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Galvanik

DGUV-R 109-602 Branche Galvanik


DGUV-R 109-004 (BGR 150) Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien


DGUV-R 109-016 Richtlinien für das Feuerverzinken

Hinweis: Diese Schrift wurde zurückgezogen!


DGUV-I 209-009 (BGI 552) Galvaniseure

Hinweis: Diese Schrift ist nicht mehr aktuell und wird im Zuge der Überführung in eine DGUV Information zu gegebener Zeit neu veröffentlicht. (Quelle: DGUV, Stand 06.02.2018)


DGUV-I 209-086 Stückverzinken


DGUV-I 213-716 (BGI 790-016) Galvanotechnik und Eloxieren
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung


Weiterführende Informationen:

DGUV-Sachgebiet Oberflächentechnik und Schweißen (SG OS)


FBHM-122 „Hilfestellungen zum Explosionsschutzkonzept und zur Zoneneinteilung für explosionsgefährdete Bereiche verschiedener Verfahren in Galvanik- und Anodisieranlagen“




Gaslöschanlagen

DGUV-I 205-026 Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen

Diese DGUV Information 205-026 stellt eine Zusammenführung und Überarbeitung der DGUV Regel 105-001 (bisher BGR 134), der DGUV Information 205-004 (bisher BGI 888), des DGUV Grundsatz 305-001 (bisher BGG 920), sowie der VdS 3518: 2006-07 dar.
(Auszug aus der Einleitung)

5.11 Kennzeichnung:

An allen Zugängen zu den Lösch- und Gefährdungsbereichen muss das Warnzeichen W041 „Warnung vor Erstickungsgefahr“ und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift

"Gas-Löschanlage
Bei Feueralarm oder Ausströmen von Löschgas Raum sofort verlassen!
Lebensgefahr!
"

sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

Die Zeichen müssen den Technischen Regeln für ArbeitsstättenSicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (ASR A1.3) sowie der DIN EN ISO 7010:2012/A7:2017-08 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen – Änderung 7“ entsprechen.

An allen Zugängen zu gefährdeten Bereichen von Löschanlagen der Gefährdungsklasse I, II und III kann der Begriff „Lebensgefahr“ durch „Gesundheitsgefahr“ ersetzt werden.


VdS-Richtlinien für Gas-Löschanlagen


Siehe auch >> Brandschutz, Feuerlöscher




Gebäudereinigung

DGUV-R 101-018 (BGR 209) Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln

Neu seit 02-2020:
DGUV-R 101-605 Branche Gebäudereinigung


DGUV-I 201-009 (BGI 659) Gebäudereinigungsarbeiten

Die DGUV-Information beschreibt die vielfältigen Aspekte, die bei Reinigungsarbeiten beachtet werden müssen (diverse
Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Verunreinigungen).

Hinweis: Diese Schrift wurde zurückgezogen!


Weiterführende Informationen:

REINIGUNGS MARKT - Fachzeitschrift für Gebäudereinigung, Hygiene und Gebäudemanagement

GEBÄUDE REINIGER - Ausbildungsjournal des Gebäudereinigerhandwerkes


Siehe auch >> Flüssigkeitsstrahler, Hubarbeitsbühne, Mäusekot, Taubenkot




Gebrauchsstellenvorlage (Gasrücktrittsicherung)

GasgeräteDG Gasgerätedurchführungsgesetz

Hinweis: Das Gesetz ersetzte am 26.04.2019 die 7. ProdSV.

§ 7 Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen:

(1) Bei Geräten und Ausrüstungen sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:

1. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426,

2. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 sowie

3. die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/426.

(2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abgefasst sind.


DGUV-R 100-500 (BGR 500) BG-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln
Kap. 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren:


3.27.1 Regelmäßige Prüfungen:

3.27.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Instandsetzungs und Änderungsarbeiten auf
– ordnungsgemäße Aufstellung,
– ordnungsgemäße Beschaffenheit
und
– Dichtheit unter Betriebsverhältnissen
durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschen und Flaschenbatterieanlagen sowie Verbrauchseinrichtungen regelmäßig auf
– Dichtheit
und
– ordnungsgemäßen Zustand
durch einen Sachkundigen geprüft werden.

3.27.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich
1. trockene Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt, Dichtheit und Durchfluss
und
2. nasse Gebrauchsstellenvorlagen gereinigt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt
geprüft werden.

3.27.1.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nasse Gebrauchsstellenvorlagen mindestens einmal je Schicht vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten und nach jedem Flammenrückschlag in drucklosem Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt geprüft und erforderlichenfalls nachgefüllt werden.

3.27.1.6 Die Versicherten haben vor Arbeitsbeginn
– Gasschläuche, deren Befestigungen und Verbindungselemente auf einwandfreien Zustand
und
– Verbrauchseinrichtungen auf Funktion
zu prüfen.

Informationsseite der eszet Autogentechnik GmbH zu Gebrauchsstellenvorlagen:

Ein Video zur Funktion von IBEDA-Sicherheitseinrichtungen: finden Sie hier.




Gefährdungsbeurteilung

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen:

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

§ 6 Dokumentation:

(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden:

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,

2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.

Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.

§ 25 Bußgeldvorschriften:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2.a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.


ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

§ 3 Gefährdungsbeurteilung:

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 durchgeführt werden müssen.


ASR V3 Gefährdungsbeurteilung

Hinweis: Diese technische Regel konkretisiert die Anforderungen der ArbStättV hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsstätten.


BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 3 Gefährdungsbeurteilung:

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.

(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.

(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn

1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,

2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder

3. die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.

Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken.

§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln:

(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,

2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,

3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und

4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.


TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung

Diese TRBS 1111 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. (Auszug aus der Einleitung)

Ablaufschema aus TRBS 1111 2018-03 Seite 12
(Abbildung inhaltsgleich mit der aktuellen Fassung, aber besser lesbar):



Anhang 2 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen

Hinweis: Der Anhang 2 enthält viele Beispiele für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel (vom einfachen Handwerkzeug bis zur überwachungsbedürftigen Anlage).



BioStoffV Biostoffverordnung

§ 4 Gefährdungsbeurteilung:

(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn

1. maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neue Informationen, zum Beispiel Unfallberichte oder Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, dies erfordern

oder

2. die Prüfung von Funktion und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind.

Ansonsten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Ergibt die Überprüfung, dass eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach § 7 zu vermerken.


TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen


GefStoffV Gefahrstoffverordnung

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,

2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

4. Möglichkeiten einer Substitution,

Hinweis:
Institut ASER - Spaltenmodell-Rechner zur Ersatzstoffprüfung nach TRGS 600

5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.


TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

3 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

3.1 Organisation und Verantwortung:

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Grundlage ist eine Beurteilung der mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen (durch Einatmen), dermalen (durch Hautkontakt) und physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahren) und sonstigen durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen.

Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung: >> EMKG - Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe


DGUV-G 313-003 Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Vorbemerkung:

Die in diesem DGUV Grundsatz 313-003 dargestellten Anforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen stellen Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger dar.

Durch diesen Grundsatz wird nicht ausgeschlossen, dass die erforderliche Kompetenz für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffrecht auch auf andere Art und Weise vermittelt werden kann. [...]

BAuA: Klarstellungen des AGS zur Fachkunde nach Gefahrstoffverordnung und zum Begriff eines Gefahrstoffbeauftragten


TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen

3.1 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung:

(1) Die Beurteilung der Brandgefährdung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 Gefahrstoffverordnung (siehe auch TRGS 400) durchzuführen.

3.3 Beurteilung der Brandgefährdung:

(3) Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn eingestufte brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nur geringer Menge vorhanden sind, die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung und die damit verbundene Gefährdung von Beschäftigten und anderen Personen durch Rauch oder Wärme vergleichbar gering sind wie z. B. bei einer Büronutzung.

(4) Hohe Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nicht nur geringer Menge vorhanden sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Brandentstehung zu rechnen ist, und eine schnelle und unkontrollierbare Brandausbreitung oder eine große Rauch- oder Wärmefreisetzung zu erwarten ist.

4.2 Brandschutzmaßnahmen:

(1) Ergibt die Beurteilung, dass nur eine normale Brandgefährdung vorliegt, sind nach dieser Regel keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Schutz Beschäftigter und anderer Personen über die Maßnahmen nach Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und Bauordnungsrecht ausreicht. Werden in Bereichen mit normaler Brandgefährdung, zusätzlich zu den bereits beurteilten, zeitweise Tätigkeiten mit erhöhter oder hoher Brandgefährdung durchgeführt, sind die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall festzulegen (z. B. über ein Freigabescheinverfahren).

Anlage 3 Prüfliste für die Überprüfung der Schutzmaßnahmen


Neu 2023-11:
EmpfGS 409 Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz


JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz

§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen:

Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.


LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

§ 3 Gefährdungsbeurteilung:

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.

Konkretisierung der LärmVibrationsArbSchV:

TRLV Lärm Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

3 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

3.1 Organisation und Verantwortung:

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Beurteilung (Ermittlung und Bewertung) relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Grundlage ist eine Beurteilung der mit Exposition durch Lärm verbundenen Gefährdungen.

(2) Folgende Prozessschritte sind bei der Gefährdungsbeurteilung, der Durchführung von Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsprüfung zu berücksichtigen:

1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
2. Ermitteln der Gefährdungen
3. Bewerten der Gefährdungen
4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
5. Durchführen der Schutzmaßnahmen
6. Überprüfen der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung


MuSchG Mutterschutzgesetz

Hinweis: Am 01.01.2018 trat die Neufassung des MuSchG in Kraft, die bisherige MuSchArbV entfällt und wurde in die Neufassung integriert!

§ 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen:

(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit

1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und

2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich

a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,

b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder

c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.


Muster-Gefährdungsbeurteilung (derzeit noch die alte Fassung):

GB nach MuSchArbV der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 56, Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz

Siehe auch >> Mutterschutz


Hintergrundinformationen:

Merkblatt A017 Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog der BG RCI

BGHM-Information 102 "Beurteilen von Gefährdungen und Belastung"

BGHM Vorlagen und Formulare zur Gefährdungsbeurteilung

BAuA Handbuch Gefährdungsbeurteilung (PDF Stand 02-2021)

BAuA Handbuch Gefährdungsbeurteilung

- Teil 1 Grundlagen und Prozessschritte

- Teil 2 Gefährdungsfaktoren

- Teil 3 Handlungshilfen

LV 59 Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (LASI)

Informationsportal LIA.nrw Gefährdungsbeurteilung

Informationsportal der BG ETEM zur Gefährdungsbeurteilung

Checklisten und Handlungshilfen der BG ETEM zur Gefährdungsbeurteilung

Ergänzende Gefährdungsbeurteilung für Bau- und Montagestellen (BG ETEM)

- APP Ergänzende Gefährdungsbeurteilung

GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, u. a. Liste der Gefährdungsfaktoren




Gefährliche Arbeiten

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 9 Besondere Gefahren:

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.


ArbZG Arbeitszeitgesetz

§ 8 Gefährliche Arbeiten:

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.


BaustellV Baustellenverordnung

Anhang II:

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:

1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,

2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber

a) biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder

b) Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als

aa) akut toxisch Kategorie 1 oder 2,

bb) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,

cc) entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,

dd) explosiv oder

ee) Erzeugnis mit Explosivstoff,

3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,

4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,

5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,

6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

7. Arbeiten mit Tauchgeräten,

8. Arbeiten in Druckluft,

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,

10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.

Hinweis: Siehe Infoseite der BG BAU


DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention

§ 8 Gefährliche Arbeiten:

(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.


DGUV-R 100-001 DGUV-Regel Grundsätze der Prävention

2.7 Gefährliche Arbeiten:

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

Gefährliche Arbeiten können z. B. sein:

• Arbeiten mit Absturzgefahr,

• Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen,

Schweißen in engen Räumen,

• Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,

• Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern,

• Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen,

• Sprengarbeiten,

Fällen von Bäumen,

• Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebes,

• der Einsatz bei der Feuerwehr,

• Vortriebsarbeiten im Tunnelbau,

• Arbeiten an offenen Einfüllöffnungen von Ballenpressen, die mit Stetigförderern beschickt werden, und deren ungesicherten Aufgabestellen,

• Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,

• Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last,

• Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien,

• Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikostufe IV,

• Dienstleistung an Personen, die sich gegen die Dienstleistung tätlich wehren.


Sie auch >> Alleinarbeit, Enge Räume




Gefahrenbereich

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

Anhang 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren

2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen:

(2) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte in die Gefahrenbereiche gelangen.

(3) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege nach den Absätzen 1 und 2 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereiche gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.


ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

Hinweis: Konkretisierung des Anhangs Teil 2.1 der Arbeitsstättenverordnung.

3 Begriffsbestimmungen:

3.9 Gefahrenbereiche im Sinne dieser ASR sind Bereiche, in denen Beschäftigte nicht durch bauliche Maßnahmen vor einer Gefährdung durch Absturz oder herabfallende Gegenstände geschützt sind.

5.4 Gefahrenbereich Absturz:

Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“) gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist.


BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist.




Gefahrgutbeauftragter

GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung

§ 2 Befreiungen:

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,

2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,

3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,

4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,

5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,

6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und

7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Achtung: Bitte nicht mit der "Beauftragten Person für Gefahrgut" nach ADR 1.3 verwechseln!

>> ADR 2017 (Änderungen, ab Seite 42 in deutsch)

>> ADR 2017 (Download kapitelweise möglich)

>> Änderungen 2019 (von Safety Xperts)

>> Änderungen 2019 (von WEKA)


Hintergrundinformationen:

DGUV-I 213-050 (BGI 824) Gefahrgutbeauftragte
(BG RCI Merkblatt A002 mit Dokumentvorlagen)

Informationsportal des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur




Gefahrguttransport

GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.


GGAV Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


GGKontrollV Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der
Straße und in den Unternehmen


§ 3 Kontrollen auf der Straße:

(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus.

§ 4 Kontrollen in den Unternehmen:

(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.

(2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt so lange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3) § 3 Absatz 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

Anlage 1 Prüfliste


GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Neufassung vom 30.03.2017:

§ 35 Verlagerung

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a

§ 38 Übergangsbestimmungen (Fassung vom 28.06.2023):

Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden.


Infoseite zur Neufassung 2017 >> WEKA-News


GGVSee Gefahrgutverordnung See


ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) >> ADR 2017 (Änderungen, ab Seite 42 in deutsch)

>> ADR 2017 (Download kapitelweise möglich)

>> Schriftliche Weisungen gemäss ADR

 >> Version Deutsch 2017

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
(Handwerkerregelung)

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

Anmerkung: Klasse 7 = radioaktive Stoffe

1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (1000-Punkte-Regel)

1000-Punkte-Rechner (WINGIS online der BG BAU)

Änderungen 2019 (von Safety Xperts)

Änderungen 2019 (von WEKA)


Hintergrundinformationen:

Piktogramme

Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter – Handbuch über Prüfungen und Kriterien
"Orange Book" 6. Auflage 2017, deutsche Übersetzung der BAM

Gefahrgutvorschriften (Übersicht der BAM)

Gefahrgut - Recht / Vorschriften (Übersicht des BMVI)

Datenbank GEFAHRGUT

Die Datenbank GEFAHRGUT ist Teil eines Gefahrstoff-/Gefahrgut-Informationssystems der Bundesrepublik Deutschland und liefert aufbereitete und komprimierte Informationen aus den einschlägigen Gefahrgutvorschriften, welche für einen sicheren Transport gefährlicher Güter benötigt werden.


DGUV-I 208-050 Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen

DGUV-I 210-001 (BGI 590) Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße

Neufassung BG RCI 03-2020:
DGUV-I 213-012 (BGI 744) Gefahrgutbeförderung in PKW und in Kleintransportern

Neufassung BG RCI 12-2021:
DGUV-I 213-052 (BGI 671) Beförderung gefährlicher Güter (BG RCI A013)


Hinweis: Ein Gefahrstoff wird durch den Transport nicht automatisch zum Gefahrgut! Hinweise liefert das jeweilige Sicherheitsdatenblatt (SDB).

Safety Xperts: Gefahrstoffe und Gefahrgut: Worin liegt der Unterschied?


Siehe auch >> Gefahrgutbeauftragter, Beauftragte Person für Gefahrgut (ADR 1.3), Ladungssicherung




Gefahrstoffe

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind

1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3,

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,

4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,

5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung:

(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,

2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

4. Möglichkeiten einer Substitution,

Hinweise:
- Institut ASER - Spaltenmodell-Rechner zur Ersatzstoffprüfung nach TRGS 600
- Das GHS-Spaltenmodell 2020 - Eine Hilfestellung zur Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung

5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

(12) Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,

2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,

4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.



CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(Regulation on Classifikation, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures
= Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen)

Hinweis: Die CLP-Verordnung ist seit 01.06.2015 in Kraft und hat die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 1999/45/EG) vollständig abgelöst. Da sich die zurzeit gültige GefStoffV noch auf diese alten Richtlinien bezieht, hat die BAuA eine Handlungshilfe veröffentlicht, die es ermöglicht zu erkennen, wie die GefStoffV anzuwenden ist, wenn Stoffe und Gemische nach den neuen Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft sind. Regelungen der GefStoffV zu Gefahrstoffen, die nicht den Vorgaben der CLP-Verordnung unterworfen sind, gelten demnach unverändert fort.

Anmerkung: Gemische mit alter Kennzeichnung, die vor dem 01.06.2015 verpackt und gekennzeichnet waren, dürfen noch bis 01.06.2017 verkauft bzw. abgegeben werden.
(BMAS-Bek v. 6.7.2015)


Piktogramme für Gefahrstoffe und Gefahrgut


TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

4.3 Kennzeichnung:

(3) Das Umetikettieren von der alten Kennzeichnung nach EG-Richtlinien auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung ist nicht notwendig, wenn sich keine zusätzlichen relevanten Sicherheitsinformationen ergeben haben. Dies gilt insbesondere für Originalgebinde, Rückstellmuster, Laborpräparate oder selten benötigte Chemikalien im Lager. Eine neue Kennzeichnung ist notwendig, wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist oder sich die Einstufung aufgrund neuer Erkenntnisse geändert hat.


TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

3. Betriebsanweisung

3.1 Allgemeine Hinweise:

(8) Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, sind die Betriebsanweisungen in einer für sie verständlichen Sprache abzufassen. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Betriebsanweisung in der Muttersprache der Beschäftigten abgefasst sein muss.

3.2.4 Gefahren für Mensch und Umwelt:

(4) Sofern Gebinde verwendet werden, die im Einklang mit TRGS 201 noch mit einer „alten“ Kennzeichnung nach den EG-Richtlinien versehen sind, kann eine Betriebsanweisung mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiter verwendet werden.


DGUV-G 313-003 Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Vorbemerkung:

Die in diesem DGUV Grundsatz 313-003 dargestellten Anforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen stellen Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger dar.

Durch diesen Grundsatz wird nicht ausgeschlossen, dass die erforderliche Kompetenz für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffrecht auch auf andere Art und Weise vermittelt werden kann. [...]

BAuA: Klarstellungen des AGS zur Fachkunde nach Gefahrstoffverordnung und zum Begriff eines Gefahrstoffbeauftragten


DGUV-I 209-078 (BGI 7006-2) Absauganlagen einkaufen - aber richtig!

DGUV-I 213-082 (BGI 5150) M060 Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?

DGUV-I 212-007 (BGI 868) Chemikalienschutzhandschuhe

DGUV-I 213-032 (BGI 8596) Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

DGUV-I 213-033 (BGI 8625) Gefahrstoffe in Werkstätten


Informationsportal des Umweltbundesamtes zu REACH und GHS

BAuA-Handlungshilfen Sicher Arbeiten mit Gefahrstoffen

BAuA-Faltblatt Gefahrstoffe - Einstufung und Kennzeichnung verstehen

Poster der BAuA zu GHS und EMKG

GHS-Memocard der BAuA

BG ETEM-Broschüre MB 011 "Sicher arbeiten mit Gefahrstoffen"

ECHA-Datenbank über REACH-registrierte Stoffe

GDA Gefahrstoff-Check

GESTIS - Stoffdatenbank des IFA der DGUV

GDL - Gefahrstoffdatenbank der Länder

GisChem - Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM

Praxishilfen der BGHM - Dokumentvorlagen, Gefahrenhinweise, Piktogramme


Siehe auch:

>> EMKG - Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe

>> Gefahrguttransport

>> Grenzwerte für Arbeitsstoffe

>> Lagerung von Gefahrstoffen

>> Lagerung von Kleinmengen

>> Prüfungen von Lagereinrichtungen

>> Sicherheitsdatenblatt (SDB)

>> Spraydosen und Gaskartuschen

>> Vergiftungsunfall

>> Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)




Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

SGB IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit:

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten:

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.




Gerüstbau

TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen


TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten

>> Info aus BG BAU aktuell 02/2019 zur Neufassung 01-2019

4.2.4 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) für Gerüstbauarbeiten:

[...] Die Verwendung von PSAgA erfordert in jedem Fall die Benutzung eines Schutzhelms mit Kinnriemen, der mit einer Festigkeit von bis zu 25 daN (DIN EN 397:2013-04) ausgestattet ist.


Neufassung 2023-01:
DGUV-I 201-011 (BGI 663) Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

4.7 Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz:

Beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten müssen Beschäftigte gegen Absturz geschützt sein. Die Sicherungsmaßnahmen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten, siehe Abschnitt 4.1.2.

Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche des Gerüstes und einer tragfähigen und ausreichend großen Fläche des Bauwerkes nicht mehr als 0,30 m beträgt.

4.7.1 Absturzsicherungen bei der Montage:

Auf der obersten Gerüstlage ist für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen bei durchgehender Gerüstflucht mindestens ein einteiliger Seitenschutz je Gerüstfeld zu verwenden, sofern nicht bauliche Gegebenheiten, wie z. B. Balkone, Erker oder besondere Gerüstbauarten, wie z. B. Hänge- oder Raumgerüst, diese Maßnahme der Absturzsicherung nicht ermöglichen.

4.7.2 Auffangeinrichtung:

Sind Absturzsicherungen nicht möglich, können Auffangeinrichtungen bei speziellen baulichen Gegebenheiten, wie beispielsweise Gerüsten auf Kranbahnen oder Öffnungen im Gebäude unterhalb der Gerüsterstellung, verwendet werden.

Die Auffangeinrichtung ist als Schutzgerüst oder Schutznetz auszuführen.

4.7.3 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz für Gerüstbauarbeiten:

Ist eine technische Schutzmaßnahme aufgrund des einzurüstenden Objekts oder der Gerüstbauart nicht möglich, ist als personenbezogene Schutzmaßnahme eine geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA gegen Absturz) zu verwenden.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat für die bestimmungsgemäße Benutzung der PSA gegen Absturz zu sorgen. Dies setzt folgendes voraus:
  • Vorhandensein von geeigneten Anschlagpunkten
  • eine besondere Gefährdungsbeurteilung
  • ein Rettungskonzept
  • gesonderte Unterweisung der Beschäftigten in der ordnungsgemäßen Benutzung der PSA gegen Absturz und der Rettungsausrüstung mit jeweils praktischen Übungen, welche auch die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen nach dem Auffangvorgang beinhaltet. Am Einsatzort ist die erforderliche Ausrüstung zur Rettung in Abhängigkeit des Rettungskonzepts bereit zu halten. [...]
Bei der Benutzung von PSA gegen Absturz ist ein Schutzhelm mit Kinnriemen zu verwenden. Dieser muss den Anforderungen nach DIN EN 397 entsprechen.


DGUV-I 201-047 (BGI 5101) Gerüstbauarbeiten

Seite 43/44 Sicherung gegen Absturz beim Auf-, Um- und Abbau:

Wenn Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zulassen, darf nur dann auf die Anwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz im Einzelfall verzichtet werden, wenn

– die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten durchgeführt werden,
– der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat,
– die Absturzkante für die Beschäftigten deutlich erkennbar ist.


Hinweis: Diese Schrift wurde zurückgezogen und ersetzt durch:

BG BAU Baustein C 351 (D 214) Gerüstbauarbeiten


Siehe auch >> Klein- und Fahrgerüste




Gesundheitsdienst

DGUV-I 207-007 (GUV-I 8533) Zytostatika im Gesundheitsdienst

DGUV-I 207-009 (BGI 8536) Verhütung von Infektionskrankheiten in der Pflege und Betreuung

DGUV-I 207-010 (BGI 8557) Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen
Anm.: Ersetzt die BGI 8557 "Rückengerechtes Arbeiten in der Pflege und Betreuung"

DGUV-I 207-012 (GUV-I 8599) Traumatische Ereignisse in Gesundheitsberufen

DGUV-I 207-019 (BGI 8682) Gesundheitsdienst

DGUV-I 207-022 Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege
- Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach der
Lastenhandhabungsverordnung

DGUV-I 207-024 Risiko Nadelstich

DGUV-I 207-025 Prävention von Gewalt und Aggression im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - eine Handlungshilfe für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen

DGUV-I 207-026 Zu Hause pflegen - so kann es gelingen!

DGUV-I 207-206 Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen

Neu: 2023-12:
DGUV-I 207-033 Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Muskel-Skelett-Belastungen – erkennen und beurteilen

DGUV-I 213-032 (BGI 8596) Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst


TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

4.2.5 Prävention von Nadelstichverletzungen:

(1) Beim Umgang mit benutzten medizinischen Instrumenten und Geräten sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr der Beschäftigten minimieren.

Dabei ist ein integrierter Ansatz zur Minimierung des Risikos von Nadelstichverletzungen (NSV) unter Ausschöpfung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen notwendig. Dies schließt Fragen der Arbeitsorganisation und die Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins sowie das Verfahren für die Erfassung von NSV und die Durchführung von Folgemaßnahmen mit ein. [...]


Weiterführende Informationen:

Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Robert Koch Institut)

Rückengerecht arbeiten in der ambulanten Pflege (BGW-Broschüre)

Fachbereich "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" der DGUV

- Sachgebiet Gesundheitsdienst

- Sachgebiet Wohlfahrtspflege


Siehe auch >> Zahntechnische Laboratorien




Getränkeschankanlagen

DGUV-R 110-007 (BGR 228) Verwendung von Getränkeschankanlagen

DGUV-G 310-007 (BGG 968) Qualifizierung von Personen und Anerkennung von Lehrgängen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen

DGUV-G 310-008 (BGG 969) Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen

>> BGN: Prüfungen von Getränkeschankanlagen 

>> Prüfhinweise Getränkeschankanlagen 

>> Prüfer-Datenbank der BGN 

FBNG-009: Stilllegung und Wiederinbetriebnahme von Schankanlagen bei mehrwöchiger Betriebsunterbrechung

Broschüren aus dem Sachgebiet Getränkeschankanlagen


Weiterführende Informationen:

BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe:

ASI 6.80 Sicherer Betrieb von Getränkeschankanlagen

ASI 6.84 Hygienischer Betrieb von Getränkeschankanlagen




Gewässerschutzbeauftragter
(Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz)


WHG Wasserhaushaltsgesetz

§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten:

(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,
2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.




Gewalt und Mobbing am Arbeitsplatz

Gewalt am Arbeitsplatz

Der Begriff „Gewalt“ ist vielschichtig. Für den Arbeitsschutz bietet sich die Definition der International Labour Organization (ILO) an. Sie beschreibt Gewalt am Arbeitsplatz als „jede Handlung, Begebenheit oder von angemessenem Benehmen abweichendes Verhalten, wodurch eine Person im Verlauf oder in direkter Folge ihrer Arbeit schwer beleidigt, bedroht, verletzt, verwundet wird.“

Zu unterscheiden ist zwischen externer Gewalt, verursacht durch Kunden oder Besucher, und interner Gewalt, die von Kollegen, Vorgesetzten oder Mitarbeitern ausgeht. Davon abzugrenzen Mobbing.

Mobbing

Für den betroffenen Arbeitnehmer bedeutet Mobbing am Arbeitsplatz eine extrem belastende Situation. Im Hinblick auf den inflationären Gebrauch des Begriffs Mobbing ist eine Versachlichung des Themas anzustreben. Dazu trägt eine klare Begriffsbestimmung bei. In Veröffentlichungen der DGUV favorisieren wir folgende Definition:

Mobbing ist eine konflikthafte Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern, bei der

(1) eine Person von einer oder einigen Personen
(2) systematisch,
(3) oft (mindestens einmal pro Woche) und
(4) während längerer Zeit (mindestens über sechs Monate)
(5) mit dem Ziel des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis
(6) direkt oder indirekt angegriffen wird.

(Quelle: DGUV "Gewalt und Mobbing in der Arbeitswelt")


Ratgeber "Wenn aus Kollegen Feinde werden":

Wenn Beschäftigte am Arbeitsplatz Mobbing ausgesetzt sind, also gezielt und systematisch mit Intrigen, Schikanen, Beleidigungen und Benachteiligungen konfrontiert werden, ist das nicht nur ein persönliches Problem für die Betroffenen, sondern auch ein ernstes gesellschaftliches und wirtschaftliches Problem, mit dem sich sowohl die Betriebe als auch die Akteure von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz befassen müssen. Aus moralischen und ethischen Gründen, aber auch angesichts des demographischen Wandels mit einem kleiner werdenden Erwerbspersonenpotenzial sowie eines sich bereits abzeichnenden Fachkräftemangels darf es nicht sein, dass leistungsfähige und arbeitswillige Menschen aus der Arbeitswelt verdrängt werden. Darüber hinaus - und hier sind sich alle wissenschaftlichen Untersuchungen einig - verschlingen Arbeitsausfälle durch Mobbing erhebliche Summen, die Unternehmen und Sozialleistungsträger belasten. Jeder und jede Einzelne, der oder die aus der Erwerbstätigkeit in die Arbeitslosigkeit und/oder Krankheit gemobbt wird, ist ein Fall zu viel.

(Quelle: Mobbing-Ratgeber der BAuA)


Umgang mit Gewalt und Aggression

Herausforderndes Verhalten, Aggression, tätlicher Übergriff: Immer wieder werden Beschäftigte in ihrem Arbeitsumfeld mit verschiedenen Ausprägungen von Gewalt konfrontiert. Häufiger betroffen sind beispielsweise Pflege- und Betreuungsberufe, Tätigkeiten in den Bereichen Jugendhilfe oder Psychiatrie sowie ganz allgemein Not- und Bereitschaftsdienste, Nachtschichten sowie Einzelarbeitsplätze. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, Gefährdungen vorzubeugen sowie Beschäftigten beizustehen. Unterstützung für Betriebe und Betroffene kommt von der BGW.

(Quelle: BGW "Umgang mit Gewalt")


Gewaltfreier Arbeitsplatz - Handlungsempfehlung der INQA




Grenzwerte für Arbeitsstoffe

TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe


KMR-Liste (krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe)


MAK = Maximale Arbeitsplatz-Konzentration

TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte


BAT = Biologische Arbeitsplatz-Toleranzwerte

TRGS 903 Biologische Grenzwerte


DGUV-I 209-078 (BGI 7006-2) Absauganlagen einkaufen - aber richtig!

Grenzwerteliste 2019 (IFA Report 1/2019)

Gefahrstoffliste 2020 (IFA Report 2/2020)

Grenzwerteliste 2020 (IFA Report 5/2020)

Gefahrstoffliste 2021 (IFA Report 1/2021)

Grenzwerteliste 2022 (IFA Report 1/2022)


DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft

- Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe

- MAK- und BAT-Werte-Liste 2018

- MAK- und BAT-Werte-Liste 2020

- Pressemitteilung Nr. 31 | 2. Juli 2020


VDSI-Handlungshilfe

Infoseite vom arbeitsschutz-PORTAL

Unterschied zwischen Außenluft- und Arbeitsplatzgrenzwert für NO2 (UBA-Information)


Fremdgerüche in Büroräumen - Es liegt was in der Luft...




Grün- und Landschaftspflege

DGUV-R 114-610 Branche Grün- und Landschaftspflege

Hinweis: Diese neue Branchenregel ersetzt die bisherige DGUV-R 114-017 „Gärtnerische Arbeiten“.


Siehe auch >> Motorsäge




Grundrechte

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 1:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

>> Die Grundrechte (Art 1-19)




GS-Zeichen

Neufassung vom 27.07.2021:
ProdSG Produktsicherheitsgesetz

Abschnitt 5 GS-Zeichen:

§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens:

(1) Ein verwendungsfertiges und geeignetes Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß der Anlage versehen werden, wenn das GS-Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Sofern der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Europäischen Freihandelszone ansässig ist oder keine ladungsfähige Adresse in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone angeben kann, muss ein Bevollmächtigter den Antrag stellen.

(2) Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, darf nicht zusätzlich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichnens nach Absatz 3 mindestens gleichwertig sind.

(3) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Hersteller nur zuerkennen, wenn

1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht,

2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,

3. sie im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation angewandt hat, die der Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelt hat,

4. sie bei einer Inspektion vor Ort festgestellt hat, dass in den Produktionsstätten die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Produkte dem Baumuster gemäß hergestellt werden können, und

5. sie mit dem Hersteller oder dem Bevollmächtigten Vereinbarungen getroffen hat, die sicherstellen, dass eine Überprüfung der gefertigten Produkte auf die Erfüllung der Anforderungen während der laufenden Produktion möglich ist.

(4) Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.

(5) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken.

§ 21 Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle:

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist für das Verfahren beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Befugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
[...]

§ 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers:

(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen oder nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.

(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.

(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.

(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. das Datum der Prüfung nach Satz 1,

2. den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie

3. die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.


DGUV Test Vergleich von CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen


Siehe auch >> CE-Kennzeichnung




GVS Gesundheitsvorsorge

GVS (vormals ZAs - Zentrale Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer)

Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist es unter anderem, auch die arbeitsmedizinische Vorsorge von Personen zu organisieren, die während ihrer beruflichen Tätigkeit asbestfaserhaltigem oder künstlichem mineralischem Faserstaub der Kategorie 1A oder 1B (z. B. Aluminiumsilikatwolle) ausgesetzt waren oder gegenwärtig noch sind. Die GVS in Augsburg wird von der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Auftragseinrichtung (§ 88SGB X) geführt. Leiter der GVS ist der Vorsitzende der Geschäftsführung der BG ETEM, Olaf Petermann. Die GVS erfasst gemäß § 204 Abs.1 Nr.2 SGB VII unter Beachtung der gesetzlichen Datenvorschriften Angaben dieser Personen.

Insbesondere asbestfaserbedingte Erkrankungen treten erfahrungsgemäß oft erst viele Jahre nach Beendigung der asbeststaubgefährdenden Tätigkeit auf. Daher haben die Versicherten einen Anspruch darauf, sowohl nach Beendigung der asbeststaubgefährdenden Tätigkeit als auch über das Berufsleben hinaus arbeitsmedizinisch betreut zu werden. Diese nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem frühzeitigen Erkennen derartiger Erkrankungen. Eine entsprechende Betreuung liegt damit im Interesse jedes Betroffenen.

Die nachgehende Vorsorge wird in regelmäßigen Zeitabständen von der GVS im Auftrag des zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers angeboten. Sie umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch. Wenn erforderlich, folgt eine Untersuchung der Atmungs- und Kreislauforgane, eine Lungenfunktionsprüfung und die Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Kosten der Vorsorge (Beratung / Untersuchung) trägt der Unfallversicherungsträger. Ebenfalls werden anfallende Reisekosten und ein eventueller Verdienstausfall erstattet. (Quelle: GVS - Gesundheitsvorsorge c/o BG ETEM)


21475 DGUV Vorsorge – Informations- und Meldeportal zur nachgehenden Vorsorge


Siehe auch >> ODIN, Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)




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