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Bundesregierung

- Anpassung des Infektionsschutzgesetzes Stand 03.08.2022

->> Grafik Herbst-/Winterplan Corona

- Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16.02.2022

- Das sind die geltenden Regeln und Einschränkungen

- Öffnungsperspektive in fünf Schritten


Bundesministerium für Gesundheit

- Gesetze und Verordnungen

- Pandemievorsorge für Herbst und Winter: neuer rechtlicher Rahmen im Infektionsschutzgesetz Stand 03.08.2022

- Corona-Schutzmaßnahmen - was ab Oktober gilt (Stand 16.09.2022)

- Neues Infektionsschutzgesetz - Mit Maske und Tests durch den Corona-Winter (16.09.2022)

- Long-COVID und Post-COVID


Bundesministerium für Arbeit und Soziales

- Gesetze und Verordnungen

>> Betrieblicher Infektionsschutz - Antworten auf die häufigsten Fragen

>> Corona-Arbeitsschutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben

>> Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 26.01.2023


Gemeinsamer Bundesausschuss

- Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

>> telefonische Krankschreibung bis 31.03.2023 verlängert




Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar 2023 aufgehoben
Corona-ArbSchV SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich:

(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

(2) Abweichende und weitergehende Vorschriften des Bundes und der
Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere Regelungen der Biostoffverordnung, bleiben unberührt.

(3) Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die
* SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

* Anmerkung:
"Die in der SARS-CoV-2-Verordnung aufgeführte SARS-CoV 2 Arbeitsschutzregel, die die Umsetzung der Schutzziele in Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes konkretisieren sollte, wird allerdings nicht mehr veröffentlicht, da das hierfür erforderliche Votum der an der Erstellung beteiligten Ausschüsse nicht erzielt werden konnte." Quelle: BMAS

§ 2 Betriebliches Hygienekonzept:

(1) Auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,

2. die Sicherstellung der Handhygiene,

3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,

4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,

5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,

6. das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten
in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,

7. das Angebot an
Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen. Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt und auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein.

(3) Sofern die
Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, sind von den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen.

(4) Das betriebliche Hygienekonzept ist den
Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.


>> Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 26.01.2023

>> Bundeskabinett beschließt vorzeitiges Ende der Corona-Arbeits­schutzverordnung (BMAS 25.01.23)

>> Corona-Arbeitsschutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben (tagesschau.de)

>> Corona-Arbeitsschutzverordnung soll Anfang Februar fallen (handelsblatt.com 19.01.2023)

>> Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten (aktualisiert 02.02.2023)


18.03.2022 Homeoffice-Pflicht und 3G-Regelung am Arbeitsplatz sind aufgehoben (www.haufe.de):

In den Betrieben entfällt die Homeoffice-Pflicht und die 3G-Zugangsregelung

Die bisherigen Regelungen des § 28b IfSG werden ohne Übergangsfrist ersatzlos aufgehoben.

Damit entfällt die bisher in § 28b Abs. 1 IfSG geregelte 3G-Regelung für Betriebe und auch die bislang in § 28b Abs. 4 festgelegte Homeoffice-Pflicht.

Ohne diese gesetzliche Grundlage sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht befugt, eigene betriebliche 2G- oder 3G-Zugangsregelungen in ihren Betrieben anzuordnen, weil dies eine Einschränkung der in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz geregelten Berufsausübungsfreiheit bedeuten würde. Ohne eine gesetzliche Grundlage darf dieses Grundrecht der (ungeimpften) Arbeitnehmenden nicht eingeschränkt werden. Vertreten wird teilweise, die aufgrund von § 18 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsschutzgesetz erlassene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gebe dem Arbeitgeber die Möglichkeit, eine freiwillige betriebliche 3G-Regelung aufrechtzuerhalten. Voraussetzung sei, dass Arbeitgeber bei ihrer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens und der tätigkeitsspezifischen betrieblichen Infektionsgefahren eine 3G-Regelung als erforderliche Schutzmaßnahme im Rahmen ihres Hygienekonzepts einstufen. Dazu müsste begründet werden können, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber allen Mitarbeitenden eine 3G-Regelung unerlässlich macht, weil ohne eine solche im Betrieb das betriebliche Infektionsgeschehen nicht kontrolliert werden kann. Allerdings verbietet die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, den Impfstatus der Beschäftigten im Hygienekonzept zu berücksichtigen. Von daher liegen die praktischen Hürden für eine rein betriebliche 3G-Regelung hoch, selbst wenn man sie für zulässig erachtet.




außer Kraft seit 08.04.2023:
CoronaEinreiseV Coronavirus-Einreiseverordnung

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.


>> Sonderseite des Bundes zur Corona-Einreiseverordnung

>> Keine Beschränkungen mehr beim Reisen (Stand 08.04.2023)

>> Keine Testpflicht mehr für Einreisende aus China (Stand 22.02.2023)

>> Synopse aller Änderungen ab 07.01.2023 (www.buzer.de)

>> Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete




geändert 08.04.2023, verlängert bis 31.12.2024:
CoronaImpfV Coronavirus-Impfverordnung
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen


Mit Wirkung vom 08.04.2023 weggefallen: §1, §1a, §2, §3, §4, §14, §15, §16

>> Synopse aller Änderungen der CoronaImpfV am 08.04.2023


Ältere Informationen zur Impfung:

- Die Schwächsten zuerst schützen (Infoseite der Bundesregierung)

- Informationen zum Impfen

- Informationen zur Corona-Schutzimpfung in NRW

- Impfplan NRW (Stand 1. März 2021)

Siehe auch >> Impfung




geändert mWv 08.04.2023:
Hinweis: Corona-Schutzmaßnahmen sind ausgelaufen (08.04.2023)


IfSG Infektionsschutzgesetz

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten:

(1) Namentlich ist zu melden:

1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
[...]
t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern:

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
[...]
44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)

§ 22a Impf-, Genesenen und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung:

(2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und

2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite:

außer Kraft seit 08.04.2023:
§ 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik

§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften:

(1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

(2) Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden, gelten als Menschen mit Behinderungen im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.


08.04.2023 Corona-Schutzmaßnahmen sind ausgelaufen

02.02.2023 Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr ausgesetzt bis 07.04.2023

>> siehe Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung

18.03.2022 Homeoffice-Pflicht und 3G-Regelung am Arbeitsplatz sind aufgehoben (www.haufe.de)




geändert 18.03.2022:
SchAusnahmV COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

§ 1 Zweck der Verordnung:

(1) Zweck dieser Verordnung ist es, Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten und Verboten für Personen zu regeln,

1. bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder

2. die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.

(2) Von dieser Verordnung unberührt bleiben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, Gebote und Verbote, die nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bestehen oder auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden sind oder werden wie insbesondere

1. ein Gebot, eine Mund-Nasen-Bedeckung, einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske zu tragen,

2. ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum und

3. Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen gelten nicht für Personen,

1. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder

2. bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

§ 4 Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften:

(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Anzahl von Personen begrenzt wird, gilt diese Begrenzung nicht für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte, wenn an der Zusammenkunft ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen. Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Anzahl von Personen begrenzt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Begrenzung auch für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte gilt, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.

(2) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt, bleiben geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt. Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass auch geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berücksichtigt werden.

(3) Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, erforderlich sind, bleibt unberührt. Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch die Pflicht geimpfter Personen und genesener Personen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.

§ 5 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft:

Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt, gilt eine solche Beschränkung nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

>> Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise

>> PEI: Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung




außer Kraft seit 08.04.2024:
Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen
nach
§ 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes 

§ 1 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes:

(1) Die Verpflichtung nach
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, wird ausgesetzt.

(2) Die Verpflichtung nach
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie für Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, wird ausgesetzt.

ab 01.03.2023:
§ 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes:

(1) Die Verpflichtungen nach
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.

(2) Die Verpflichtung nach
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt.

ab 01.03.2023:
§ 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes:

Die Verpflichtungen nach
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.


Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung Vom 24. Februar 2023

Synopse aller Änderungen der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung am 01.03.2023

>> Stellungnahme der KBV zum Referentenentwurf des BMG vom 17. Februar 2023




geändert am 01.03.2023, gültig bis 31.12.2024:
TestV Coronavirus Testverordnung

§1 - §6, §17 aufgehoben ab 01.03.2023 


>> Synopse aller Änderungen der TestV am 01.03.2023

>> Bundesregierung überarbeitet Testverordnung (Pressemitteilung 24.06.2022)

>> Synopse aller Änderungen der TestV am 24.11.2022

>> Fragen und Antworten zur Testung auf das Coronavirus

>> Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests


Siehe auch:

>> SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests in Unternehmen (VBG)




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