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Immissionsschutz

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 1 Zweck des Gesetzes:

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

– der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie

– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.


Hinweis: Das BimSchG wird mit folgenden Durchführungsverordnungen konkretisiert:


1. BImSchV Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

2. BImSchV Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

3. BImSchV (aufgehoben, Nachfolgeregelung 10. BImSchV) Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

5. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

6. BImSchV (aufgehoben, Nachfolgeregelung 5. BImSchV) Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten

7. BImSchV Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

8. BImSchV (aufgehoben, Nachfolgeregelung 32. BImSchV) Rasenmäherlärm-Verordnung

9. BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren

10. BImSchV Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

11. BImSchV Verordnung über Emissionserklärungen

12. BImSchV Störfall-Verordnung

Neufassung 06.07.2021:
13. BImSchV Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

14. BImSchV Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung

15. BimSchV (aufgehoben, Nachfolgeregelung 32. BImSchV) Baumaschinenlärm-Verordnung

16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung

17. BImSchV Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

18. BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung

19. BImSchV (aufgehoben, Nachfolgeregelung 10. BImSchV) Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz

20. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin

21. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

22. BImSchV (aufgehoben, Nachfolgeregelung 39. BImSchV) Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft

23. BImSchV (aufgehoben, Nachfolgeregelung 39. BImSchV) Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten

24. BImSchV Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung

25. BImSchV Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

26. BImSchV Verordnung über elektromagnetische Felder

27. BImSchV Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

28. BImSchV Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

29. BImSchV Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

30. BImSchV Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

31. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

32. BImSchV Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

§ 17 Betrieb in Wohngebieten:

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Samstag ebenfalls zu den Werktagen zählt, sodass auch hier in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr z. B. der Rasen gemäht werden darf.

33. BImSchV (aufgehoben, Nachfolgeregelung 39. BImSchV) Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen

34. BImSchV Verordnung über die Lärmkartierung

35. BImSchV Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

36. BImSchV Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote

37. BImSchV Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

38. BImSchV (alt, aufgehoben) Verordnung zur Quotenanrechnung bestimmter biogener Öle

38. BImSchV (neu) Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

39. BImSchV Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen

40. BImSchV (offen)

41. BImSchV Bekanntgabeverordnung

>> Allgemeinverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.06.2023 zur Bekanntgabe von Stellen nach §29 BImSchG i.V.m. der 41. BImSchV

42. BImSchV Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

>> BMUB-Presseinformation, Referentenentwurf

43. BImSchV Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

44. BImSchV Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

>> Zustimmung Bundestag 18.10.2018

>> Ausschußempfehlung an den Bundesrat 14.12.2018


Hinweis: Das Bundeskabinett hatte am 15.11.2018 eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschlossen. In § 40 werden bundesweit einheitliche Regeln für Verkehrsverbote eingeführt, falls diese von den zuständigen lokalen Behörden aufgrund von anhaltend hoher Belastung mit gesundheitsschädlichem Stickstoffdioxid erlassen werden.

>> BMU-Pressemitteilung

>> Gesetzentwurf

>> Bundesrat - Drucksachen zum Gesetzesentwurf

>> Dieselfahrverbot


Anmerkung:

Siehe auch allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BImSchG TA Luft und TA Lärm

Regierungsentwurf zur Änderung der TA Luft vom 17.12.2020

Bundesratsbeschluss zur Änderung der TA Luft mit Änderungen vom 28.05.2021

Anpassung der TA Luft in Deutschland (BMUV, 14.09.2021)

Die neue TA Luft (WEKA, 29.09.2021)

TA Luft 2021 am 01.12.2021 in Kraft getreten (BMUV, 01.12.2021)




Immissionsschutzbeauftragter
(Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz)


BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz:

(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,

erforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.


5. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

§ 1 Pflicht zur Bestellung:

(1) Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen.

(2) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder eines diesem nach § 1 Abs. 2 insoweit gleichgestellten Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung sind, haben einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers gestatten, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass von der betreffenden genehmigungsbedürftigen Anlage die Gefahr eines Störfalls ausgehen kann.

(3) Der Betreiber kann dieselbe Person zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellen, soweit hierdurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.


Siehe auch >> Störfallbeauftragter




Impfung

CoronaImpfV Coronavirus-Impfverordnung
geändert 08.04.2023, verlängert bis 31.12.2024


Mit Wirkung vom 08.04.2023 weggefallen: §1, §1a, §2, §3, §4, §14, §15, §16

>> Synopse aller Änderungen der CoronaImpfV am 08.04.2023

>> Impf-Priorisierung aufgehoben ab 07.06.2021




>> RKI-Faktenblätter zum Impfen

>> - COVID-19-Impfung

>> Informationen zum Impfen

>> Impfdashboard

>> Informationen zur Corona-Schutzimpfung in NRW

>> Impfplan NRW

>> Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

>> SchAusnahmV (Kabinettsbeschluss)


ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

§ 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin:

(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.


AMR 6.5 Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung:

(2) Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen
ausreichenden Immunschutz verfügt (§ 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV).

(3) Diese AMR konkretisiert, wie der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 3 Absatz 1 ArbMedVV
und der Arzt oder die Ärztin seine oder Ihre Verpflichtung aus § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV zu Impfungen erfüllen können, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit einem impfpräventablen Erreger handelt.

(4) Durch das Impfangebot wird der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zu Arbeitsschutzmaßnahmen
nach BioStoffV befreit

4.2 Angebot der Impfung:

(1) Das Impfangebot erfolgt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch den Arzt oder die
Ärztin. Es umfasst die Information des oder der Beschäftigten über den Nutzen der Impfung und
die zu verhütende Krankheit, die Aufklärung über Beginn und Dauer der Schutzwirkung, mögliche
unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Komplikationen, Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung sowie Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen.

(2) Bei zeitlich begrenzter Gegenanzeige (zum Beispiel durch akute Erkrankung) ist die Impfung
nach Wegfall der Gegenanzeige anzubieten.

(3) Der oder die Beschäftigte kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss
das Impfangebot dem oder der Beschäftigten anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen
Vorsorge
erneut unterbreitet werden. Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes
ausgeführt werden. Hält der Arzt oder Ärztin wegen fehlenden Immunschutzes einen
Tätigkeitswechsel für angezeigt, bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des
oder der Beschäftigten (vgl. auch AMR 6.4).

5. Kostenübernahme:

(1) Ist nach der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine
Impfung anzubieten, kann nicht auf eine andere rechtliche Grundlage oder eine andere Indikation
verwiesen werden.

(2) Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Arbeitsschutzmaßnahmen.
Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht dem Beschäftigten auferlegen
(§ 3 Absatz 3 ArbSchG).


AMR 6.6 Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung:

(5) Diese AMR befasst sich mit Impfungen, präexpositioneller Chemoprophylaxe und Notfallprävention im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zum Schutz vor Infektionen und Infektionskrankheiten, die tätigkeitsbedingte Auslandsaufenthalte mit sich bringen können.


AMR 6.7 Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung:

(1) Diese AMR befasst sich mit der Impfung zum Schutz vor pneumokokkenbedingten Erkrankungen, die durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (Schweißrauchexposition) begünstigt werden.


IfSG Infektionsschutzgesetz

§ 2 Begriffsbestimmungen:

11 Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde, [...]

§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe:

(1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten.

(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht.

(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen. [...]

§ 21 Impfstoffe:

Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten:

Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.

§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot:

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe:

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,

2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,

3. gesetzlich vorgeschrieben war oder

4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

Hinweis: zuständig für Entschädigungen nach dem BVG sind die Hauptfürsorgestellen

§ 61 Gesundheitsschadensanerkennung:

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

§ 69 Kosten:

(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind:

7. Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5,


>> Antworten des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts zu den 20 häufigsten Einwänden gegen das Impfen


Urteil 8 AZR 853/16 des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.12.2017 zur Arbeitgeberhaftung bei einem Impfschaden nach einer Grippeschutzimpfung:

Leitsätze des Gerichts:

Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage – gleich welcher Art -, muss er nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss er die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend halten darf, um die Beschäftigten vor Schäden zu bewahren.


Siehe auch >> Betriebliche Gesundheitsförderung




Industrie 4.0

Zukunftsprojekt Industrie 4.0
Informationen vom BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung


Verbundprojekt Prävention 4.0 - (Arbeitsschutz in der Arbeitswelt 4.0 mit Beteiligung des VDSI)


Arbeiten 4.0 - Arbeit weiter denken (BMAS-Portal)

- BMAS-Werkheft 01 - Digitalisierung der Arbeitswelt

- Wertewelten Arbeiten 4.0 (BMAS-Studie)


BAuA-Broschüre Arbeitswelt im Wandel - Zahlen - Daten - Fakten:

Zahlen - Daten - Fakten (2016)

Zahlen - Daten - Fakten (2017)

Zahlen - Daten - Fakten (2018)

- Abbildungen 2018 im jpg-Format


Sachgebiet „Neue Formen der Arbeit“ der DGUV:

DGUV-Broschüre "Neue Formen der Arbeit - Neue Formen der Prävention"
Arbeitswelt 4.0: Chancen und Herausforderungen

DGUV-I 211-031 (BGI 8696) Einsatz von bordeigenen Kommunikations-und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen

DGUV-I 211-036 (BGI 8704) Belastungen und Gefährdungen mobiler IKT-gestützter Arbeit im Außendienst moderner Servicetechnik

DGUV-I 211-040 Einsatz mobiler Informations- und Kommunikationstechnologie an Arbeitsplätzen

Arbeit 4.0 - Chancen und unerwünschte Nebenwirkungen (DGUV-Blog)

Arbeiten 4.0: Neue Herausforderungen für die Prävention (IFA-Fachinfos)


Siehe auch >> Datenbrillen




Industriestaubsauger

DGUV-I 209-084 Industriestaubsauger und Entstauber

Siehe auch >> Staub




Infektionsschutz im Umgang mit Lebensmitteln

IfSG Infektionsschutzgesetz

8. Abschnitt Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote:

(1) Personen, die

1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,

2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,

3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden

a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder

b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.

(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus

2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus

4. Eiprodukte

5. Säuglings- und Kleinkindernahrung

6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse

7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage

8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen

9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.

(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes:

(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie

1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und

2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.

(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.

(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.




Instandhaltung

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln:

(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.

(3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Dabei hat er insbesondere

1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,

2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,

3. den Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abzusichern,

4. das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist,

5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen,

6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe zu vermeiden,

7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen,

8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen,

9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur Verfügung zu stellen,

10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden,

11. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,

12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden.

(4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

(5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.


TRBS 1112 Instandhaltung

Technische Regel für Betriebssicherheit


TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten
- Beurteilungen und Schutzmaßnahmen


Technische Regel für Betriebssicherheit


DGUV-I 203-087 Auswahl und Anbringung von Schlüsseltransfersystemen


DGUV-I 208-015 (BGI 689) Fahrzeughebebühnen


Neufassung 03-2023:
DGUV-R 109-009 (GUV-R 157) Fahrzeuginstandhaltung


DGUV-I 209-007 (BGI 550) Fahrzeuginstandhaltung


DGUV-I 209-015 (BGI 577) Instandhaltung - sicher und praxisgerecht durchführen

3 Mechanische Gefährdung – Anwendung der 4-Rang-Methode (Seite 12ff):

Wie bereits in Kapitel 1 erwähnt, ereignen sich rund 25 % aller tödlichen Arbeitsunfälle bei Instandhaltungsarbeiten. Rund 44 % der tödlichen Instandhaltungsunfälle geschehen in der Folge von Quetschungen an laufenden Maschinen. Wie Analysen zeigen, sind die meisten der Beschäftigten ums Leben gekommen, weil sie die Maschinen nicht ausgeschaltet oder keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen hatten. [...]

Hinweis: Die Broschüre wurde in 01-2018 neu aufgelegt. Insbesondere die Symbole zur Sicherheitskennzeichnung und die Gefahrstoffsymbole entsprachen nicht mehr dem aktuellen Stand.


DGUV-I 209-070 Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung


ABUS Arbeitsschutz-Lösungen gegen Wiedereinschalten (YouTube Playlist)




IT-Sicherheitsbeauftragter

"Bei jeder Institution, die für ihre Aufgabenerledigung Informationstechnik (IT) einsetzt, sollte ein ITSicherheitsbeauftragter ernannt werden.

Ob diese Stelle von einer einzelnen Person, einer Personengruppe oder in Teilzeit wahrgenommen wird, hängt von der Größe des Unternehmens, der vorhandenen Ressourcen und dem angestrebten
Sicherheitsniveau ab.

Die Hauptaufgabe des IT-Sicherheitsbeauftragten besteht darin die Unternehmensleitung bei der Wahrnehmung deren Aufgaben bezüglich der IT-Sicherheit zu beraten und bei deren Umsetzung zu unterstützen.

Aufgabenbeschreibung
Allgemein lassen sich die Aufgaben des IT-Sicherheitsbeauftragten wie folgt zusammenfassen.
Der IT-Sicherheitsbeauftragte:
- bereitet die Auffassung der Unternehmensleitung über Stellenwert der IT, anzustrebendes IT-Sicherheitsniveau und die unternehmensweiten IT-Sicherheitsziele vor, formuliert sie aus und führt eine Entscheidung herbei.
- berichtet der Unternehmensleitung über den Status Quo zur IT-Sicherheit.
- berät die Unternehmensleitung zu Fragen der IT-Sicherheit.
- entwickelt und formuliert die IT-Sicherheitsleitlinie und holt danach die Zustimmung der Unternehmensleitung ein.
- gibt die abgestimmte IT-Sicherheitsleitlinie allen betroffenen Mitarbeitern des Unternehmens bekannt.
- erläßt Richtlinien und Regelungen, auf welche Weise IT-Sicherheit im Unternehmen erreicht werden soll.
- unterstützt die Anwendung des IT-Grundschutzes und die Durchführung von Risikoanalysen zur Erstellung des IT-Sicherheitskonzeptes.
- koordiniert die IT-Sicherheitsziele mit den Unternehmenszielen zum IT-Einsatz und stimmt sie mit den IT-Strategien der einzelnen Unternehmesbereiche ab.
- legt die Aufgaben für IT-Sicherheit für den nachgeordneten Bereich fest.
- überprüft die erstellten IT-Sicherheitskonzepte auf Korrektheit und Nachvollziehbarkeit.
- bereitet die Unternehmensentscheidung über zu treffende, kostenträchtige IT-Sicherheitsmaßnahmen vor und führt eine Entscheidung herbei.
- verwaltet die für IT-Sicherheit zur Verfügung stehenden Ressourcen an Geld und Arbeitszeit.
- kontrolliert den Fortschritt der Realisierung von IT-Sicherheitsmaßnahmen.
- koordiniert Kontrollen der Effektivität von IT-Sicherheitsmaßnahmen im laufenden Betrieb.
- koordiniert Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen zum Thema IT-Sicherheit." (Quelle: BSI)


IT-Sicherheitsgesetz
Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme



BSIG Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik


BDSG Bundesdatenschutzgesetz
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen:

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

BSI-Leitfaden Informationssicherheit

BSI-Portal IT-Grundschutz




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