) Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen


DGUV-I 213-002 (BGI 579) Hitzearbeit; erkennen - beurteilen - schützen


DGUV-I 213-022 (BGI 7002) Beurteilung von Hitzearbeit

Hinweis: Tätigkeiten mit kurzfristig (im Minutenbereich) hoher Wärmebelastung wie beispielsweise bei einem Saunaaufguss, Kontrollgängen, Probenahmen, stellen laut AMR 13.1 Abschnitt 4.3 i.V.m. 4.4 keine Belastung mit extremer Hitze dar. Demzufolge ist keine Pflichtvorsorge zu veranlassen, wenn der Aufenthalt bei > 45°C nicht länger als 15 Minuten dauert!


DGUV-I 213-040 (BGI 8688) Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser


FBWoGes-002 Zusätzliche Informationen zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Bädern (Hallen-, Freibäder und soweit zutreffend Schwimm- und Badeteichanlagen) während einer Corona-Pandemie


Hintergrundinformationen:

Urteil des III. Zivilsenats vom 23.11.2017 - III ZR 60/16
Der Bundesgerichtshof konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen bei Badeunfällen.

BäderPortal - Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.

DGfdB R 26.30.04 Aufgussrichtlinien (online nicht verfügbar)


Deutscher Sauna-Bund e. V.


DGUV Sachgebiet Bäder


DLRG Baderegeln


Siehe auch >> Feuchtarbeit, Hautschutz, Sonnenbrillen




Barrierefreie Arbeitsgestaltung

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten:

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.


ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Hinweis: Diese Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).


Weiterführende Informationen:

DGUV-I 207-028 Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

DGUV-I 215-111 Barrierefreie Arbeitsgestaltung, Teil 1: Grundlagen

DGUV-I 215-112 Barrierefreie Arbeitsgestaltung, Teil 2: Grundsätzliche Anforderungen

DGUV-I 215-113 Barrierefreie Arbeitsgestaltung, Teil 3 (z.Zt. in Vorbereitung)

DGUV-I 215-114 Barrierefreie Arbeitsgestaltung, Teil 4 (z.Zt. in Vorbereitung)


DGUV Sachgebiet Barrierefreie Arbeitsgestaltung

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen
(VBG-Checkliste für die Praxis im Unternehmen)


Siehe auch >> Behinderte Menschen




Bauarbeiten

Änderung ab 01.04.2023 in Kraft
BaustellV Baustellenverordnung

>> Erste Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung vom 19. Dezember 2022

>> BAuA-Info Baustellenverordnung: Arbeitsschutz planen und koordinieren

>> Erforderliche Aktivitäten nach der Baustellenverordnung ab 1. April 2023 (BAuA) 

>> Änderung der Baustellenverordnung ab 01.04.: Überblick zu den Neuerungen (BG BAU)

- RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

- Praxishilfen der BAuA zu häufig gestellten Fragen zur BaustellV


Neufassung ab 01.04.2020 in Kraft
DGUV Vorschrift 38 (BGV C22) Bauarbeiten

Kurz, klar und verständlich: Die neue Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten ist da! (01.04.2020)
Hinweis: Die Neufassung gilt auch für Solo-Selbständige!

§ 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten müssen gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten minimiert werden.

Die Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und Räumen der Baustelle.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen.

(3) Bei Bauarbeiten, die die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben erfordern, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass fachkundige Personen mit diesen Aufgaben betraut werden. Während ihrer Wahrnehmung dürfen diese Personen mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden. Die fachkundige Person hat die ihr übertragene Sicherungsaufgabe durchzuführen und darf währenddessen keine weitere Tätigkeit ausüben.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass eine Verständigung in deutscher Sprache zumindest mit dem Aufsichtführenden, bzw. dessen Vertretung bei der Durchführung von Bauarbeiten gewährleistet ist. Dies kann z. B. unter Zuhilfenahme einer der deutschen Sprache mächtigen Person vor Ort erfolgen.

(5) Der Unternehmer darf nur Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe zur Verfügung stellen, die sicherheitstechnisch einwandfrei sind. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanweisung sowie der Unterweisung verwendet werden. Die Versicherten haben die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanweisung sowie ihrer Unterweisung zu verwenden.

Stellt ein Versicherter fest, dass Einrichtungen, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe sicherheitstechnisch nicht einwandfrei sind, muss er dies dem Aufsichtführenden unverzüglich melden, sofern er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.


Neu erschienen: 2020-10:
DGUV-R 101-038 Bauarbeiten

Vorwort:

Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheit konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (Version November 2019). Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die im Kursivdruck dargestellt sind, unmittelbar nachgeordnet. Erfolgt eine Konkretisierung oder Erläuterung unmittelbar nach der Paragraphenüberschrift, gilt diese für den gesamten Paragraphen.


TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln

Hinweis: Die Neufassug von 02-2019 beeinhaltet als Empfehlungen Beispiele für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht.


ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge

Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

(2) Angebotsvorsorge bei:

5. Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird.


DGUV-R 101-002 (BGR 113) Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten

DGUV-R 101-014 (BGR 187) Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten 2022-11

Neu 2020-10:
DGUV-R 101-038 Bauarbeiten

DGUV-R 101-601 Branche Rohbau

DGUV-R 101-602 Branche Ausbau

DGUV-R 101-603 Branche Abbruch und Rückbau

>> Die lebenswichtigen Regeln für Abbrucharbeiten - Poster BG BAU

Neue Fassung 2023-12:
DGUV-R 101-604 Branche Tiefbau

DGUV-I 201-020 (BGI 780) Sicherheitshinweise für grabenloses Bauen 2021-02

DGUV-I 201-023 (BGI 807) Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten

DGUV-I 201-030 (BGI 876) Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittel im Baubetrieb

DGUV-I 201-036 (BGI 5074) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern

DGUV-I 201-052 (BGR 236) Rohrleitungsbauarbeiten

DGUV-I 201-057 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten

DGUV-I 203-004 (BGI 594) Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

Neufassung 2022-05:
DGUV-I 203-006 (BGI 608) Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

>> Artikel "Gegen den Strom" aus etem 6.2022


DGUV-I 203-017 (BGI 759) Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen

DGUV-I 203-032 (BGI 867) Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen

DGUV-I 209-003 (BGI 544) Metallbau-Montagearbeiten


DGUV-Sachgebiet Tiefbau

DGUV-Sachgebiet Hochbau

DGUV-Publikationen zu Baugruben und Gräben


Informationen der BG BAU:

- Kurz, klar und verständlich: Die neue Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten ist da! (01.04.2020)

- Bausteine/Merkhefte

- Bausteintabelle alte/neue Bezeichnungen

- Bau auf Sicherheit >> Plakate

- Plakat Hygiene auf Baustellen - Sanitäre und bauliche Anforderungen


Ergänzende Gefährdungsbeurteilung für Bau- und Montagestellen (BG ETEM)

- APP Ergänzende Gefährdungsbeurteilung  für Bau- und Montagestellen


Siehe auch >> Bodenaushub, Erdbaumaschinen, Hautschutz, Kampfmittelräumung, SiGeKo, Verbau von Baugruben und Gräben, Vermessungsarbeiten




Baurecht

BauGB Baugesetzbuch


Neue Fassung ab 01.01.2024:
BauO NRW 2018 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 8 (Fn 10)
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze


(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Grünflächen

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung nach Satz 1 dar. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der nicht überbauten Flächen dieser Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sollen die baulichen Anlagen begrünt werden, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Erfolgen die Festlegungen nach Satz 1 durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 7) oder durch Bebauungsplan (§ 89 Absatz 2) sind diese maßgeblich.

(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. Der Spielplatz muss barrierefrei erreichbar sein.

(3) Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nur genehmigt werden, wenn dadurch keine Nachteile für Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen entstehen und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht gestört wird.

Fn 10
§ 8: Absatz 2 und 3 eingefügt, bisherige Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5 durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021; Absatz 1 bis 3 (alt) ersetzt durch Absatz 1 (neu), Absatz 4 und 5 (alt) umbenannt in Absatz 2 und 3 (neu) durch geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

 

- VV BauO NRW Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (alte Fassung)


- VV TB NRW Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW

-- Anlage zur VV TB NRW (PDF-Download)

Hinweis: Am 01.01.2019 trat die neue BauO NRW 2018 in Kraft (Übergangsvorschriften siehe § 90)
>> FeuerTrutz - BauO NRW 2018: Neuerungen im Brandschutz

BauPrüfVO Verordnung über bautechnische Prüfungen

- VV BauPrüfVO Verwaltungsvorschrift zur BauPrüfVO

BaustellV Baustellenverordnung

- RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

LAR NRW Leitungsanlagen-Richtlinie NRW

LöRüRL Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie NRW

NachbG NRW Nachbarrechtsgesetz

PrüfVO NRW Prüfverordnung

SBauVO Sonderbauverordnung NRW


Weiterführende Informationen:

Bauministerkonferenz IS-ARGEBAU

- Muster-Bauvorschriften

Bauvorschriften Nordrhein-Westfalen




Baustellenschild

BauO NRW 2018 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 11 Baustelle:

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen und durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.

(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben hat die Bauherrin oder der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften der entwurfsverfassenden Person, der Bauleitung und der Unternehmer für den Rohbau enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.


VV BauO NRW Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung

Hinweis: alte Fassung mit alten Rechtsbezügen!

14 Baustellen (§ 14)

14.3 Zu Absatz 3:

Der Baugenehmigung für Bauvorhaben nach § 63 Abs. 1 ist ein Baustellenschild nach dem Muster der Anlage A zu Nr. 14.3 beizufügen. Mit dem Vordruck über die Vorlage von Bauvorlagen nach § 67 genehmigungsfreier Vorhaben (siehe Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO) ist - auch von der Gemeinde im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 22 GO - ein Baustellenschild nach dem Muster der Anlage B zu Nr. 14.3 auszuhändigen. Der Bauherr hat das jeweilige Schild an der Baustelle anzubringen, sofern er nicht ein besonderes Schild mit den erforderlichen Mindestangaben verwendet.

14.4 Zu Absatz 4:

§ 14 Abs. 4 verweist auf Regelungen in anderen Vorschriften, die bestimmen, ob Pflanzen erhalten werden müssen. In Betracht kommen Festsetzungen in Bebauungsplänen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB, Baumschutzsatzungen aufgrund von § 45 LG, ggf. auch die Eigenschaft der Pflanzen als gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG.

Anlage A Baustellenschild für genehmigungsbedürftige Vorhaben nach § 63 (1) BauO NRW

Anlage B Baustellenschild für freigestellte Vorhaben nach § 67 BauO NRW




Baustoffklassen

BauO NRW 2018 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 14 Brandschutz:

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen:

(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in

1. nichtbrennbare,

2. schwerentflammbare und

3. normalentflammbare.

Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

1. feuerbeständige,

2. hochfeuerhemmende und

3. feuerhemmende.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in

1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, oder

4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen

1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 2, sowie

2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 3

entsprechen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchabschnitten, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können.


VV BauO NRW Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung

Hinweis: alte Fassung mit alten Rechtsbzügen!

17 Brandschutz (§ 17)

17.1 Zu Absatz 1:

Die in der Landesbauordnung und in Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung verwendeten brandschutztechnischen Begriffe und die zugehörigen Prüfbestimmungen entsprechen der Norm DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen -. Anforderungen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Beurteilung der Baustoffe und Bauteile im eingebauten Zustand. Die Baustoffe müssen nach DIN 4102-1 Abschnitt 7 entsprechend ihrem Brandverhalten gekennzeichnet sein.

Baustoffe, die beim Brand brennend abfallen oder brennend abtropfen, können zur Feuerweiterleitung beitragen oder die Rettung von Menschen und Tieren behindern. Bei brennbaren Baustoffen, die brennend abfallen oder brennend abtropfen, wird diese Eigenschaft durch einen entsprechenden Hinweis

- bei normalentflammbaren Baustoffen (B 2) in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen,

- bei schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,

kenntlich gemacht. Für Baustoffe, die nach DIN 4102-4 hinsichtlich des Brandverhaltens klassifiziert sind, ist der Nachweis erbracht, dass sie nicht "brennend abfallen".

Anforderungen an Bekleidungen gelten auch für nichtbekleidete Oberflächen von Bauteilen. Bekleidungen sind an Bauteilen (z.B. Rohdecke) befestigte Baustoffe, die diese Bauteile ganz oder überwiegend bedecken, wie Unterdecken, Platten, Beläge auf Wänden mit oder ohne Unterkonstruktion sowie Putze. Soweit Bekleidungen und somit die Oberfläche von Bauteilen nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein müssen, ist deren Oberflächenbehandlung grundsätzlich in die Beurteilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischen Putz.

Baustoffe zur Auffüllung von Fugen zwischen raumabschließenden Wänden (z.B. bei Fugen zwischen Gebäudeabschluss- oder Gebäudetrennwänden) müssen zur Vermeidung einer Brandausbreitung mindestens schwerentflammbar (B 1) und in Hochhäusern nichtbrennbar (A) sein, für Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen dürfen normalentflammbare Baustoffe (B 2) verwendet werden. [...]


Weiterführende Informationen:

DIBt-Bauregellisten

>> Anlagen 0.2.1 & 0.2.2 zur Bauregelliste A Teil 1


Hinweis: Die Bauregellisten werden nicht fortgeschrieben. Die Regelungen wurden in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) und die darauf basierenden Landesvorschriften überführt.; Quelle: 2016/2, DIBt Mitteilungen; DIBt


VV TB NRW Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW

>> Anlage Technische Baubestimmungen VV TB NRW 01-2019


DIBt Technische Baubestimmungen

Stand der Umsetzung der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) und der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in den Ländern

Siehe auch >> Umsetzungsstand der MVV TB in den Bundesländern von FeuerTrutz


Brandschutzklassen nach DIN 4102 und EN 13501-1 (Infoseite von FeuerTRUTZ)


Safety Xperts - Baulicher Brandschutz: Was Sie wissen müssen


VdS 2000 Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb

- Anhang D




Beauftragte Person für Gefahrgut

Hinweis: nicht zu verwechseln mit dem Gefahrgutbeauftragten!

ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) >> ADR 2017 (Änderungen, ab Seite 42 in deutsch)

1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

1.3.1 Anwendungsbereich: 

Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.

Bem.

1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe anstelle dieses Abschnitts Abschnitt 1.8.3.
2. Wegen der Ausbildung der Fahrzeugbesatzung siehe anstelle dieses Abschnitts Kapitel 8.2.
3. Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7 siehe auch Unterabschnitt 1.7.2.5.




Beauftragte Person für Lagersicherheit

DIN EN 15635 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl:
(Kommentiert von Dipl.-Ing. Franco Rovedo, BGHW)

Hinweis: Mit dem Sicherheitsbeauftragten ist in der DIN 15635 der Beauftragte für die Lagersicherheit nach 8.1.1 gemeint:

8.1.1 Beauftragter für die Lagersicherheit:

Der Benutzer muss einen Beauftragten für die Lagersicherheit benennen und der Name des Sicherheitsbeauftragten sollte den Mitarbeitern im Lagerbetrieb bekannt gegeben werden. Der Sicherheitsbeauftragte muss angewiesen werden, sich über den (die) Lieferanten der Lagereinrichtungen zu informieren und Kontakt mit dem (den) Lieferanten aufzunehmen. Er muss ferner die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebszustandes festlegen.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse muss sich der Sicherheitsbeauftragte der Eigenheiten des Betriebsablaufs des Lagers (siehe Abschnitt 4) und der zugehörigen Gefahren bewusst sein, ebenso der Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung oder Begrenzung von Gefahren mittels Anweisungen und/oder Zeichen.

9.4.1 Allgemeines:

Lagereinrichtungen sind regelmäßig auf Sicherheit und speziell auf etwaige entstandene Beschädigungen zu kontrollieren. Reparaturen sind in wirksamer Weise zeitnah zu erledigen unter Beachtung der ständigen Sicherheit des Systems, denn dies ist die Grundlage der Auslegung. Sämtliche Schäden oder sonstige festgestellten Sicherheitsprobleme sind stets aufzuzeichnen und Bewertungen im Rahmen eines Schadenbegrenzungsverfahrens durchzuführen.

Die wichtigsten statischen Aspekte der Inspektion sind:

a) Schäden durch Stoßeinwirkung an irgendeinem Teil der Konstruktion, speziell Beschädigung von Stützen und Trägern;
b) lotrechte Regalstützen;
c) Zustand und Grad der Wirksamkeit sämtlicher Bauteile, insbesondere Fußplatten und Träger/Stützen-Sicherungen;
d) Risse in Schweißnähten oder im Grundmaterial;
e) Zustand des Gebäudebodens;
f) Lage der Lasten auf der Palette;
g) Position des Ladehilfsmittels auf dem Regal und auf dem Boden;
h) Regal ist nach der Montageanleitung gebaut.

Weitere zu kontrollierende Sicherheitsaspekte sind, dass:

i) Belastungs- und Informationshinweise vorhanden und aktuell sind;
j) keine Lagerplätze zu schwer beladen sind;
k) die Stabilität der Ladeeinheiten zufriedenstellend ist;
l) die Maße der Ladeeinheiten zufriedenstellend sind.

9.4.2 Inspektion:

Die Inspektion sämtlicher Lagereinrichtungen sollte systematisch und regelmäßig durchgeführt werden. Sie ist üblicherweise vom Boden aus durchzuführen, wo am meisten Beschädigungen auftreten, es sei denn, es gibt Anzeichen von Problemen, die Nachforschungen notwendig machen. Falls eine Inspektion in höherliegenden Bereichen erforderlich wird, so ist hierfür eine sichere Zugangsweise anzuwenden. Einfache Besteigung des Regals ist nicht zulässig. [...]

9.4.2.2 Sichtkontrollen:

Der Sicherheitsbeauftragte muss sicherstellen, dass Inspektionen wöchentlich durchgeführt werden, bzw. in anderen regelmäßigen Abständen, die einer Risikoanalyse zugrunde liegen. Ein formaler, schriftlicher Bericht ist aufzubewahren.

9.4.2.3 Experteninspektionen:

In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten ist eine Inspektion von einer fachkundigen Person durchzuführen. (Hinweis: Siehe Regalprüfung.) Dem Sicherheitsbeauftragten ist ein schriftlicher Bericht über Beobachtungen und Vorschlägen zu jeglichen erforderlichen Handlungen zu übergeben.


DGUV-I 208-043 (BGI 5166) Sicherheit von Regalen:

4 Anforderungen an die befähigte Person für die interne Prüfung:

Die internen Prüfungen werden in aller Regel durch betriebszugehöriges Personal durchgeführt.
Auch sie müssen – entsprechend ihrer Prüfaufgabe – den Anforderungen an eine
befähigte Person genügen. So ist es für die interne Prüfung zum Beispiel nicht erforderlich,
zu kontrollieren, ob das Regal nach Montageanleitung aufgebaut ist, wenn die Regalgeometrie
(Fachhöhen, Spannweiten) nie verändert wird.

Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, eine geeignete Person auszuwählen, die die
regelmäßige beziehungsweise die interne Prüfung der Regale vornimmt.




Befähigte Personen (ehemals Sachkundige)
>> Zur Prüfung befähigte Personen


BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.

Hinweis: Eine allgemeine Frist für regelmäßige Schulungen ist nicht vorgegeben. In der Praxis hat sich die Auffrischung der Fachkenntnisse in Zeitabständen von 3 Jahren bewährt, sofern andere Vorschriften keine konkrete Festlegung treffen (z. B. Ersthelfer alle 2 Jahre, Brandschutzbeauftragte innerhalb von 3 Jahren).

(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,

2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,

3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.

Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.

(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.

(6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.


TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen

2.2 Berufsausbildung:

Die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen, die sie für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt. Die Feststellung kann auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.

Als abgeschlossene technische Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes technisches Studium.

2.3 Berufserfahrung:

(1) Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann.

(2) Die zur Prüfung befähigte Person muss genügend Anlässe kennen, die Prüfungen auslösen, z. B. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus arbeitstäglicher Beobachtung. Dabei muss sie u. a. vertraut sein mit

- der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion des zu prüfenden Arbeitsmittels, insbesondere von dessen Schutzeinrichtungen,

- Schäden verursachenden Einflüssen, denen das Arbeitsmittel bei der Verwendung ausgesetzt sein kann,

- typischen Schäden und sich dadurch ergebenden Gefährdungen für die Beschäftigten,

- außergewöhnlichen Ereignissen, die das zu prüfende Arbeitsmittel betreffen und schädigende Auswirkungen auf dessen Sicherheit haben können und

- Erfahrungswerten aus der Prüfung vergleichbarer Arbeitsmittel.


2.4 Zeitnahe berufliche Tätigkeit:

(1) Die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 6 BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung.

Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben.

Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen ggf. erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse aktualisiert werden.

(2) Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen soweit verfügen, dass sie insbesondere

- den Istzustand ermitteln,

- den Istzustand mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand vergleichen sowie

- die Abweichung des Istzustands vom Sollzustand bewerten kann.

3.1 Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Arbeitsmittel mit
elektrischen Komponenten:


(1) Berufsausbildung:

Die zur Prüfung befähigte Person für die Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss eine elektrotechnische Berufsausbildung (z. B. Elektroniker der Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker, Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie vergleichbare industrielle oder handwerkliche Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation besitzen.


GefStoffV Gefahrstoffverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(16) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

>> BAuA: Klarstellungen des AGS zur Fachkunde nach Gefahrstoffverordnung und zum Begriff eines Gefahrstoffbeauftragten

(17) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.

Hinweis: in der Gefahrstoffverordnung und den Konkretisierungen in den TRGS wird abhängig vom Aufgabengebiet zwischen Fach- und Sachkunde unterschieden.

>> www.safetyxperts.de: Gefahrstoffverordnung: Wo ist besondere Qualifikation nötig?




Befristete Arbeitsverträge

TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz

§ 1 Zielsetzung:

Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers:

(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

§ 14 Zulässigkeit der Befristung:

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages:

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.




Behinderte Menschen

Geplant: Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

>> Regierungsentwurf vom 21.12.2022


BTHG Bundesteilhabegesetz

Art 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2018 in Kraft.Gleichzeitig treten das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1055) außer Kraft.

(2) Die Artikel 2, 7 Nummer 4a, die Artikel 18, 22 und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Die Artikel 11 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(4) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft

1. in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Absatz 1,

2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,

3. Artikel 9,

4. Artikel 10 Nummer 3,

5. die Artikel 13, 15 und 20.

Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.

(5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Inkrafttreten Zusammenfassung:

25.07.2017 (Stufe 1), 01.01.2018 (Stufe 2), 01.01.2020 (Stufe 3) und 01.01.2023 (Stufe 4)

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesteilhabegesetz


SGB III Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung

§ 19 Behinderte Menschen:

(1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.

(2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

§ 112 Teilhabe am Arbeitsleben:

(1) Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

§ 113 Leistungen zur Teilhabe:

(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden

1. allgemeine Leistungen sowie

2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

§ 114 Leistungsrahmen:

Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.


SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

§ 151 Geltungsbereich:

(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.

(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 angewendet.

(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.

§ 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise:

(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.

(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

§ 168 Erfordernis der Zustimmung:

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.


IfSG Infektionsschutzgesetz

§ 59 Sondervorschrift für Ausscheider:

Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.


DGUV-I 207-002 Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen

Hilfestellungen zur Zusammenarbeit von Werkstätten für behinderte Menschen und Anbietern von ausgelagerten Arbeitsplätzen


DGUV-I 207-028 Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)


Siehe auch >> Barrierefreie Arbeitsgestaltung, Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen




Beleuchtung

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1

3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung:

(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.
Dies gilt nicht für

1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,

2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,

3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt,

4. Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren,

5. Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.

(2) Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.

(3) Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

(4) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können.

(5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.

(7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.


ASR A3.4 Beleuchtung

Anhang 1

Beleuchtungsanforderungen für Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten:

4 Büros und büroähnliche Arbeitsbereiche (Auszug):

4.1 Ablegen, Kopieren: 300 Lux (lx)

4.2 Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung: 500 Lux (lx)

4.3 Technisches Zeichnen (Handzeichnen): 750 Lux (lx)

4.4 Archive: 200 Lux (lx)


DIN 5032-7:2017-02 Lichtmessung - Teil 7:
Klasseneinteilung von Beleuchtungsstärke- und Leuchtdichtemessgeräten



DIN EN 12464-1:2011-08 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten
- Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen


>> Leitfaden zur DIN EN 12464-1 von www.licht.de


DGUV-I 213-732 Quecksilberexpositionen bei der Sammlung von Leuchtmitteln
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung


DGUV-I 215-210 Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

Neufassung 2022-07:
DGUV-I 215-211 (BGI 7007) Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen

DGUV-I 215-220 Nichtvisuelle Wirkung von Licht auf den Menschen

>> Technische Spezifikation zu den nichtvisuellen Wirkungen von Licht in der öffentlichen Umfrage

DGUV-I 215-410 (BGI 650) Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung

DGUV-I 215-442 (BGI 856) Beleuchtung im Büro

DGUV-I 215-444 (BGI 827) Sonnenschutz im Büro

DGUV-G 315-201 (BGG 917) Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten

Anmerkung: Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass es für Unternehmen, Kommunen und andere Arbeitgeber keine generelle Verpflichtung gibt, Personen nach diesem Grundsatz ausbilden zu lassen. Fachkundige Person für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten wird man durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit (dazu zählen auch ausgebildete Sicherheitsfachkräfte mit Fachkenntnissen) oder durch eine Ausbildung nach diesem Grundsatz. (Quelle: Umschlagseite des DGUV-G 315-201)

Hinweis: Der Ausbildungslehrgang kann z. B. unter der Veranstaltungs-Nr.: 315 über die Seminardatenbank der BG ETEM für Beschäftigte von Mitgliedsunternehmen gebucht werden.


Weiterführende Informationen:

Das Regelwerk zur Arbeitsstätten-Beleuchtung (BAuA 2023)

>> KAN Gutachten Vergleich Beleuchtung Arbeitsstätten 2023-06

Fachbuch LuxBlick - Messung der täglichen Lichtexposition zur Beurteilung der nicht-visuellen Lichtwirkungen über das Auge, Dr. Sylvia Hubalek

FiTLicht Fördergemeinschaft innovative Tageslichtnutzung e. V.

KAN-Position Berücksichtigung nichtvisueller Wirkungen künstlicher Beleuchtung in der Normung

Kompendium der Lichtmesstechnik von GOSSEN Foto- und Lichtmesstechnik GmbH

www.licht.de - Portal zu Licht und Beleuchtung

LiTG Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e. V.

ZUMTOBEL Licht-Handbuch für den Praktiker

Übersicht Beleuchtungsstärkemessgeräte

Siehe auch >> Bildschirmarbeitsplatz




Bergbau

BBergG Bundesberggesetz

§ 1 Zweck des Gesetzes:

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,

2. die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie

3. die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

§ 61 Allgemeine Pflichten:

(1) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes verantwortlich; ihm obliegt die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Er ist verpflichtet,

1. für die ordnungsgemäße Errichtung des Betriebes und den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu sorgen, insbesondere

a) unter Beachtung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Eigenart des Betriebes dies zuläßt,

b) durch innerbetriebliche Anordnungen sicherzustellen, daß die verantwortlichen Personen ihre Aufgaben erfüllen und ihre Befugnisse wahrnehmen können,

2. bei Zuständen oder Ereignissen im Betrieb, die eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeizuführen geeignet sind oder herbeigeführt haben, die zur Abwehr der Gefahr oder zur Rettung von Verunglückten geeigneten Maßnahmen zu treffen,

3. bei Zuständen oder Ereignissen im Sinne der Nummer 2 in benachbarten Betrieben anderer Unternehmen im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderliche sachkundige Hilfe durch Einsatz eigener Beschäftigter und Geräte zu leisten.

(2) Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, den verantwortlichen Personen von allen die Errichtung, Führung oder Einstellung des Betriebes betreffenden Verwaltungsakten einschließlich der dazugehörigen Unterlagen unverzüglich insoweit Kenntnis zu geben, als deren Aufgaben und Befugnisse betroffen werden. Er hat dafür zu sorgen, daß Betriebspläne und deren Zulassung von den verantwortlichen Personen jederzeit eingesehen werden können.

§ 62 Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse:

Der Unternehmer kann

1. die sich aus § 51 Abs. 1, §§ 52, 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 und Absatz 2 sowie § 74 Abs. 3 ergebenden Pflichten sowie

2. die sich aus § 57 Abs. 1 und 2 sowie aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse

auf verantwortliche Personen übertragen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 bleiben bestehen, auch wenn verantwortliche Personen bestellt worden sind.


GesBergV Gesundheitsschutz-Bergverordnung

§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung:

Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

1. in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Festland und, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland,

2. in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 des Bundesberggesetzes,

3. in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie

4. in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes.


OffshoreBergV Offshore-Bergverordnung

§ 1 Geltungsbereich:

(1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.

(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist,

1. für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und

2. für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.


Nachgehende Vorsorge für ehemals Beschäftigte aus dem Bergbau:

Bergbaulicher Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen fibrogener Stäube

>> BONFIS Bochum




Berufskrankheiten

SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 9 Berufskrankheit:

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer:

(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt.

(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten:

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8 ) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.


Hinweis zu Änderungen im Berufskrankheitenrecht ab 01.01.2021:

Unterlassungszwang fällt: Trotz Berufskrankheit im Job bleiben (www.haut-und-job.de):

Am 1. Januar 2021 tritt eine entscheidende Änderung für Arbeitnehmer im Berufskrankheitenrecht in Kraft: Der sogenannte Unterlassungszwang fällt weg. Das bedeutet, dass Personen mit berufsbedingten Hauterkrankungen wie einem Handekzem ihre angestammte Arbeit nicht mehr aufgeben müssen, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen und damit rechtsverbindlich eine bessere Versorgung über die Unfallversicherung zu erhalten...


BKV Berufskrankheiten-Verordnung

Anlage 1 zur BKV (Liste der Berufskrankheiten)

Faltblatt der BAuA zur Anlage 1 der BKV

Merkblätter und wissenschaftliche Begründungen

Vorläufige Unfall- und Berufskrankheitenzahlen 2015 der DGUV




Beschäftigte

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz

§ 5 Begriff des Arbeitnehmers:

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.


ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

4. Beamtinnen und Beamte,

5. Richterinnen und Richter,

6. Soldatinnen und Soldaten,

7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.


BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(4) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:

1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,

2. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes sowie

3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.


Siehe auch >> Allgemeine Pflichten der Beschäftigten, Rechte der Beschäftigten




Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen

Geplant: Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

>> Regierungsentwurf vom 21.12.2022


SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

§ 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen:

(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

§ 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl:

(1) Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind (§ 154), zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Das Gleiche gilt für Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.

(2) Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abzurunden.

§ 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen:

(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.

(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend. Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

(3) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

(4) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.

(5) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er kein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.

§ 159 Mehrfachanrechnung:

(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 158 Absatz 2.

(2) Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 51 Absatz 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt. Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Bescheide über die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.

§ 160 Ausgleichsabgabe:

(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

1. 125 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,

2. 220 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,

3. 320 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.

Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen

1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 125 Euro und

2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 125 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 220 Euro.


Siehe auch >> Behinderte Menschen




Bestellungsurkunden

Brandschutzbeauftragte (Anhang 1 der DGUV-I 205-003 von 12-2020):

Ersthelfer (DGUV-Vorlage):


Mustertext von Dr. Hartmut H. Frenzel zum Download:

Übertragung von Unternehmerpflichten mit Erläuterung


Hinweis: Die Mitbestimmung des Betriebsrates ist zu beachten!


Siehe auch >> Unternehmerpflichten, Pflichtenübertragung




Betonindustrie

DGUV-R 113-602 Branche Betonindustrie Teil 1: Herstellung von Betonfertigteilen

DGUV-R 113-603 Branche Betonindustrie Teil 2: Herstellung und Transport von Frischbeton

DGUV-R 113-604 Branche Betonindustrie Teil 3: Betrieb von Betonpumpen und Fahrmischern

DGUV-I 213-020 Auswahl und Qualifizierung von Personen zum Führen von Autobetonpumpen




Betreiberpflichten

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers:

(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

(3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.

(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln:

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.

Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.

(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.

(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3.


§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,

1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und

2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.

Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

(2) Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1 gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

§ 16 Wiederkehrende Prüfung:

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.

(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.

(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.

(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.


Weitere Betreiberpflichten ergeben sich u. a. aus:

Verkehrssicherungspflichten

4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

5. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte


Betreiberverantwortung und Betreiberpflichten im Facility Management (KEVOX)


Siehe >> Überwachungsbedürftige Anlagen,




Betriebliche Gesundheitsförderung

SGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung

§ 20b Betriebliche Gesundheitsförderung:

(1) Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben erbrachte Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.


PrävG Präventionsgesetz (seit 01-2016)

"Das Präventionsgesetz als Artikelgesetz ändert und ergänzt die Sozialgesetzbücher V, VI, VII, VIII und XI, das Infektionsschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere Gesetze. Im Vordergrund steht die Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) „Gesetzliche Krankenversicherung“. Es wurde vom Bundestag am 18. Juni 2015 beschlossen, vom Bundesrat am 10. Juli 2015 gebilligt, im Bundesgesetzblatt am 24. Juli 2015 veröffentlicht und ist inzwischen vollständig in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz erfolgt eine Stärkung der Gesundheitsförderung im jeweiligen Lebensumfeld, also damit auch im betrieblichen Umfeld. Einerseits sollen Krankheiten früher erkannt werden. Mit vorbeugenden Maßnahmen andererseits sollen Krankheiten aber auch gar nicht entstehen. Außerdem wird mit dem Präventionsgesetz ein stärkerer Focus, altersunabhängig, auf das Thema „Impfungen“ gelegt. Deshalb hat dieses Gesetz auch Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz in den Betrieben und hat auch das Ziel, die Verzahnung von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz zu verbessern."
Quelle: DGUV-I 200-007 Information für Betriebe und Bildungseinrichtungen zum Präventionsgesetz (PrävG)


Neu 06-2023:
DGUV-G 306-002 Präventionsfeld „Gesundheit bei der Arbeit“
- Positionierung und Qualitätskriterien



DGUV-I 206-021 Empfehlungen zur Qualifizierung: Betriebliche(r) Gesundheitsmanager(in)


DIN SPEC 91020 „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ zurückgezogen 22.01.2021


Gesundheitstag:

Tipps zur Durchführung, sowie Musteranschreiben und Fragebögen finden Sie in der BGHW-Broschüre "Der Gesundheitstag".


Dienstleister:


BGM ForumWestmünsterland GmbH


Weiterführende Informationen:

Betriebssport versichert - Gesunder Bewegungsspaß (aus etem 1.2022)


Siehe auch >> Impfung




Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Hinweis: Mit der Neufassung des SGB IX zum 01.01.2018 wurde der § 84 in § 167 überführt, ebenso u.a. § 93 in § 176.

§ 167 Prävention:

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

§ 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates:

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.


Der BEM-Kompass (BAR Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation)


Schritt für Schritt zurück in den Job - BMAS Info-Broschüre A748 für Betroffene


DGUV-I 206-031 Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung


DGUV-I 250-109 Leitfaden für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement


DGUV-Flyer Betriebliches Eingliederungsmanagement mit System


FBGIB-006 „Betriebliches Eingliederungsmanagement in Zeiten der Coronavirus-Pandemie“


Urteil LAG Hessen, 13.08.2018 - 16 Sa 1466/17

Orientierungssatz:

1. Zum Umfang der Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Einleitung eines betriebliches Eingliederungsmanagements: Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass von ihm die örtlichen gemeinsamen Servicestellen (ab 1.1.2018: Rehabilitationsträger) hinzugezogen werden, sofern Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen.

2. Die Beteiligung der gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen ist Mindeststandard eines bEM. Im Hinblick auf die bei der Klägerin wiederholt diagnostizierte depressive Episode lag es nahe, dass eine Reha-Maßnahme zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin geführt hätte.

(Quelle: https://www.jurion.de/urteile/lag-hessen/2018-08-13/16-sa-1466_17/)




Betriebsanweisung

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten:

(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen.


TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung

Anhang 2 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen

Hinweis: Der Anhang 2 enthält viele Beispiele für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel (vom einfachen Handwerkzeug bis zur überwachungsbedürftigen Anlage) inklusive Beispiele für Betriebsanweisungen.


GefStoffV Gefahrstoffverordnung

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten:

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:

1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere

a) Hygienevorschriften,
b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden...


TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

3. Betriebsanweisung

3.1 Allgemeine Hinweise:

(8) Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind die Betriebsanweisungen in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Betriebsanweisung in der Muttersprache der Beschäftigten abgefasst sein muss.

3.2.4 Gefahren für Mensch und Umwelt:

(4) Sofern Gebinde verwendet werden, die im Einklang mit TRGS 201 noch mit einer „alten“ Kennzeichnung nach den EG-Richtlinien versehen sind, kann eine Betriebsanweisung mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiter verwendet werden.


DGUV-I 211-010 (BGI 578) Sicherheit durch Betriebsanweisungen

Hinweis: Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Ziffer 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).


Vorlagensammlungen:

BG ETEM

- Anleitung und Blanko-Muster

Charité Berlin 

Uni Kassel 




Betriebsarzt

ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte:


(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

Hinweis: Die Einsatzzeiten müssen nach DGUV Vorschrift 2 ermittelt werden.


ArbmedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

§ 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin:

(1) Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen. Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.

(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arzt oder die Ärztin hat

1. das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten,

2. dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung zu stellen sowie

3. der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.

(4) Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten.


DGUV-I 250-101 Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Beratung des Unternehmens bei der Gefährdungsbeurteilung

DGUV-I 250-105 Leitfaden für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zur Ausstattung für die betriebsärztliche Tätigkeit

DGUV-I 250-109 Leitfaden für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Hinweise zum Wechsel des Betriebsarztes




Bildschirmarbeitsplatz, Bürotätigkeiten

BildscharbV Bildschirmarbeitsverordnung

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen:

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

§ 5 Täglicher Arbeitsablauf:

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.


Hinweis: Am 02.11.2016 hat das Bundeskabinett hat die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Damit werden Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und an die sich verändernde Arbeitswelt angepasst. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung werden in die neue Verordnung integriert; die Bildschirmarbeitsverordnung wird außer Kraft gesetzt. Nach dem Kabinettbeschluss wird die Verordnung zügig im Bundesgesetzblatt verkündet und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Quelle: BMAS-Pressemitteilung vom 02.11.2016 >> Hinweis: umgesetzt am 03.12.2016


ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich:

(4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für

1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,

2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,

3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und

4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.


§ 2 Begriffsbestimmungen:

(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.

(6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.

§ 3 Gefährdungsbeurteilung:

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze:


(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.

(3) Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen.

(4) Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.

(5) Die Arbeitstische oder Arbeitsflächen müssen eine reflexionsarme Oberfläche haben und so aufgestellt werden, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.

(6) Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen.

(7) Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht werden kann.

(8) Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.

(9) Werden an einem Arbeitsplatz mehrere Bildschirmgeräte oder Bildschirme betrieben, müssen diese ergonomisch angeordnet sein. Die Eingabegeräte müssen sich eindeutig dem jeweiligen Bildschirmgerät zuordnen lassen.

(10) Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am Arbeitsplatz führen.


ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen

ASR A3.4 Beleuchtung

Siehe auch >> Beleuchtung

ASR A3.5 Raumtemperatur

>> Sommerhitze im Büro - Tipps für Arbeit und Wohlbefinden

ASR A3.6 Lüftung

ASR A3.7 Lärm

in Planung:
ASR A6 Bildschirmarbeitsplätze
>> Anfrage #267387 an FragDenStaat vom 09.01.2023


Siehe auch >> Lärm

DGUV-R 115-401 Branche Bürobetriebe

DGUV-I 215-210 Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten

Neufassung 2022-07:
DGUV-I 215-211 (BGI 7007) Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen

Neufassung 2019-07:
DGUV-I 215-410 (BGI 650) Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung

8.4.1 Platzbedarf:

Ausreichend große Flächen sind die Grundvoraussetzung für ein ergonomisches Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz.

Die Arbeitsfläche ist ausreichend groß, wenn ihre Maße mindestens 1600 mm x 800 mm (Breite x Tiefe) betragen (siehe Abschnitt 8.3.1).

Zur Aufstellung der Arbeitsmittel und Ausstattungsgegenstände sind entsprechende Stellflächen erforderlich, unabhängig davon, ob die Arbeitsmittel und Ausstattungsgegenstände aufgestellt oder aufgehängt sind.

An jedem Arbeitsplatz soll die Bewegungsfläche mindestens 1,50 m² betragen. Sie soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m tief und breit sein, damit die Beschäftigten am Arbeitsplatz unterschiedliche Körperhaltungen einnehmen und dynamisch sitzen können.


Neufassung 2023-03:
DGUV-I 215-441 (BGI 5050) Büroraumplanung

Hinweis: Hilfen zur Farbgestaltung bietet die VBG unter "Farbgestaltung in Büroräumen"

DGUV-I 215-442 (BGI 856) Beleuchtung im Büro

DGUV-I 215-443 (BGI 5141) Akustik im Büro

DGUV-I 215-444 (BGI 827) Sonnenschutz im Büro
Hilfen für die Auswahl von geeigneten Blend- und Wärmeschutzvorrichtungen an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen

DGUV-I 215-450 (BGI 852 1-4) Softwareergonomie

DGUV-I 215-520 (BGI 7004) Klima im Büro

DGUV-I 215-510 (BGI 7003) Beurteilung des Raumklimas

>> Fachbeitrag "Raumtemperaturen: Wenn das Büro zur Sauna wird" von www.arbeitssicherheit.de

DGUV-I 250-008 (BGI 786) Sehhilfen am Arbeitsplatz


DGUV-G 315-201 (BGG 917) Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten

Anmerkung: Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass es für Unternehmen, Kommunen und andere Arbeitgeber keine generelle Verpflichtung gibt, Personen nach diesem Grundsatz ausbilden zu lassen. Fachkundige Person für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten wird man durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit (dazu zählen auch ausgebildete Sicherheitsfachkräfte mit Fachkenntnissen) oder durch eine Ausbildung nach diesem Grundsatz. (Quelle: Umschlagseite des DGUV-G 315-201)

Hinweis: Der Ausbildungslehrgang kann z. B. unter der Veranstaltungs-Nr.: 315 über die Seminardatenbank der BG ETEM für Beschäftigte von Mitgliedsunternehmen gebucht werden.


Neu 2021-09:
DGUV-G 315-410 Sicherheitsanforderungen an Büro-Arbeitstische, Büroschränke und aufrüstbare Raumgliederungselemente in Deutschland


aeris-Whitepaper "active office - Mensch, beweg Dich! Warum wir Büroarbeit ganz neu denken müssen"

IFA-Publikation "Ergonomische Untersuchung besonderer Büro-Arbeitsstühle"

IFA Report: Nutzung von einem oder zwei Bildschirmen an Büroarbeitsplätzen – Auswirkungen auf physiologische Parameter und Leistung

BAuA-Broschüre "Gutes Sehen im Büro"

BAuA-Faltblatt "Sommerhitze im Büro-Tipps für Arbeit und Wohlbefinden"

BG ETEM-Lernmodul "Sicherheit an Büroarbeitsplätzen"

BG ETEM Informationsbroschüre "Beleuchtung an Arbeitsplätzen"


DGUV Check-Up Homeoffice

Checkliste für ergonomisches Arbeiten im Homeoffice

- Kurzversion

- Langversion


DGUV Informationsportal Homeoffice


Arbeiten von zu Hause aus rechtlicher Sicht (BG ETEM)


Ergonomic Vision Beratungstool des IfADo

Ergonomisch Sitzen - Optimale Höhe von Stuhl + Tisch berechnen
von www.blitzrechner.de liefert einen ungefähren Anhaltspunkt für die richtige Einstellung.
Hinweis: eine individuelle Anpassung ist unbedingt erforderlich!

Ergotopia-Infografik "Wie Du Deinen nervigen Nackenschmerzen endlich das Handwerk legst"


Ergonomietipps der VBG:

"Die Qual der Wahl - wie beschaffe ich den passenden Stuhl?"/"Hilfen und Kriterien für die Auswahl von Bürostühlen"

Fachinfoblatt "Mit welchem Hebel soll ich anfangen?"


Ergonomietipps der TK:

Stuhl und Schreibtisch einstellen


Videos zu Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen finden Sie hier.


Siehe auch >> Beleuchtung, Bildschirmbrille, Laserdrucker und KopiererMobiles Arbeiten, Telearbeitsplatz




Bildschirmbrille

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers:

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.


ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Anhang Teil 4 Sonstige Tätigkeiten:

(2) Angebotsvorsorge bei:
1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;


AMR 14.1 Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens


DGUV-I 250-007 (BGI 785) DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 (mit Kommentar)


DGUV-I 250-008 (BGI 786) Sehhilfen am Arbeitsplatz


VBG-Faltblatt "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz"

Augen schonen am PC: Arbeitgeber zahlt Bildschirmbrille (www.arbeitssicherheit.de)

Informationsseite von ergo-online

Anspruch auf eine kostenlose Brille für Computerarbeit (www.arbeitsrechte.de)

KomNet Dialog 14007: Muss der Arbeitgeber die Kosten zur Beschaffung einer Bildschirmbrille tragen (Fahrtkosten zum Optiker, Freistellung der Arbeitszeit)?




Bildungsurlaub

Das Recht auf Bildung ist ein Menschenrecht gemäß Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und wurde im Sinne eines kulturellen Menschenrechtes gemäß Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) noch erweitert.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_Bildung


Hinweis: Aufgrund der Kulturhoheit der Länder (nach Art 30 GG) verabschieden die deutschen Bundesländer eigene Bildungsurlaubsgesetze (außer Bayern und Sachsen).


AWbG Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW

§ 2 Anspruchsberechtigte:

Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

§ 3 Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung:

(1) Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefaßt werden.

(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

(3) Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.

(4) Ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres die ihm zustehende Arbeitnehmerweiterbildung unter Berufung auf § 5 Abs. 2 abgelehnt worden, so ist der Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen.

(5) Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Arbeitnehmerweiterbildung, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Arbeitnehmerweiterbildung nicht angerechnet.

(6) Der Anspruch besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.

(7) Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits zehn v. H. der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch.


Hinweis: Eine Übersicht über die Bildungsurlaubsgesetze aller Bundesländer finden Sie hier.


BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

§ 38 Freistellungen:

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

§ 96 Förderung der Berufsbildung:

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.


SUrlV Sonderurlaubsverordnung (Für Beamte und Richter)

§ 9 Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung:

(1) Je Kalenderjahr sind insgesamt jeweils bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren

1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist,

2. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien zum Ablegen von Abschlussprüfungen,

3. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter dienen, oder

4. für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Lehrgängen oder Veranstaltungen, wenn diese von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) durchgeführt werden.




Biostoffe

BioStoffV Biostoffverordnung


TRBA Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe


TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Hinweis: In der ersten Änderung vom 3. Juli 2018 wurde die TRBA 400 um Nummer 6 "Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen" und Anlage 6 "Weitergehende Informationen zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen psychischer Belastungen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen" ergänzt. (Quelle: BAuA)

Anmerkung: Psychische Belastungen beeinflussen das Immunsystem und erhöhen daher die Gefährdungen im Umgang mit Biostoffen!


DGUV-I 213-016 (BGI 853) Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung


Siehe auch >> Betriebsanweisung




Blitzschutz

VDE Blitzschutz + Blitzforschung

- Empfehlungen zum richtigen Verhalten bei Gewitter

- Publikationen




Bodenaushub

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1. natürliche Funktionen als

a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,

b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,

c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,

2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie

3. Nutzungsfunktionen als

a) Rohstofflagerstätte,

b) Fläche für Siedlung und Erholung,

c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,

d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und

2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),

2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),

3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.


BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

§ 12 Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden:

(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.


BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 2 Geltungsbereich:

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

1. Luftverunreinigungen,

2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,

3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen:

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und

3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.


Hinweis: Bei einer Zwischenlagerung von Bodenaushub außerhalb der Baustelle muss geprüft werden, inwieweit bau-, wasserschutz- oder immissionsschutzrechtliche Auflagen erfüllt und Genehmigungen eingeholt werden müssen! Siehe Neunundzwanzigster Abschnitt "Straftaten gegen die Umwelt" des StGB, insbesondere § 324a "Bodenverunreinigung" und § 327 "Unerlaubtes Betreiben von Anlagen".


Zur Entsorgung siehe >> Abfall, Abfallschlüssel, Recycling von Bau- und Abbruchabfällen




Brandklassen

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

4.1 Brandklassen:

Feuerlöscher bzw. Löschmittel werden vom Hersteller entsprechend der Eignung einer oder mehreren Brandklassen zugeordnet. Diese Zuordnung ist auf dem Feuerlöscher mit Piktogrammen angegeben  (siehe Tabelle 1).



(Quelle: ASR A2.2 Fassung 2014-04 Seite 4)


Weiterführende Informationen:

FeuerTRUTZ Merkblatt "Brandklassen nach EN 2"

FeuerTRUTZ Brandschutz-Basics "Brandklassen nach EN 2"




Brandschau >> Brandverhütungsschau

Anmerkung: das FSHG wurde am 01.01.2016 durch das BHKG abgelöst.
Die Frist wurde von 5 auf 6 Jahre erhöht. >> Info

BHKG Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

§ 26 Brandverhütungsschau:

(1) Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.

(2) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde. Sie wird von Personen durchgeführt, die mindestens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen. Kreisangehörige Gemeinden können die Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf den Kreis übertragen.

(3) Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandverhütungsschau ausschließlich von Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen Fällen ihre nach § 25 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Die Gemeinde ist über das Ergebnis und die zur Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen zu unterrichten.

(4) Soweit sachlich geboten, ist weiteren zuständigen Dienststellen Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben.




Brandschutz

BauO NRW 2018 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Achtung: Am 01.01.2019 ist die BauO NRW 2018 in Kraft getreten. Neue Fassung laut Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) vom 21.07.2018.

§ 14 Brandschutz:

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.


VV BauO NRW Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW

Alte Fassung mit alten Rechtsbezügen!

17 Brandschutz (§ 17)

17.1 Zu Absatz 1

Die in der Landesbauordnung und in Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung verwendeten brandschutztechnischen Begriffe und die zugehörigen Prüfbestimmungen entsprechen der Norm DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen -. Anforderungen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Beurteilung der Baustoffe und Bauteile im eingebauten Zustand. Die Baustoffe müssen nach DIN 4102-1 Abschnitt 7 entsprechend ihrem Brandverhalten gekennzeichnet sein.

Baustoffe, die beim Brand brennend abfallen oder brennend abtropfen, können zur Feuerweiterleitung beitragen oder die Rettung von Menschen und Tieren behindern. Bei brennbaren Baustoffen, die brennend abfallen oder brennend abtropfen, wird diese Eigenschaft durch einen entsprechenden Hinweis

- bei normalentflammbaren Baustoffen (B 2) in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen,

- bei schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,

kenntlich gemacht. Für Baustoffe, die nach DIN 4102-4 hinsichtlich des Brandverhaltens klassifiziert sind, ist der Nachweis erbracht, dass sie nicht "brennend abfallen".

Anforderungen an Bekleidungen gelten auch für nichtbekleidete Oberflächen von Bauteilen. Bekleidungen sind an Bauteilen (z. B. Rohdecke) befestigte Baustoffe, die diese Bauteile ganz oder überwiegend bedecken, wie Unterdecken, Platten, Beläge auf Wänden mit oder ohne Unterkonstruktion sowie Putze. Soweit Bekleidungen und somit die Oberfläche von Bauteilen nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein müssen, ist deren Oberflächenbehandlung grundsätzlich in die Beurteilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischen Putz.

Baustoffe zur Auffüllung von Fugen zwischen raumabschließenden Wänden (z. B. bei Fugen zwischen Gebäudeabschluss- oder Gebäudetrennwänden) müssen zur Vermeidung einer Brandausbreitung mindestens schwerentflammbar (B 1) und in Hochhäusern nichtbrennbar (A) sein, für Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen dürfen normalentflammbare Baustoffe (B 2) verwendet werden.

Im Bereich der Rettungswege unterscheidet die Landesbauordnung zwischen dichtschließenden Türen, rauchdichten Türen sowie Türen einer Feuerwiderstandsklasse je nach dem Grad ihrer Anforderung.

Als "dichtschließend" gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem, vollwandigen Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig.

Rauchdichte Türen (vgl. z. B. § 37 Abs. 5 und 10 sowie § 38 Abs. 2) sind solche nach DIN 18095 - Rauchschutztüren -. Untergeordnete Seitenteile und obere Blenden dieser Türen sind zulässig, sie brauchen keiner Feuerwiderstandsklasse zu entsprechen, wenn die Türen in Wände eingebaut werden, an deren Feuerwiderstandsfähigkeit keine Anforderungen gestellt werden und wenn sie aus Baustoffen bestehen, die für Rauchschutztüren zugelassen sind.

Bei Türen, die der Feuerwiderstandsklasse T 30 entsprechen müssen, sind untergeordnete Seitenteile oder obere Blenden zulässig, wenn sie mit der Tür auf diese Feuerwiderstandsklasse geprüft sind (siehe § 8 Abs. 7 HochhVO). Hinweis: siehe SBauVO Sonderbauverordnung § 88 ff

17.3 Zu Absatz 3

Satz 1 2. Halbsatz stellt klar, dass die zwei Rettungswege, die je Nutzungseinheit und je Geschoss mit Aufenthaltsräumen vorhanden sein müssen, in ein und demselben notwendigen Flur geführt werden dürfen. Sie müssen dann jedoch in zwei Richtungen führen, z. B. zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie. Satz 3 und § 38 Abs. 3 BauO NRW (Stichflurregelung) bleiben hiervon unberührt.

Anforderungen an Treppenräume und Sicherheitstreppenräume enthält Nr. 37 VV BauO NRW.


Hinweis: Verkeilen von Brandschutztüren ist verboten!

StGB Strafgesetzbuch

§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln:

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.


Brandschutz und Bestandsschutz im Altbau (KEVOX)


ASR A2.2 Technische Regel für Arbeitsstätten - Maßnahmen gegen Brände


Neufassung 12-2020 ersetzt die bisherigen BGI 560 und BGI 563!
DGUV-I 205-001 (BGI 560, BGI 563) Betrieblicher Brandschutz in der Praxis

DGUV-I 205-001 (BGI 560) Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

DGUV-I 205-002 (BGI 563) Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten
(BGHW-Kompakt, Merkblatt 19)
Diese Schrift wurde zurückgezogen
Die Inhalte befinden sich jetzt in der Neufassung der DGUV-I 205-001

Neue Fassung 2023-03:
DGUV-I 205-040 Prüffristen im Brandschutz

Auszug aus der Beschreibung:

In der Broschüre werden die Rechtsgebiete für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen erläutert und die in diesem Kontext häufig verwendeten Begriffe definiert. Die Fristen für die Prüfung organisatorischer Maßnahmen und für die Prüfung und Instandhaltung der jeweiligen Brandschutzeinrichtungen werden in folgenden externen Dokumenten abgebildet:

-
Löschanlagen
-
Brandvermeidungsanlagen
-
Brandbekämpfungseinrichtungen
-
Feuerlöscheinrichtungen
-
Branderkennungsanlagen
-
Rauch- und Feuerschutzabschlüsse
-
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
-
Organisatorische Maßnahmen
- Einrichtungen zur Flucht und Rettung (neu 2023-03) 


DGUV Muster Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten


Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010) des GDV


VdS-Richtlinien Brandschutz

VdS-Publikationen Betrieblicher Brandschutz

VdS 2000 Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb

- 4.3 Räumliche und bauliche Trennungen

- Anhang A - Muster-Checkliste

VdS 2007 Informationstechnologie (IT-Anlagen) – Gefahren und Schutzmaßnahmen

- Anlage A - Hinweise zur Erstellung einer Brandschutzordnung für IT-Anlagen

VdS 2008 Feuergefährliche Arbeiten - Richtlinien für den Brandschutz

VdS 2009 Brandschutz-Management - Leitfaden für die Verantwortlichen

VdS 2033 Elektrische Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten

VdS 2036SD Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten - Muster

VdS 2038 Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF)

VdS 2039 Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen
(letzte Seite der VdS 2038 als DIN A3 Aushang bestellbar)

VdS 2047 Sicherheitsvorschriften für Feuergefährliche Arbeiten

VdS 2199 Brandschutz im Lager

VdS 2213 Brandschutz-Ausbildung im Betrieb

VdS 2259 Batterieladeanlagen für Elektrofahrzeuge

VdS 3103 Lithium-Batterien

VdS 3145 Photovoltaikanlagen




Brandschutzbeauftragte

DGUV-I 205-003 (BGI 847) Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten:

Hinweis: Die Neufassung 12-2020 muss spätestens ab 01.01.2024 angewendet werden.
Die folgenden Textauszüge stammen aus der Version 11-2014. (noch nicht überarbeitet)


2.1 Schriftliche Aufgabenübertragung

Brandschutzbeauftragte werden von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber (unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes) schriftlich bestellt. In dieser Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen (siehe Musterbestellungsschreiben, Anhang 1).

Zu den Rahmenbedingungen gehören z. B. Zugriff auf alle brandschutzrelevanten Unterlagen und Informationen, Zutritt zu allen betreffenden Liegenschaften und Räumen, sowie verfügbare Arbeitszeit und Arbeitsmittel.

Hinweis: Eine Musterbestellung können Sie auch hier herunterladen.

3. Aufgaben von Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte sind die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben:

1. Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
12. Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
14. Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
15. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
16. Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z. B.in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)
>> Siehe auch FBFHB-030 Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern
17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
20. Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
21. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
22. Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
23. Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.
24. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen
25. Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z. B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)
26. Dokumentieren seiner Tätigkeiten im Brandschutz

6. Fortbildung von Brandschutzbeauftragten

Fortbildungsveranstaltungen sind innerhalb von drei Jahren mit mindestens 16 UE à 45 Minuten zu besuchen. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.


ASR A2.2 Technische Regel für Arbeitsstätten - Maßnahmen gegen Brände

7.4 Brandschutzbeauftragte:

Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes.

Hinweis: Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben.


VdS 3111 Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

VdS-Information über die Notwendigkeit von Brandschutzbeauftragten




Brandschutzhelfer

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen:

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.


DGUV Vorschrift 1 

§ 22 Notfallmaßnahmen:


(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.


ASR A2.2 Technische Regel für Arbeitsstätten - Maßnahmen gegen Brände
Achtung: neue Fassung 05-2018, geändert 03-2022

6.2 7.3 Brandschutzhelfer:


(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

(2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Urlaub und Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.

(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.

(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. geändert 03-2021
Hinweis: In der Praxis hat es sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.



DGUV-I 205-023 (BGI 5182) Brandschutzhelfer-Ausbildung und Befähigung
Aktualisierte Fassung 2019.11

5 - Wiederholung der Brandschutzhelfer-Ausbildung:


Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein:

• eine Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. eine besondere Anforderung an die Wirksamkeit der Ausbildung und damit auch an eine Wiederholung zum Wissens-/Kenntnisstand des Brandschutzhelfers,

• neue Produktions- und Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, die Einfluss auf das Löschmittel bzw. die bereitgestellten Feuerlöscheinrichtungen und die Löschtaktik haben,

• Versetzung eines Brandschutzhelfers in Arbeits-/Betriebsbereiche, die ein vom bisherigen Bereich abweichendes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung erfordern.


FBFHB-025 Auswahl und Einsatz von Feuerlöschern bei Löschübungen


Neu: 04-2021
FBFHB-026 Hinweise zur sicheren Durchführung von praktischen Löschübungen mit Feuerlöscheinrichtungen


Neu: 12-2020
FBFHB-030 Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern

1 Dauer der theoretischen Ausbildung:

Für die Ausbildung in der Theorie sind mindestens zwei Unterrichtseinheiten (UE) von jeweils 45 Minuten vorzusehen. Diese Vorgabe bezieht sich auf die normale Brandgefährdung im Betrieb
entsprechend der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Ausgabe Mai 2018, wie z. B. bei einer Büronutzung.

Dies bedeutet in Folge auch, dass bei erhöhter Brandgefährdung sowie bei zusätzlichen betrieblichen Besonderheiten anhand der Gefährdungsbeurteilung, die Ausbildungsdauer an diese Erfordernisse anzupassen ist und mehr als 2 UE erforderlich sein können (vgl. Kapitel 3 „Dauer der Ausbildung“ und „Schaubilder zur tabellarischen Verdeutlichung der Unterweisung und Ausbildung“ im Anhang der DGUV Information 205-023).

2 Dauer der praktischen Ausbildung:

Die Zeitdauer für den Praxisteil hängt von der Gruppengröße ab. Die Teilnehmenden sollten ausreichende Übungszeit zur Verfügung gestellt bekommen. Erfahrungsgemäß sind dies fünf bis zehn Minuten pro Teilnehmenden. Abgeschlossen wird die Ausbildung durch eine Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich und in die betriebsspezifischen Besonderheiten des Brandschutzes im Unternehmen.

3 Vorgehensweise und Durchführung der Ausbildung von Brandschutzhelfern in der theoretischen Ausbildung:

[...] Diese betriebsspezifischen Besonderheiten des Brandschutzes in jedem Unternehmen erfordern zwingend eine persönliche und mündliche Einweisung. Eine nur mit elektronischen Hilfen durchgeführte Ausbildung kann eine persönliche und mündliche Ausbildung nicht ersetzen. Nur in einer persönlich durchgeführten Ausbildung können sich die verantwortlichen ausbildenden Personen auch einen Überblick verschaffen, ob die Teilnehmenden die entsprechenden Inhalte verstanden haben. Diese Überprüfung findet durch Fragen an die Teilnehmenden statt. [...]

Unser Fazit:
Die präsenzgebundene Ausbildung und die betriebsspezifische Unterweisung sind praxisbewährt und eine Wertschätzung gegenüber dem höchsten Gut eines Unternehmens, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wenden Sie diese effektive und wirtschaftliche Methode an.


Aufgaben und Pflichten von Brandschutzhelfern (FeuerTRUTZ Network GmbH)

Sind Evakuierungshelfer im Betrieb notwendig?
(DGUV-Stellungnahme des Sachgebiets „Betrieblicher Brandschutz“ 24.04.2017)




A - Z A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z



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