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Handel

DGUV-R 108-007 (BGR 234) Lagereinrichtungen und -geräte

DGUV-R 108-601 Branche Einzelhandel

DGUV-R 108-602 Branche Schrotthandel

DGUV-I 208-002 (BGI 532 Teil 1) Sitz-Kassenarbeitsplätze

DGUV-I 208-003 (BGI 532 Teil 2) Steh-Kassenarbeitsplätze

DGUV-I 208-048 Sicherung palettierter Ladeeinheiten


Weiterführende Informationen:

Sachgebiet "Intralogistik und Handel" im Fachbereich "Handel und Logistik" der DGUV

BGHW Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik


Siehe auch >> Flurförderzeuge, Kassen, Lagereinrichtungen und -geräte, Lagerung von Gefahrstoffen, Regalprüfung,




Handwerkzeuge

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel:

(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen

1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,

2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein

und

3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,

sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.

(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.

§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln:

(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,

2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,

3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und

4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.


TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung

Anhang 2 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen

Hinweis: Der Anhang 2 enthält viele Beispiele für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel (vom einfachen Handwerkzeug bis zur überwachungsbedürftigen Anlage).


DGUV-I 209-001 (BGI 533) Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen


Siehe auch >> Arbeitsmittel, Bestimmungsgemäße Benutzung, Betriebsanweisung, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Verwendung von Arbeitsmitteln




Hautschutz

ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge

Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

(2) Angebotsvorsorge bei:

5. Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird.

Hinweis: Das Bundeskabinett hat am 15.05.2019 die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschlossen. Ziel ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen durch natürliche UV-Strahlung zu vermeiden oder zu minimieren und die hohe Zahl an Berufskrankheiten mit Hilfe von präventiven Maßnahmen zu reduzieren.
(Quelle: BMAS)
Nachtrag: Diese Änderung ist am 18.07.2019 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1082 vom 17. Juli 2019)
>> BMAS-Info vom 18.07.2019


AMR 13.3 Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag

1 Anwendungsbereich:

(4) Diese AMR konkretisiert, wann bei Tätigkeiten im Freien eine intensive Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag anzunehmen ist. Auch wenn die Kriterien (Abschnitt 4) nicht erreicht werden, können Belastungen durch natürliche UV-Strahlung nicht ausgeschlossen werden, sodass Beschäftigten Wunschvorsorge gemäß § 5a ArbMedVV zu ermöglichen ist.

4.2 Tätigkeiten in Deutschland:

(1) Arbeitgeber haben Beschäftigten eine Angebotsvorsorge unter folgenden Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, anzubieten:

Bei Tätigkeiten im Freien

- im Zeitraum April bis September
- zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ)
- ab einer Dauer von insgesamt mindestens einer Stunde pro Arbeitstag
- an mindestens 50 Arbeitstagen.

(2) Bei Tätigkeiten im Schatten (zum Beispiel durch Einhausung oder andere Verschattungsmaßnahmen), die dort dauerhaft und ununterbrochen ausgeübt werden, ist eine Angebotsvorsorge aufgrund der geringeren Intensität der UV-Strahlung erst ab einer Dauer von insgesamt mindestens zwei Stunden anzubieten. Die übrigen in Absatz 1 genannten Kriterien bleiben davon unberührt.

(3) Bei Tätigkeiten im Freien auf verschneiten Flächen oberhalb von mehr als 1000 Metern über Meeresspiegel verlängert sich der in Absatz 1 genannte Zeitraum auf die Dauer eines Kalenderjahres. Die übrigen in Absatz 1 genannten Kriterien bleiben davon unberührt.

Siehe hierzu:

BG BAU - Neue Arbeitsmedizinische Regel: Angebotsvorsorge bei Arbeiten im Freien
(Informationen zur neuen AMR 13.3 mit Musteranschreiben an die Beschäftigten)

BfS UV-Newsletter 
Von April bis September informiert das Bundesamt für Strahlenschutz jeden Montag, Mittwoch und Freitag über die erwarteten UV-Index-Werte für die kommenden drei Tage. Mit dem UV-Newsletter erhalten Sie die Prognosen bis 12:00 Uhr in Ihr E-Mail-Postfach. Quelle: BfS


KosmetikV Kosmetikverordnung

Hinweis: Betriebliche Hautschutzmittel sind weder Medizinprodukte, noch Arzneimittel.


Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln


TRGS 401 Technische Regel für Gefahrstoffe
Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen



Aushang S040 Handhygiene (BG ETEM)


DGUV-I 203-085 Arbeiten unter der Sonne


DGUV-I 209-022 (BGI 658) Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen


DGUV-I 212-017 (BGI 8620) Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

5.5.2 Hand- und Hautschutzplan:

Der Hautschutz-und Hygieneplan enthält die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ausgewählten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel für den Arbeitsplatz sowie gegebenenfalls Angaben zu Schutzhandschuhen und Desinfektionsmitteln.

Er soll an geeigneten Stellen, vorzugsweise an den Waschplätzen, ausgehängt werden und die Beschäftigten an die Hautschutzmaßnahmen erinnern.

Die Erstellung eines Hautschutz- und Hygieneplans erfordert grundsätzlich arbeitsmedizinische Kenntnisse; deshalb empfiehlt sich z.B. die Unterstützung durch einen Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin.


Neufassung 2023-09:
DGUV-I 250-005 (BGI 687) Verfahrensablauf bei Verdacht auf beruflich bedingte Hauterkrankungen


Hinweis zu Änderungen im Berufskrankheitenrecht ab 01.01.2021:

Unterlassungszwang fällt: Trotz Berufskrankheit im Job bleiben (www.haut-und-job.de):

Am 1. Januar 2021 tritt eine entscheidende Änderung für Arbeitnehmer im Berufskrankheitenrecht in Kraft: Der sogenannte Unterlassungszwang fällt weg. Das bedeutet, dass Personen mit berufsbedingten Hauterkrankungen wie einem Handekzem ihre angestammte Arbeit nicht mehr aufgeben müssen, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen und damit rechtsverbindlich eine bessere Versorgung über die Unfallversicherung zu erhalten...


Informationen zur richtigen Anwendung (www.physioderm.com):

Hautreinigung flüssig:

Anwendung von Hautschutz- und Hautpflegemitteln:

Fließfähige Handwaschpaste:

Händedesinfektion:

Dosiermengen UV-Schutz:


PGP Hautschutzplan-Konfigurator

Videos zur Anwendung Fa. PGP Peter Greven Physioderm GmbH:

- Hautschutz mit System

- Schutz vor Schmutz

- Richtiges Händewaschen

- Richtiges Desinfizieren

- Richtiges Eincremen

- UV-Schutz im Beruf


Hintergrundinformationen:

AUVA-Broschüre Gesunde Haut - Auswahl von beruflichen Hautmitteln

BVH Bundesverband Handschutz e. V.

BAuA-Broschüre Schutzkomponenten bei solarer UV-Exposition


BG BAU Bauwetter - App -> wird seit 10-2021 nicht mehr angeboten!

>> alternativ: www.uv-index.de

BG BAU Themenseite UV-Schutz

BG BAU Baustein D 505-1 Sonnenschutz bei Bauarbeiten

BG BAU Handeln, bevor es brennt – 5 Regeln zum UV-Schutz auf dem Bau

BG BAU-Broschüre Hautschutz bei der Arbeit


BG ETEM Onlineportal Hand- und Hautschutz

>> Hautschutzplan Vorlage

BG ETEM-Broschüre Hautschutz bei Tätigkeiten im Freien

BG ETEM-Lernmodul Hautschutz

BG ETEM Themenseite Sonnenstrahlung


IFA Report 4/2020: Exposition von Beschäftigten gegenüber solarer UV-Strahlung:
Ergebnisse des Projekts mit GENESIS-UV


Normen für Schutzhandschuhe - MAPA-Information

Physioderm-Broschüre "UV-Schutz am Arbeitsplatz"


Siehe auch >> Arbeitsmedizinische Vorsorge




Heben und Tragen

LasthandhabV Lastenhandhabungsverordnung

§ 1 Anwendungsbereich:

(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.

(2) Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.

§ 2 Maßnahmen:

(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.

(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten wird.


Geändert 2022-02:
AMR 13.2 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System


DGUV-I 208-006 (BGI 582) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten

2.2 Wieviel darf ein Mensch heben?

Hinweis: Das Kapitel 2.2 gibt Hilfestellung zur Ermittlung der individuellen zumutbaren Belastung eines Menschen.


Neufassung 2022-08:
DGUV-I 208-033 (BGI 7011) Muskel-Skelett-Belastungen – erkennen und beurteilen

>> Anhang 1 Checkliste zur orientierenden Gefährdungsbeurteilung (PDF-Download)

Hinweis: Diese Informationsschrift gibt Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung und beeinhaltet u. a. eine Muster-Betriebsanweisung.


BG ETEM Info-Seite "Heben und Tragen"

BG ETEM-Lernmodul "Heben und Tragen"

DGUV Report 3/2020 „MEGAPHYS - Mehrstufige Gefährdungsanalyse physischer Belastungen am Arbeitsplatz" Band 2

GDA Arbeitsprogramm Muskel-Skelett-Erkrankungen MSE




Helmpflicht

StVO Straßenverkehrs-Ordnung

§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme:

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.


>> ADAC: Erste Hilfe bei Motorradunfällen


Helmpflicht bei Benutzung von PSA gegen Absturz für Gerüstbauarbeiten

TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten

4.2.4 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) für Gerüstbauarbeiten:

[...] Die Verwendung von PSAgA erfordert in jedem Fall die Benutzung eines Schutzhelms mit Kinnriemen, der mit einer Festigkeit von bis zu 25 daN (DIN EN 397:2013-04) ausgestattet ist.

>> BG Bau: Industrieschutzhelme EN 397 mit 4-Punkt Kinnriemen und Sonnenschutz

>> BG Bau: Anforderungen an Schutzhelme (PDF-Download)


Helmpflicht auf Bau- und Montagestellen

DGUV-R 112-193 (BGR 193) Benutzung von Kopfschutz

3.1.2 Bewertung:

Lassen sich die nach Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigen, muss den Versicherten nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) geeigneter Kopfschutz zur Verfügung gestellt und von diesen nach § 30 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift benutzt werden.

Fazit: Sobald eine Gefährdung durch herabfallende, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch Anstoßen mit dem Kopf an Gegenstände besteht, muss ein Industrieschutzhelm nach EN 397 getragen werden. >> Siehe Baustein E 602 der BG BAU.
Dies gilt insbesondere für den Kranbetrieb! Eine Anstoßkappe ist kein Helmersatz, da diese nur vor dem Anstoßen mit dem Kopf schützt.


Achtung: Wenn Beschäftigte gegen § 30 (2) der DGUV Vorschrift 1 verstoßen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden! (Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.)


Informationen zur Haltbarkeit von Industrieschutzhelmen:

Schutzhelme bestehen aus Kunststoffen und die altern und werden spröde. Ursachen dafür sind vor allem UV-Strahlung, Witterungseinflüsse und mechanische Beanspruchungen. Die am Bau überwiegend eingesetzten Schutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen sollten daher bei regelmäßiger und dauerhafter Nutzung alle vier Jahre ausgetauscht werden.

Wie alt ein Helm ist, erkennt man am Herstellungsdatum, das zusammen mit den Angaben zum Hersteller, Typ, Größe und Werkstoff zur Kennzeichnung des Helmes gehört. Diese befindet sich meist an der Unterseite des Helmschildes. Besteht ein Schutzhelm aus thermoplastischem Kunststoff, so ist er mit PE, PC, ABS, HDPE oder auch mit PP, PP-GF, PC-GF gekennzeichnet. Industrieschutzhelme aus duroplastischem Kunststoff sind mit PF-SF und UP-GF gekennzeichnet und müssen erst nach acht Jahren ständigen Gebrauchs ausgetauscht werden.

Ein Austausch kann aber auch schon vorher erforderlich werden: Nach einem harten Schlag sollte der Schutzhelm sofort ersetzt werden, so die BG BAU. Denn die Stabilität kann schon durch eine nicht sichtbare Veränderung der Molekularstruktur des Kunststoffes oder einen nicht sichtbaren Haarriss eingeschränkt sein. Erst recht der Fall ist das natürlich bei einem sichtbaren Riss im Helm.

Quelle: BG BAU Pressemeldung "kein Lebenslänglich für Schutzhelme"


DGUV-Informationen:

Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Kopfschutz


Siehe auch >> Gerüstbau, Persönliche Schutzausrüstung (PSA)




Hitzearbeit

ASR A4.1 Sanitärräume

7 Umkleideräume

7.2 Bereitstellung:

(5) Umkleideräume für Beschäftigte, die an Hitzearbeitsplätzen beschäftigt sind, müssen an die Arbeitsräume angrenzen, soweit nicht auf andere Weise (z. B. beheizte Verkehrswege) sichergestellt ist, dass die Beschäftigten keiner Erkältungsgefahr ausgesetzt sind. Die Entfernung zwischen einem Umkleideraum und den Hitzearbeitsplätzen soll nach Möglichkeit 100 m nicht überschreiten. Der Umkleideraum darf dabei nicht weiter als eine Etage entfernt sein.


DGUV-I 213-002 (BGI 579) Hitzearbeit; erkennen - beurteilen - schützen


DGUV-I 213-022 (BGI 7002) Beurteilung von Hitzearbeit


DGUV-I 204-037 Erste Hilfe Karte Akute Hitzeerkrankungen




Holzbearbeitung

TRGS 553 Holzstaub

DGUV-R 109-606 Branche Tischler- und Schreinerhandwerk

DGUV-I 202-075 (GUV-SI 8085) Poster Sicheres Sägen

DGUV-I 202-078 (BGI 8088) Poster Holzstaub - Umgang und Vermeidung

DGUV-I 209-031 (BGI 725) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Schreinereien/Tischlereien

DGUV-I 209-034 (BGI 730-1) Gattersägewerke - Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

DGUV-I 209-044 (BGI 739-1) Holzstaub


Sachgebiet "Holzbe- und verarbeitung" im Fachbereich "Holz und Metall" der DGUV




Holzmaste

Neufassung 05-2020:
DGUV-I 203-046 (BGI 5136) Umgang mit Holzmasten

7.1 Einsatz von Hubarbeitsbühnen:

Die Unternehmerin oder der Unternehmer prüft im Rahmen ihrer bzw. seiner Gefährdungsbeurteilung, ob durch den Einsatz von Hubarbeitsbühnen die mit dem Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten verbundenen Gefährdungen vermindert werden können.

Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen empfiehlt sich insbesondere bei Arbeiten an Holzmasten mit nicht ausreichender oder nicht nachgewiesener Standsicherheit.

7.4.2 Ausreichender Materialzustand:

Maste müssen für die planungsgemäßen Einwirkungen (z. B. Lasten durch Leiterseile und Kabel, Wind- und Eislasten) ausreichend dimensioniert sein.

Maste müssen einen ausreichenden Materialzustand aufweisen. Dieser ist gegeben bei:

neuwertigen Masten oder

• Masten, deren ausreichender Materialzustand durch qualifizierte Personen im Rahmen eines geeigneten Prüf- oder Messverfahrens nachgewiesen wurde.

Neuwertig sind Maste, die sachgerecht nicht mehr als 1 Jahr ungeschützt oder drei Jahre geschützt gelagert und nicht länger als drei Monate eingebaut sind. Die Drei-Monats-Frist deckt i. d. R. die Bauphase ab. Das Alter eines Holzmastes kann i. d. R. aus der bei der Imprägnierung angebrachten Kennzeichnung festgestellt werden (siehe Abs. 2). [...]

[...] Die Prüf- oder Messverfahren müssen aussagekräftige Ergebnisse zum Materialzustand des gesamten Mastes, insbesondere für den kritischen Bodenübergangsbereich liefern. [...]

[...] Anschließend erfolgt ein Abklopfen des Mastes im Bereich von -0,50 m bis +2,00 m durch eine qualifizierte Person für Klangproben. Bei unklarem Ergebnis der Klangprobe muss in den betroffenen Mastabschnitten mittels Zuwachsbohrer eine Bohrkernprobe zur zweifelsfreien Beurteilung entnommen werden. [...]

[...] Eine qualifizierte Person für Klangproben ist eine Person, die aufgrund der Fachkenntnisse durch mindestens einjährige, ganztägige Einarbeitung und ständige Kontrolle der erlernten Fähigkeiten durch den Kolonnenführer, Erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit ein zuverlässiges Verständnis bzgl. sicherheitstechnischer sowie fachlicher Belange besitzt sowie über Fähigkeiten verfügt, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. [...]

7.4.5 Beispiele für Mess-/Prüfverfahren zur Bestimmung der Standsicherheit/Materialbeschaffenheit von Holzmasten:

Die nachfolgenden Abbildungen stellen beispielhaft geeignete und aktuell am Markt verfügbare Mess-und Prüfverfahren vor, die sowohl seit Jahren Anwendung finden, als auch neu entwickelt wurden. Mit Hilfe der vorgestellten Mess- und Prüfverfahren können einzelne oder mehrere der Anforderungen zur Standsicherheit gemäß Abs. 7.4.1 bis 7.4.4 beurteilt werden. [...]

7.8 Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz:

[...] Der Einsatz von Haltegurten anstelle von Auffanggurten beim Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten ist nicht zulässig.

Haltegurte sind ausschließlich zur Arbeitsplatzpositionierung und zum Rückhalten von Personen geeignet. Sie eignen sich nicht zur Rettung einer Person vom Holzmast. Eine Personenrettung durch Abseilen vom Mast wird durch die Verwendung von Auffanggurten wesentlich vereinfacht. [...]




Holzpellets

MFeuV Muster-Feuerungsverordnung (Stand 27.09.2017)
- Begründung zur MFeuV (Stand 27.09.2017)
- Anhörung zur Änderung der MFeuV (Stand 21.07.2023)

FeuVO NRW Feuerungsverordnung (seit 01.01.2019 in Kraft)

VDI 3464 Blatt 1
 Emissionsminderung - Lagerung und Umschlag von Holzpellets beim Verbraucher - Anforderungen unter Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsaspekten >> Info 1 >> Info 2 

FBHL-005 Kohlenmonoxid bei Transport und Lagerung von Holzpellets im gewerblichen Gebrauch

Brandbekämpfung in Holzpelletlagern (DFV Fachempfehlung)


Weiterführende Informationen:

UBA Umwelt Bundesamt
- Pellets: Holzheizung energiesparend einstellen und Alternativen prüfen

KANBrief 4/13 Sichere Lagerung von Holzpellets

KANBrief 2/19 Sichere Lagerung von Holzpellets

DEPV Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e. V.




Hubarbeitsbühne

DGUV-R 100-500 (BGR 500) DGUV-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln

Kap. 2.10 Betreiben von Hebebühnen (Download BG ETEM):

2.1 Beschäftigungsbeschränkung:

Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.

2.5 Einsatz von Hubarbeitsbühnen an oder in der Nähe ungeschützter elektrischer Anlagen:

2.5.3 Werden von Hubarbeitsbühnen aus Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen ausgeführt, müssen sich mindestens zwei Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten. Dies gilt nicht für Arbeiten geringen Umfanges, z. B. die Überwachung von Leuchten oder die Untersuchung von Oberleitungen.

2.9.1 Regelmäßige Prüfungen:

Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.


DGUV-G 308-008 (BGG 966) DGUV-Grundsatz
Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen


2 Anforderungen:

Mindestalter 18 Jahre.
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.

Körperliche Eignung.
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit.

Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ sowie G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ wichtige Anhaltspunkte.

Geistige und charakterliche Eignung.

Anmerkung: Mit der ArbMedVV-Novelle 2013 wurde der Begriff "Untersuchung" durch "Vorsorge" ersetzt.


DGUV-G  308-002 (BGG 945) DGUV-Grundsatz Prüfung von Hebebühnen

Der DGUV-Grundsatz beschreibt verschiedene Arten von Prüfungen:

- Sachverständigenprüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Hersteller)

- Abnahme durch Sachkundigen vor der ersten Inbetriebnahme (Betreiber)

- außerordentliche Sachverständigenprüfung nach Änderungen / Reparaturen (Betreiber)

- jährliche Sachkundigenprüfung nach Anhang 4 (Betreiber)

4.5.4 Die Prüfergebnisse für Hebebühnen sind für die jeweilige Hebebühne wie folgt zu dokumentieren:

1. Alle Angaben und Unterlagen zur Identität und Betriebsweise der Hebebühne.

2. Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung, die Bescheinigung über die Bauartprüfung bzw. Konformitätserklärung.

3. Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen.

4. Die Kenntnisnahme des Prüfergebnisses sowie die Behebung der bei den regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen festgestellten Mängel ist vom Betreiber oder seinem Beauftragten mit Angabe des Datums im Prüfnachweis zu bestätigen.


DGUV-I 208-019 (BGI 720) Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen:

6.4 Aussteigen im angehobenen Zustand:

Aussteigen aus der Arbeitsbühne einer Hubarbeitsbühne auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz und keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran!

...Sollte ein Aussteigen unabdingbar sein und der Einsatz anderer Maßnahmen ein höheres Absturzrisiko mit sich bringen, kann dies in begründeten Ausnahmesituationen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Für das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen sollen die
nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Maßnahmen des Zuganges wie z. B. die Erstellung eines Treppenturmes zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen in Verbindung mit einem Gerüst technisch nicht möglich oder gefährlicher sind.

Gerätebezogene Maßnahmen:

– Max. Auslastung des Arbeitsbereiches von 75 % (Arbeitshöhe, seitl. Reichweite)
– Ausreichende Tragfähigkeit (mind. zwei Personen plus Zuladung)
– Anschlageinrichtungen für PSA gegen Absturz in der Arbeitsbühne vorhanden
– Möglichst Arbeitsbühne mit Tür einsetzen

Organisatorische Maßnahmen:

– Durchführung einer speziellen Gefährdungsbeurteilung (schriftlich)
– Erstellung einer Betriebsanweisung für das Aussteigen
– Ausstieg in angehobenem Zustand unter Auswahl eines geeigneten Verbindungsmittels (z. B. Y-Verbindungsmittel nach EN 354)
– Besondere Unterweisung der Beauftragten Personen für diese Situation
– Eine zweite Person verbleibt in der Arbeitsbühne und überwacht die Arbeiten
– Festlegung eines ausreichend tragfähigen Anschlagpunktes (Nachweis für eine statische Ersatzlast mit Berücksichtigung dynamischer Effekte mindestens 6 kN mit einem Teilsicherheitsbeiwert von Gamma F = 1,5) am Bauwerk/in der Konstruktion durch fachlich geeignete weisungsbefugte Person
– Organisation und Sicherstellung der Rettung

Verhaltensorientierte Maßnahmen:

– Kein Bewegen der Hubarbeitsbühne während des Aus- und Einstieges, Hubarbeitsbühne steht ausschließlich für diese Tätigkeit zur Verfügung
– Vermeiden von zusätzlichen dynamischen Kräften durch Springen beim Aus- und Einsteigen (Umkippgefahr, Peitscheneffekt)
– Aufgrund möglicher Quetschgefahren und Sachschäden werden ausreichende Abstände zu festen Gegenständen der Umgebung eingehalten
– Durchgehende Sicherung mit PSA gegen Absturz z. B. unter Verwendung eines zweisträngigen Verbindungsmittels mit Falldämpfer und Systemlänge von 1,80 m
– Ausreichende und sichere Absperrung des Arbeitsbereiches

Beispiel für einen Aus- und Einstiegsvorgang:

1. Aussteigende Person sichert sich an Anschlageinrichtung außerhalb des Arbeitskorbes
2. Person löst sich in der Arbeitsbühne am Anschlagpunkt
3. Person steigt aus und erledigt die Arbeiten, zweite Person verbleibt in der Arbeitsbühne
4. Person steigt an gleicher Stelle zurück in die Arbeitsbühne
5. Person sichert sich an Anschlagpunkt in der Arbeitsbühne und löst sich vom Anschlagpunkt am Bauwerk

Siehe hierzu auch die Handlungsanleitung "Aus- und Übersteigen aus Arbeitsbühnen und Arbeitskörben" der Internationalen Fachgruppe "Absturzsicherung" (D-A-CH-S).

9. Persönliche Schutzausrüstungen:

PSA gegen Absturz

Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz in Hubarbeitsbühnen wird verpflichtend, wenn die Gefährdungsbeurteilung (Peitscheneffekt) und/oder die Betriebsanleitung des Hubarbeitsbühnenherstellers dies als notwendige Maßnahme vorgibt oder der Bauherr auf seiner Baustelle die Benutzung der PSA gegen Absturz festlegt.


DGUV-I 203-058 (BGI 8683) Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern

4.2 Einsatz von Hubarbeitsbühnen:

Zur Durchführung von Arbeiten auf Dächern kann auch der Einsatz von Hubarbeitsbühnen sinnvoll sein. Hierbei werden die Arbeiten aus dem Arbeitskorb heraus durchgeführt. Gegebenenfalls kann die Durchführung der Arbeiten ein Verlassen der Hubarbeitsbühne erforderlich machen.


TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren


Weiterführende Informationen:

DGUV Arbeitsgebiet Hebebühnen

Neu 08-2021:
FBHL-002 Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Maßnahmen gegen Sturz aus der Arbeitsbühne


FBPSA-010 PSA gegen Absturz in Arbeitsbühnen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen

- 3 Geeignetes Auffangsystem als Maßnahme zum Schutz gegen Absturz:

- [...] Die Systemlänge ist auf maximal 1,80 m begrenzt. [...]

- [...] Anschlagpunkt max. 750 mm oberhalb des Bodens der Arbeitsbühne [...]


Videos zu Hubarbeitsbühnen finden Sie hier.

Poster der IPAF zu Hubarbeitsbühnen finden Sie hier.

Siehe auch >> Absturzsicherung




Hydraulik

DGUV-R 113-020 Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten
– Regeln für den sicheren Einsatz



DGUV-I 209-070 Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung




Hygiene

RKI Robert Koch Institut


BZgA Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:

- Informationen zum neuartigen Coronavirus SARS CoV 2

- Plakat Infektionen vorbeugen: Die 10 wichtigsten Hygienetipps

- Händewaschen

- Hygiene beim Husten & Niesen

- Desinfektionsmittel


Siehe auch >> Pandemieplanung (mit Infos zum Coronavirus)




A - Z A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z



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