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Eignungsuntersuchung

DGUV-I 250-010 Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis

BMAS-Stellungnahme zur Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen




Einsatzzeiten von SiFa und Betriebsarzt

DGUV Vorschrift 2 Unfallverhütungsvorschrift
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit


§ 1 Geltungsbereich:

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung:

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

Hinweis: siehe auch >> Unternehmermodell

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

Anmerkung: Satz 4 ist im § 6 Abs. 1 ArbSchG vom 31.08.2015 nicht mehr enthalten. In der Fassung vom 05.02.2009 lautete die Formulierung: "Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen."
(siehe auch DGUV Vorschrift 2 Anhang 1 (5) zu § 2.)

(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.


DGUV-FAQ Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Betreuung




Eisenbahnbetrieb

DGUV Vorschrift 72 Eisenbahnen


DGUV-I 214-089 Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

DGUV-I 214-090 Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb – Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte


Folgende DGUV Informationen des Fachbereichs „Verkehr und Landschaft“ wurden zurückgezogen:

DGUV Information 214-052 „Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten“
DGUV Information 214-053 „Führen von Triebfahrzeugen“
DGUV Information 214-054 „Begleiten von Zügen“
DGUV Information 214-055 „Sonstige Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb“

Die Inhalte wurden in die DGUV Informationen 214-089 „Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb“ und 214-090 „Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb – Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte“ übernommen.


Quelle: DGUV 2021-07


Weitere Publikationen zu Bahnen des Fachbereiches "Verkehr und Landschaft"




Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

DIN VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen

7.4.2 Lampen und Zubehör:

Sofern erforderlich, muss das Auswechseln von Lampen und herausnehmbarem Zubehör, wie z. B. Startern, im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden.

Wenn in Niederspannungsanlagen vollständiger Schutz gegen direktes Berühren besteht (mindestens IP2X oder IPXXB), dürfen diese Arbeiten durch Laien unter Spannung ausgeführt werden.

In allen anderen Fällen, insbesondere in Hochspannungsanlagen, muss das Auswechseln nach den Festlegungen für Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden (7.3). Beim Auswechseln von nicht herausnehmbaren Zubehörteilen ist eine geeignete Arbeitsmethode nach Abschnitt 6 anzuwenden.

Es muss darauf geachtet werden, dass die verwendeten Ersatzteile für den Einsatz in dem instand zu setzenden Betriebsmittel geeignet sind.


Siehe auch >> Betrieb von elektrischen Anlagen - Erläuterungen zu DIN VDE 0105-100:2015-10

Siehe auch >> Stromschlag beim Glühbirnenwechsel - ist das ein Arbeitsunfall? (www.haufe.de)

Siehe auch >> KomNet-Dialog 3233

Siehe auch >> Arbeiten an elektrischen Anlagen durch Laien (mebedo-ac.de)


DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

§ 2 Begriffe:

(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

§ 3 Grundsätze:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

§ 5 Prüfungen:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

und

2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.

(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.


>> siehe auch:

DGUV-I 203-050 (BGI 8590) Kommentar zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

§ 2 Begriffe

Hinweis: auf den Seiten 8 bis 11 wird der §2 Abs. 3 der UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ detaillierter erläutert. Der Begriff der EFK (Elektrofachkraft) wird ausführlich erklärt.


Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3

Zu § 5 Prüfungen:

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen (Fehlerquote).
Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden.


(Quelle: DGUV-V3 DA Seite 8 )

Zu § 5 Abs. 4:

Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt.

Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entspricht, z. B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird.

>> Formular-Download: DGUV-G 303-003 (BGG 960) Bestätigung nach § 5 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3)


DGUV-R 103-011 (BGR A3) Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln


DGUV-I 203-001 (BGI 519) Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen


DGUV-I 203-002 (BGI 548) Elektrofachkräfte

1. Begriffe:

Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.


DGUV-I 203-004 (BGI 594) Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung


DGUV-I 203-005 (BGI 600) Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen


Neufassung 2022-05:
DGUV-I 203-006 (BGI 608) Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

>> Artikel "Gegen den Strom" aus etem 6.2022


DGUV-I 203-016 (BGI 758) Kennzeichnung von Arbeitsbereichen mit UN > 1 kV


DGUV-I 203-017 (BGI 759) Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen


DGUV-I 203-028 (BGI 845) Arbeiten mit Kabelschneidgeräten


DGUV-I 203-049 (BGI 8524) Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel


DGUV-I 203-070 (BGI 5090) Fachwissen für Prüfpersonen:
Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel


3.5.3 Grundlagen zum Messen des Schutzleiter- und des Berührungsstromes:

... Bei der Anwendung der Messverfahren a. und b. wird der Prüfling in Betrieb genommen. Die sich hieraus ergebenden weiteren Gefährdungen sind bei Durchführung der Prüfung zu beachten, z. B. Anlauf von Winkelschleifern, Strahlung von Leuchtmitteln, Wärmeentwicklung bei Lötkolben...

Informationen zur Neufassung bei elektrofachkraft.de


Neufassung 01-2020:
DGUV-I 203-071 (BGI 5190) Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer

6.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzung:

Die Ergebnisse der Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzung sind wichtige Grundlagen für die wiederkehrenden Prüfungen.

Da diese DGUV Information nur die Organisation der wiederkehrenden Prüfungen beschreibt, sind die Hinweise zu den Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Instandsetzung im Anhang A zu finden.

Anhang A Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

A.1.2 Ortsveränderliche und ortsfeste elektrische Betriebsmittel:

Die Prüfverpflichtung für elektrische Betriebsmittel ergibt sich neben dem bereits genannten § 5 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 und 4 auch aus § 4 Abs. 5 der BetrSichV:

„Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Betriebsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Betriebsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. […]“

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist in diesem Zusammenhang eine wirkungsvolle und nachweisbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr.

Sie kann auch vom Hersteller des ortsveränderlichen Betriebsmittels nachgewiesen werden (§ 5 Abs. 4, DGUV Vorschrift 3 und 4).

Hinweis: Mit der am Betriebsmittel angebrachten CE-Kennzeichnung dokumentiert und erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht. Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern Voraussetzung für das In-Verkehr-Bringen des Produktes in den europäischen Binnenmarkt.

Inwieweit damit die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ersetzt wird, legt der Unternehmer fest, der sich diesbezüglich fachkundig von der Prüfperson beraten lassen sollte.

Anschlussfertige ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind immer mindestens einer Prüfung auf augenscheinliche Mängel, z. B. Transportschäden, zu unterziehen, bei der gleichzeitig die Eignung des Betriebsmittels für den vorgesehenen Einsatzbereich überprüft werden kann (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).

In diesem Zusammenhang kann auch gleichzeitig eine Inventarisierung der Betriebsmittel erfolgen, die für die Organisation der späteren wiederkehrenden Prüfungen hilfreich ist.

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Instandsetzung ist – im Gegensatz zur oben beschriebenen Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme – immer in vollem Umfang (Besichtigen, Erproben und Messen) durchzuführen. Werden die Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag im Rahmen der Reparatur des Betriebsmittels vorübergehend aufgehoben, z. B. durch Demontage des Gehäuses oder Austausch des Steckers, stellt dieses immer eine prüfpflichtige Instandsetzung dar.

>> Die neue DGUV Information 203-071 (Infoseite von www.elektrofachkraft.de)


DGUV-I 203-072 Wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel

>> Download Checkliste zur Besichtigung elektrischer Anlagen

>> Download Prüfbericht über die Prüfung einer ortsfesten elektrischen Anlage


Neufassung 09-2020:
DGUV-I 203-077 (BGI 5188) Thermische Gefährdung durch Störlichtbögen

1 Anwendungsbereich:

[…] Auf eine PSAgS kann bei Arbeiten in Niederspannungsanlagen verzichtet werden, wenn nicht mit einer thermischen Gefährdung durch Störlichtbögen zu rechnen ist.

Dies ist z. B. der Fall:
  • Bei Arbeiten an Mess-, Steuer- und Regelungsanlagen mit vorgelagerten Stromkreisabsicherungen bis 25 A.
  • Bei Arbeiten an Stromkreisen mit Nennspannungen bis 400 V mit vorgelagerter Absicherung bis einschließlich 63 A, wenn handelsübliche Arbeitskleidung bestehend aus langärmeliger Oberbekleidung und langer Hose getragen wird.
  • Bei Arbeiten an Stromkreisen mit Nennspannungen bis 400 V AC und einem Kurzschlussstrom < 1 kA. (Ein solcher Lichtbogen brennt nicht stabil und erlischt unmittelbar wieder.)
Andere Gefährdungen, z. B. elektrische Körperdurchströmung oder Partikelflug, können weitere Maßnahmen erfordern.

Im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung können ggf. zusätzliche Anforderungen wie elektrostatische Ableitfähigkeit, Hitze- und Flammenschutz, Schutz gegen oberflächliche mechanische Verletzungen etc. an die weitere PSA notwendig werden.


DGUV-I 213-013 (BGI 753) SF6-Anlagen und -Betriebsmittel


DGUV-I 213-731 Vergießen elektronischer Bauteile mit Vergussmassen, die Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) enthalten
(Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung)


BG ETEM-Leitfaden: Qualifizierung von Arbeitsverantwortlichen im begrenzten Aufgabengebiet der Montage elektrischer Anlagen und des Leitungsbaus im Bereich von Verteilungs- und Übertragungsnetzbetreibern


FBHM-027 Ableitströme an ortsfesten Maschinen


Sicherheitsaushang
VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen nach
DIN VDE 0105-100

Bestellmöglichkeit z. B. bei breves


Siehe auch >> AuS, Fünf Sicherheitsregeln, NOT-AUS, PRCD-S, Wiederanlaufschutz




Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter & Segways)

eKFV Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

§ 1 Anwendungsbereich:

(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,

2. eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,

3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112 oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,

4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und

5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.

(2) Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend, wenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird.

(3) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden.

§ 3 Berechtigung zum Führen:

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.


Weiterführende Informationen:

DGUV-FAQ Elektrokleinstfahrzeuge

BG ETEM Betrieblicher Einsatz von Elektrokleinstfahrzeugen/ Elektroscootern




Elektromagnetische Felder

EMFV Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern


neu 01-2023:
TREMF Technische Regeln zur EMFV

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu statischen und zeitveränderlichen elektrischen und magnetischen Feldern geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder wieder.

Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.


TREMF NF Statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz

TREMF HF Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz

TREMF MR Magnetresonanzverfahren


DGUV Vorschrift 15 (BGV B11) Elektromagnetische Felder

DGUV-R 103-013 (BGR B11) Elektromagnetische Felder

DGUV-I 203-038 (BGI 5011) Beurteilung magnetischer Felder von Widerstandsschweißeinrichtungen

DGUV-I 203-043 (BGI 5111) Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder

DGUV-I 203-044 (BGI 5111-1) Lass’ Dich nicht beeinflussen! (Plakat, DIN A2)

DGUV-I 203-045 (BGI 5111-2) Elektromagnetische Felder und Implantate (außer Kraft gesetzt)

DGUV-I 203-060 (BGI 8691) Arbeiten an Funkstandorten


Informationen der BAUA:

Regelungen zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern

- Leitfäden zur Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU - Elektromagnetische Felder

- Band 1: Praktischer Leitfaden

- Band 2: Fallstudien

- Band 3: Leitfaden für KMU

Arbeitsmedizinische Prävention - Fragen und Antworten (FAQ)

- Informationen zu arbeitsmedizinischer Vorsorge bei EMF: Seite 33ff




EMKG - Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe

Das EMKG ist eine Handlungsanleitung der BAuA zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

>> Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG)

>> EMKG-Poster

>> Schulungsmaterial/Praxisbeispiele zum EMKG

>> Schutzleitfäden für häufige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

>> Videos "Organische Flüssigkeiten sicher in Kanister, Fässer und IBC abfüllen"


Hinweis: Das GHS-Spaltenmodell des IFA erleichtert die Substitutionsprüfung.

Neufassung 07-2020:
TRGS 600 Substitution

Hinweis zur Neufassung: Bei der TRGS 600 wurde das Wirkfaktorenmodell aus Anlage 2 gestrichen, da es in der Praxis kaum angewandt wurde. Das Spaltenmodell aus Anlage 2 bleibt erhalten. Gleichzeitig wird es von den R‑Sätzen der Stoffrichtlinie auf die H‑Sätze der CLP‑V aktualisiert. Schon seit mehreren Jahren ist das Spaltenmodell mit den H‑Sätzen als sog. „GHS-Spaltenmodell zur Suche nach Ersatzstoffen“ im Internet auf den Seiten des IFA verfügbar – siehe Infokasten „Links/Downloads“. Die Anpassung an die Begriffe der CLP‑V zeigt sich zum Beispiel in der Streichung bzw. Anpassung von Begriffen wie „giftige und sehr giftige“ Stoffe auf „akut toxische“ Stoffe.
Quelle: https://www.sifa-sibe.de/sicherheitsingenieur/neues-aus-dem-ags-8/


DGUV-G 313-003 Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Vorbemerkung:

Die in diesem DGUV Grundsatz 313-003 dargestellten Anforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen stellen Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger dar.

Durch diesen Grundsatz wird nicht ausgeschlossen, dass die erforderliche Kompetenz für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffrecht auch auf andere Art und Weise vermittelt werden kann. [...]


Bei Gefährdungen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen:

TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

LASI-Veröffentlichung LV 55 Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen




Energiemanagement

EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung

Hinweis: Eine geplante Gesetzänderung wurde vom Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus! (Stand 07-2019)


ISO 50001:2018 (veröffentlicht am 20.08.2018)

Achtung: Nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren werden alle ISO 50001:2011 Zertifikate ungültig!

>> QZ-online.de: Energiemanagement: Neue ISO 50001:2018 ist veröffentlicht


DAkkS - Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH

>> Zertifizierungsstellen für Managementsysteme




Enge Räume

DGUV-R 101-005 (BGR 159) Hochziehbare Personenaufnahmemittel

DGUV-R 103-007 (BGR 177) Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume

DGUV-R 113-004 (BGR 117-1) Behälter, Silos und enge Räume;
Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

DGUV-R 113-005 (BGR 117-2) Behälter, Silos und enge Räume,
Teil 2: Umgang mit transportablen Silos


DGUV-I 213-055 (BGI 5028) Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen
(BG RCI-Merkblatt T 010 der Reihe Sichere Technik“)


DGUV-G 313-002 (BGG 970) Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fach­kundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004


Weiterführende Informationen:

BG ETEM Lernmodul Einsteigen in Schächte

Sachgebiet "Behälter, Silos und enge Räume" im Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der DGUV.

Honeywell-Info: Sicherheit in beengten Räumen: Hier sind Sie richtig


Siehe auch >> Absturzsicherung, Fernwärme, Gefährliche Arbeiten, Psychische Belastung




Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

§ 616 Vorübergehende Verhinderung:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.


EntgFG Entgeltfortzahlungsgesetz

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.


Hinweis zu Arztbesuchen während der Arbeitszeit:

Sind Beschäftigte nicht akut krank, müssen sie versuchen, ihre Arztbesuche außerhalb ihrer Arbeitszeit zu legen. Nur wenn der Arzt keinen anderen Termin vergeben kann oder will, muss der Arbeitgeber die Dauer des Arztbesuchs während der Arbeitszeit bezahlen. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen.  Quelle: DGB Rechtsschutz GmbH

Beispiel aus dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) in der Fassung vom 18.04.2018:

§ 15 Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung:

(2) Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616 BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden.


Siehe auch >> Arbeitszeit




Erdbaumaschinen

DGUV Vorschrift 70 (BGV D29) Fahrzeuge, >> Durchführungsanweisungen

§ 35 Fahrzeugführer:

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben

und

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.


Durchführungsanweisung zu § 35 Abs. 1:

Versicherte sind körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften, z.B. Seh- und Hörvermögen, Zuverlässigkeit, zum Führen des Fahrzeuges befähigt sind.

Die körperliche Eignung kann durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden.

Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen.

Hinweis:
Formulare zur Beauftragung von Erdbaumaschinenführern und Erdbaumaschinenführerinnen finden Sie unter www.bgbau.de


DGUV-R 100-500 (BGR 500) DGUV-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln

Kap. 2.12 (ehem. VBG 40) Betreiben von Erdbaumaschinen

3.2 Anforderungen an den Maschinenführer:

Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. körperlich und geistig geeignet sind,

3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben,

und von denen

4. zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein.

Hinweis: Fahrauftrag (Download als DOC-Datei) Muster der BG BAU

3.3 Gefahrbereich von Erdbaumaschinen:

3.3.1 Im Gefahrbereich von Erdbaumaschinen dürfen sich Personen nicht aufhalten.

Gefahrbereich ist die Umgebung der Erdbaumaschine, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Gerätes, seiner Arbeitseinrichtungen und seiner Anbaugeräte oder durch ausschwingendes Ladegut, durch herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können.

3.3.2 Der Maschinenführer darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten.

3.4 Befördern von Personen:

3.4.1 Maschinenführer von Erdbaumaschinen dürfen Personen nur auf Plätzen mitfahren lassen, die vom Hersteller dafür vorgesehen sind.

3.4.2 Erdbaumaschinen dürfen erst nach Zustimmung des Maschinenführers und nur bei Stillstand der Maschine bestiegen oder verlassen werden.

3.4.3 Mit Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen Personen nicht befördert werden.

3.4.4 Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen nicht als Arbeitsbühne benutzt werden. Dies gilt nicht für Arbeitsplattformen, die an Hydraulikbaggern und Ladern fest angebracht werden können und für die der Hersteller in der Betriebsanleitung für diesen Zweck besondere Festlegungen getroffen hat.

3.15 Maßnahmen bei Arbeitsunterbrechung:

3.15.1 Vor Verlassen des Fahrerplatzes (Bedienungsplatzes) hat der Maschinenführer die Arbeitseinrichtungen abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigte Bewegungen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern.

3.15.2 Entfernt sich der Maschinenführer von der Erdbaumaschine, hat er zusätzlich zu Abschnitt 3.15.1 den Antrieb so zu sichern, dass dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden kann.

3.15.3 Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluss hat der Maschinenführer die Erdbaumaschine auf tragfähigem und möglichst ebenem Untergrund abzustellen; in geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.

3.22 Prüfung:

Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

3.22.1 Der Maschinenführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion der Bedienungseinrichtungen zu prüfen. Er hat den Zustand der Erdbaumaschinen auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzung soweit möglich Mängelfreiheit gewährleistet ist.

3.22.5 Erdbaumaschinen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Erdbaumaschinen beurteilen kann.

3.22.6 Erdbaumaschinen sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Sie sind darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.


Neu 01-2022:
DGUV-G 301-005 Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern

2 Anwendungsbereich:

Maschinenführer und Maschinenführerinnen, die den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zum „Baugeräteführer“ oder zur „Baugeräteführerin“ einer Industrie und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK) nachweisen können oder die den Lehrgang „Geprüfter Baumaschinenführer / geprüfte Baumaschinenführerin in der Bauwirtschaft – Maschinenkategorie Bagger/Lader“ gemäß den Anforderungen der ZUMBau GbR erfolgreich abgelegt haben gelten als qualifiziert. Diese Maschinenführer und Maschinenführerinnen müssen von den Unternehmern und Unternehmerinnen zum Fahren der Bagger und Lader unterwiesen und ggf. beauftragt werden.

Hinweis:
ZUMBau (www.zumbau.org) ist eine gemeinsame Qualifizierungsinitiative der Spitzenverbände der Bauwirtschaft, die Eingang in die berufsgenossenschaftlichen Regelungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) gefunden hat.
Das Ablegen einer Prüfung in einer der von ZUMBau zugelassenen Prüfungsstätten als „Geprüfter Baumaschinenführer/geprüfte Baumaschinenführerin in der Bauwirtschaft“ bescheinigt die fachliche Qualifizierung.

4 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr:

Für das Fahren von Baggern und Ladern im öffentlichen Straßenverkehr müssen Maschinenführer und Maschinenführerinnen außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß §2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besitzen.

Hinweis:
Die Einteilung der Führerschein-Klassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

5 Qualifizierung und Unterweisung:

[...]

Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann die erforderliche Qualifizierung aus dem eigenen Unternehmen heraus gestalten oder auf externe Anbieter zurückgreifen. In beiden Fällen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Anforderungen an die Qualifizierung zu berücksichtigen. Die Verantwortung für die ausreichende Qualifizierung und den Nachweis der erworbenen Kompetenzen verbleibt bei dem Unternehmer oder der Unternehmerin.


TRBS 2111 Teil 1 (ehem. Teil 4) Mechanische Gefährdungen
Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln


Hinweis: Die Neufassug von 02-2019 beeinhaltet auch (als Empfehlungen) Beispiele für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht.

3.3 Organisatorische Maßnahmen:

3.3.13 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unzureichende Eignung und Qualifikation der Beschäftigten:

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Gefährdungen durch unzureichende Eignung und Qualifikation von Beschäftigten bei der Verwendung mobiler Arbeitsmittel reduziert werden.

(2) Solche Festlegungen können z. B. sein:

Qualifizierung von Beschäftigten, die mit dem Führen mobiler Arbeitsmittel beauftragt werden, z. B. beim Führen von Flurförderzeugen, für die Bedienung fahrbarer Hubarbeitsbühnen oder Krane,

Beauftragung von Beschäftigten zum Führen von mobilen Arbeitsmitteln.

3.4 Personenbezogene Maßnahmen:

(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen, damit Beschäftigte ausreichend gegen mechanische Gefährdungen bei der Verwendung mobiler Arbeitsmittel geschützt sind.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden (§ 6 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV), z. B.

Fußschutz, z. B. durch Fahrzeug- und Baumaschinenführer auf Baustellen, durch Fahrer von Abfallsammelfahrzeugen und Flurförderzeugen,...


Neufassung ab 01.04.2020 in Kraft
DGUV Vorschrift 38 (BGV C22) Bauarbeiten

§ 6 Bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren:

(1) Vor Beginn von Bauarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können. Unter den Begriff „Anlagen“ fallen z. B. elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Kanäle, Schächte, Behälter, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen.

(2) Sind Anlagen nach Absatz 1 vorhanden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden.

(3) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 die Bauarbeiten sofort unterbrochen werden. Versicherte haben bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Absatz 1 ihren Aufsichtführenden unverzüglich zu verständigen.

(4) Ist für die Versicherten bei Bauarbeiten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern und/oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden.

Hinweis: Anlagen sind z. B. auch Stromkabel und Gasleitungen!

§ 7 Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für den Baustellenverkehr Fahrordnungen aufgestellt und Verkehrswege festgelegt werden.

(2) Der Unternehmer hat beim Einsatz von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen dafür zu sorgen, dass der Fahrer eine ausreichende Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich hat. Falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von Personen im Fahr- und Arbeitsbereich zu gewährleisten, müssen die mobilen selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge über geeignete Hilfsvorrichtungen (z. B. Kamera-Monitor-Systeme) verfügen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Unternehmer sichergestellt hat, dass sich im Fahr- und Arbeitsbereich keine Personen aufhalten, die durch die mobilen selbstfahrenden Arbeitsmittel und Fahrzeuge gefährdet werden können.


DGUV-R 101-604 Branche Tiefbau


DGUV-I 201-029 (BGI 872) Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern


DGUV-I 203-017 (BGI 759) Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen


TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren


Schnellwechseleinrichtungen - Informationen der BG BAU


Siehe auch >> Bauarbeiten




Ergonomie

TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem -

1 Anwendungsbereich:

(1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung von Gefährdungen und der Belastung sowie für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

- an der Schnittstelle zwischen Mensch und Arbeitsmittel bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung der ergonomischen Zusammenhänge insbesondere zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Fertigungsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe;

- die von der Arbeitsumgebung oder Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden, ausgehen;

- durch physische und psychische Belastungen, die zu negativen Beanspruchungsfolgen für die Beschäftigten führen.


Weiterführende Informationen:

ErgoNoRA Normen mit ergonomischen Inhalten

KAN Kommission Arbeitsschutz und Normung

- KAN-Praxis Module: Ergonomie lernen

- KAN-Praxis Module: Ergonomie lernen kurz erklärt

„Kleine Ergonomische Datensammlung“ (KED); Lange, W. und Windel, A.; 12. überarbeitete Auflage; Verlag TÜV Rheinland

Kleine Ergonomische Datensammlung, Hrsg. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin; W. Lange, A. Windel; TÜV Media (15. überarbeite Auflage)

DIN EN ISO 6385 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen (Ausgabedatum: 2004-05)

DIN EN ISO 26800 Ergonomie – Genereller Ansatz, Prinzipien und Konzepte (Ausgabedatum: 2011-11)

DIN EN 894-1 Sicherheit von Maschinen – Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen – Teil 1: Allgemeine Leitsätze für Benutzer-Interaktion mit Anzeigen und Stellteilen (Ausgabe 2009-01)

DIN EN ISO 10075-2 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung – Teil 2: Gestaltungsgrundsätze (Ausgabe-datum: 2000-06)

DIN 33402-2 Ergonomie – Körpermaße des Menschen – Teil 2: Werte (Ausgabedatum: 2005-12)

- Erhebung anthropometrischer Maße zur Aktualisierung der DIN 33 402 (BAuA 2004)

- Grundlagen der Anthropometrie für Betriebe und Arbeitsschutzfachleute (Institut ASER)

DIN 33408-1 Körperumrissschablonen – Teil 1: Für Sitzplätze (Ausgabedatum: 2008-03)




Erste Hilfe

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

Anhang 4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte

4.3 Erste-Hilfe-Räume:

(1) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Bereiche sind entsprechend der Art der Gefährdungen in der Arbeitsstätte oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der auszuübenden Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe zur Verfügung zu stellen.

(2) Erste-Hilfe-Räume müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet und für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein.

(3) Sie sind mit den erforderlichen Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auszustatten. An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein.

(4) Darüber hinaus sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.


ASR A4.3 Technische Regel für Arbeitsstätten
Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe


6 Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen:

(1) Ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung ist erforderlich

- in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten und

- in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen.

(2) Bei besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein (z.B. weitere Räumlichkeiten, ergänzende Ausstattungen).

(3) Für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten können vergleichbare Einrichtungen (z.B. Erste-Hilfe-Container) genutzt werden.


BGV A5 (VBG 109) Erste Hilfe

Hinweis: 2004 wurde die neue UVV Grundsätze der Prävention eingeführt. (Damals noch unter den Bezeichnungen GUV-V A1 bzw. BGV A1, heute DGUV Vorschrift 1). In diesem Zuge wurde die BGV A5 aufgehoben.

BGV A1 (Fassung vom 01.01.2004):

§ 34 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften:

Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:
1. „Allgemeine Vorschriften“ (VBG 1) vom 1. April 1977, in der Fassung vom 1. März 2000,
2. „Erste Hilfe“ (VBG 109) vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Oktober 2003,
3. „Umgang mit Gefahrstoffen“ (VBG 91) vom 1. April 1999,
4. „Biologische Arbeitsstoffe“ (BGV B 12) vom 1. Januar 2001,
5. Die in Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften, soweit sie von der
jeweiligen Berufsgenossenschaft erlassen worden sind.

Hinweis: Die aktuelle Regelung zur Ersten Hilfe finden Sie jetzt hier:

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

Viertes Kapitel Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Dritter Abschnitt (§§ 24 - 28) Erste Hilfe


§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte

1. einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,

2. bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,

3. bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst-erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Anmerkung: Zur Gewährleistung des Datenschutzes bei der Dokumentation ist der Meldeblock dem Verbandbuch vorzuziehen.

§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel:

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.


Neufassung 2023-01:
DGUV-I 204-006 (BGI 503) Anleitung zur Ersten Hilfe


Neufassung 2023-03:
DGUV-I 204-007 (BGI 829) Handbuch zur Ersten Hilfe


DGUV-I 204-022 (BGI 509) Erste Hilfe im Betrieb

5.3 Mittel zur Ersten Hilfe:

...Zu den Mitteln zur Ersten Hilfe zählen Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte (z. B. Automatisierter externer Defibrillator, Beatmungsgerät) und Arzneimittel (z. B. Antidot), die zur Ersten Hilfe benötigt werden...

5.3.1 Erste-Hilfe-Material:

...Das Erste-Hilfe-Material wird in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (z. B. Rucksäcke, Taschen, Schränke) vom Handel angeboten. Erste-Hilfe-Material soll auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens ein Stockwerk entfernt ist...

...Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13 164 verwendet werden...

6.2 Aufgaben:

Der Ersthelfer oder die Ersthelferin sind ausgebildete Laien, die als Erste am Ort des Geschehens Maßnahmen ergreifen können, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. [...]

Sie haben stets zu beachten, dass Erste Hilfe durch Laien nur Notbehelf, aber kein Ersatz für ärztliche Maßnahmen ist. In dem durch Aus- und Fortbildung gestellten Rahmen obliegt es ihnen, bei Notfällen die notwendigen Sofortmaßnahmen zu ergreifen und die Verletzten so lange zu betreuen, bis sanitätsdienstlich oder ärztlich qualifiziertes Fachpersonal die Betroffenen übernimmt. [...]

Ihnen kann der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auch die Kontrolle über das nach § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ vorzuhaltende Erste-Hilfe-Material übertragen.

Auf keinen Fall ist es Sache des Ersthelfers oder der Ersthelferin, Medikamente, z. B. Kopfschmerztabletten, an Betriebsangehörige auszugeben.


DGUV-I 204-001 (BGI 510-1) Erste Hilfe (Plakat DIN A2)

DGUV-I 204-003 (BGI 510-3) Erste Hilfe (Plakat, DIN A3) ausfüllbar

DGUV-I 204-006 (BGI 503) Anleitung zur Ersten Hilfe

Neufassung 2023-03:
DGUV-I 204-008 (BGI 5146) Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

DGUV-I 204-011 (BGI 8699) Erste Hilfe - Notfallsituation Hängetrauma

DGUV-I 204-036 Erste Hilfe Karte Allgemeine Verhaltensregeln

DGUV-I 204-037 Erste Hilfe Karte Akute Hitzeerkrankungen

DGUV-I 204-038 Erste Hilfe Karte Herz-Lungen-Wiederbelebung und Defibrillation

DGUV-G 304-001 (BGG 948) Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe


"Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelferinnen und Ersthelfer"
(Eine Informationsbroschüre der DGUV):

Auszug aus der Einleitung:

Erste Hilfe umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Erkrankten oder Verletzten mit einfachen Mitteln. Wer diese Maßnahmen ergreift, leistet Erste Hilfe. Solange die betreffende Person die ihr bestmögliche Hilfe leistet, sind derartige Befürchtungen grundlos. In der Regel muss weder mit schadensersatz- noch strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.


BG ETEM-Lernmodul "Erste Hilfe"


Wiederbelebung – So geht’s


Ablaufsimulation einer Wiederbelebung - www.tk-rescueme.de

Neue Fassung vom 25.11.2021!
FBEH-100 „Handlungshilfe für Unternehmen - Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie“

FBEH-101 „Handlungshilfe für Ersthelfende - Erste Hilfe im Betrieb im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie“


COVID-19-Leitlinien des European Resuscitation Council
(Erste Hilfe während der Corona-Pandemie)

>> Handlungsempfehlung Reanimation durch Ersthelfer in Zeiten von COVID-19


Siehe auch >> Defibrillator, Verbandkasten, Videos über Erste Hilfe




Ersthelfer

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen:

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.


SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 23 Aus- und Fortbildung:

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.


DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift
Grundsätze der Prävention


§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.

§ 28 Unterstützungspflichten der Versicherten:

(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.


DGUV-R 100-001 Grundsätze der Prävention

4.8 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer


Hinweis zu Ziffer 4.8.2 und 4.8.3 der DGUV Regel 100-001:

Die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung im Betrieb nach Ziffer 4.8.2 umfasste bis zum 31. März 2015 einen Erste-Hilfe-Lehrgang im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten (16 UE) und nach Ziffer 4.8.3 ein Erste-Hilfe-Training mit 8 UE.

Mit Wirkung ab 1. April 2015 wird die Ausbildung zum Ersthelfer nach Ziffer 4.8.2 auf 9 UE gestrafft und der Umfang der regelmäßigen, in Zeitabständen von zwei Jahren erforderlichen Erste-Hilfe-Fortbildung nach Ziffer 4.8.3 auf 9 UE ausgeweitet.

  bis 31.03.2015 ab 01.04.2015
Ausbildung Ersthelfer 16 UE 9 UE
Erste-Hilfe-Training 8 UE 9 UE

Tabelle: Umfang der Aus- und Fortbildung in Erster-Hilfe


DGUV-I 204-030 (BGI 8592) Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im öffentlichen Dienst


Ernennungsurkunde für Ersthelfer (DGUV-Vorlage)


DGUV-G 304-001 (BGG 948) Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Liste der ermächtigten Stellen für die Ausbildung von Ersthelfern und Betriebssanitätern

>> Auswahl nach Landkarte




Evakuierungshelfer

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen:

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

Hinweis: Die Anzahl wird vom Unternehmer anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Hierbei müssen auch bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden. Daher gibt es keine allgemeingültigen Vorgaben!


Neu (10-2019):
DGUV-I 205-033 Alarmierung und Evakuierung


Sind Evakuierungshelfer im Betrieb notwendig?
(DGUV-Stellungnahme des Sachgebiets „Betrieblicher Brandschutz“ 24.04.2017)

Aufgaben und Pflichten von Brandschutzhelfern (FeuerTRUTZ Network GmbH)




Explosionsschutz

Auszug aus "Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015" von Dr. Klaus Scheuermann:

Da eine Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, erfolgen die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz nun nur noch nach der GefStoffV. Daraus abgeleitet, werden die Anforderungen an den Explosionsschutz gemäß der Europäischen Richtlinie 1999/92/EG über „Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können“, nur noch hinsichtlich der enthaltenen Anlagenprüfungen zum Explosionsschutz mit der BetrSichV 2015 umgesetzt. Alle anderen Anforderungen der Richtlinie werden in der geänderten GefStoffV umgesetzt.


11. ProdSV (Explosionsschutzprodukteverordnung Neufassung ab 20.04.2016)
Umsetzung der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU



BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 16 Wiederkehrende Prüfung:

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.

(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.

(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.

(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 24 Übergangsvorschriften:

(1) Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist zulässig. Eine Erlaubnis, die nach dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. § 18 Absatz 4 Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 anwendbar.

(4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.

(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt durchgeführt haben.

Hinweis: Siehe Artikel "Explosionsschutz: Diese Übergangsfrist läuft zum 31. Mai 2018 ab" von www.safetyxperts.de.

Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen

5. Wiederkehrende Prüfungen:

5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,

c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und

d) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.
Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.


TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen


TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen


TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU

2.2 Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung:

Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung ist die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV für die Prüfung nach einer Instandsetzung anerkannte befähigte Person.


TRBS 1201 Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion

Hinweis: Die TRBS 1201 Teil 5 wurde aufgehoben. Die entsprechenden Anforderungen finden sich nunmehr in der TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“.


TRBS 1115 Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen


TRBS 1123 Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß
§ 15 Absatz 1 BetrSichV

2 Begriffsbestimmungen:

(1) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen) sind in Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV definiert. Beispiele zu Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen können TRGS 720 entnommen werden.

(2) Prüfpflichtige Änderung

Änderungen sind prüfpflichtig, soweit sie Einfluss auf die Sicherheit der Ex-Anlage haben. Dies ist gegeben, wenn aufgrund der Änderungen eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen erforderlich sind. Als prüfpflichtige Änderung gilt auch jede Instandsetzung an der Ex-Anlage, die in diesem Sinne eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen erfordert.

(3) Explosionsschutzkonzept

Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur

1.Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,

2.Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

oder zu

3.Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

Die Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes erfolgt im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV.


GefStoffV Gefahrstoffverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird.

(11) Chemisch instabile Gase, die auch ohne ein Oxidationsmittel nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flammenausbreitung reagieren können, sodass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, stehen explosionsfähigen Gemischen nach Absatz 10 gleich.

(12) Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich werden.

(13) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit Luft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von –20 °C bis +60 °C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar).

(14) Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefahrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen:

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu ergreifen, um Gefährdungen zu vermeiden oder diese so weit wie möglich zu verringern. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen und Zubereitungen, einschließlich ihrer Lagerung, sowie mit Stoffen, die in gefährlicher Weise chemisch miteinander reagieren können. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen:
1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden,
2. Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermeiden,
3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind so weit wie möglich zu verringern.

(3) Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und deren Verbindungen untereinander müssen so konstruiert, errichtet, zusammengebaut, installiert, verwendet und instand gehalten werden, dass keine Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten.

(4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1 hinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die
1. Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion minimieren und
2. Auswirkungen von Bränden und Explosionen beschränken.
Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten.

Anhang 1 Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
1.7 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche

Siehe >> Ex-Schutzzonen


Neu (07-2020):
TRGS 720 (ehem. TRBS 2152) Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines


Neu (02.10.2020):
TRGS 721 (ehem. TRBS 2152 Teil 1) Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung


Neu (16.03.2021):
TRGS 722 (ehem. TRBS 2152 Teil 2 ) Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische


Neu (02.10.2020):
TRGS 723 (ehem. TRBS 2152 Teil 3) Gefährliche explosionsfähige Gemische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische


Neu (26.08.2019):
TRGS 724 (ehem. TRBS 2152 Teil 4) Gefährliche explosionsfähige Gemische - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken


Neufassung 05.06.2023:
TRGS 725 Gefährliche explosionsfähige Gemische - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen


TRGS 727 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

Hinweis: Die neue TRGS 727 ersetzt die bisherige TRBS 2153 und schreibt sie fort. Die vorliegende Technische Regel TRGS 727 beruht auf der BGR 132 des Fachausschusses Chemie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).


Neu (02.10.2020):
TRGS 751 (TRBS 3151) Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen


DGUV-R 113-001 (BGR 104) Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)

>> Medienshop der BG RCI


DGUV-I 213-106 Explosionsschutzdokument

Auszug aus dem Vorwort:

Die vorliegende DGUV Information basiert auf den Inhalten der ehemaligen Abschnitte E 6 „Explosionsschutzdokument“ und E 7 „Organisatorische Maßnahmen“ der Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001), die sich seit ca. 15 Jahren bewährt haben. Die Abschnitte E 6 und E 7 werden mit der Veröffentlichung dieser DGUV Information zurückgezogen. Alle anderen Abschnitte der ehemaligen EX-RL sind bereits in Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) oder in Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) überführt worden. Von staatlicher Seite ist eine Überführung der ehemaligen Abschnitte E 6 und E 7 in Technische Regeln nicht vorgesehen.


Hintergrundinformationen:

Neues vom Ausschuss für Gefahrstoffe

Explosionsschutzportal der BG RCI

Information und Beratung: Dr. Berthold Dyrba




Ex-Schutzzonen

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

Anhang 1 Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
1.7 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche:


Zone 0
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 1
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

Zone 20
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub, der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 21
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

Zone 22
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter verwendet werden. Im Zweifelsfall ist die strengere Zone zu wählen. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Die Zoneneinteilung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren.

1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind:

(1) Arbeitsmittel einschließlich Anlagen und Geräte, Schutzsysteme und den dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können. Dies gilt auch für Arbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) sind, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Verbindungsvorrichtungen dürfen nicht verwechselt werden können; hierfür sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen.

(3) Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt sind, folgende Kategorien von Geräten zu verwenden:

– in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,
– in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,
– in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.

(4) Für explosionsgefährdete Bereiche, die nicht nach Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt sind, sind die Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen. Dies gilt insbesondere für

1. zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss,

2. An- und Abfahrprozesse in Anlagen, die nur sehr selten oder ausnahmsweise durchgeführt werden müssen und

3. Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten.


Beispiele für Ex-Schutzzonen:

Zone 0
Innenraum von Tanks (Gase, Dämpfe, Nebel sind ständig, häufig, über längere Zeiträume vorhanden)

Zone 1
Aktives Lager (Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten, Behälter werden gelegentlich zur Entnahme oder Befüllung geöffnet)

Zone 2
Passives Lager (Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten, dicht geschlossene Behälter werden während der Lagerung nicht geöffnet)


DGUV Regel 113-001 (BGR 104) Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) Anlage 4

Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in
Zonen nach TRBS 2152 Teil 2, Anhang Abschnitt 2


2.28 Lagern im Sicherheitsschrank:

Beispiel Behälter sind dicht verschlossen; natürliche Lüftung vorhanden:

Zone 1 im Innern des Sicherheitsschrankes

Zone 2 in der Umgebung R 2,5 m um den Sicherheitsschrank in einer Höhe von 0,5 m über Fußboden


Neu: 17.05.2022
FBRCI-015 „Erläuterung zur Zoneneinteilung“




E-Zigaretten

Urteil zur Nutzung in Gaststätten:

>> Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urt. v. 04.11.2014, Az. 4 A 775/14

Auszüge aus der Urteilsbegründung:

26 II. Die Klage ist begründet. Der Konsum von E-Zigaretten unterfällt nicht dem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 NiSchG NRW. Das Nichtraucherschutzgesetz NRW erstreckt sich weder ausdrücklich auf die E-Zigarette noch enthält es eine Definition des Begriffs "Rauchen", die ihren Konsum erfasst (unten 1.). Eine Ausweitung des Rauchverbots auf die E-Zigarette lässt sich auch nicht im Wege einer zulässigen Gesetzesauslegung begründen (unten 2.).

27 1. Nach § 3 Abs. 1 NiSchG NRW ist das Rauchen nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nrn. 1 bis 8 - zu denen auch Gaststätten gehören - verboten. Dem Wortlaut nach umfasst das Rauchverbot die Nutzung einer E-Zigarette nicht. Unter "Rauchen" versteht man im allgemeinen und wissenschaftlichen Sprachgebrauch das Einatmen des Rauchs, der bei dem Verbrennungsvorgang (Pyrolyse) von Tabakwaren entsteht.

29 Bei dem Gebrauch der E-Zigarette kommt es weder zu einem Verbrennungsvorgang (dazu a) noch sind die zu verdampfenden Liquids Tabakwaren im Rechtssinne (dazu b).

37 b) Darüber hinaus handelt es sich bei der Nutzung von E-Zigaretten regelmäßig auch nicht um den Konsum von Tabakprodukten. Nur dieser unterfällt indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, dem Rauchverbot des Nichtraucherschutzgesetzes NRW.

40 Der genannten Passage ist nicht zu entnehmen, dass auch der Konsum anderer Produkte ohne Tabakbezug verboten werden sollte. Vielmehr stellt der letzte Satzteil "des Rauchens unter Verwendung anderer Hilfsmittel" lediglich klar, dass nicht nur das Rauchen von Tabak mittels Zigaretten oder Zigarren, sondern auch mittels einer Wasserpfeife oder anderer Hilfsmittel verboten werden soll. Nicht gemeint sind hiermit aber Stoffe, die den Tabak ersetzen.

81 Bei dem Gebrauch der E-Zigarette entsteht kein Zigarettenrauch, sondern Dampf. Eine Freisetzung der zahlreichen schädlichen Stoffe, die sich im Zigarettenrauch befinden, findet mangels Verbrennungsprozesses daher nicht statt. Ob überhaupt eine Gefährdung der Gesundheit Dritter durch die Exposition mit dem Dampf der E-Zigaretten besteht, ist bisher wissenschaftlich nicht geklärt (siehe dazu aa). Eine Erstreckung des § 3 Abs. 1 NiSchG NRW über den Wortlaut hinaus auf E-Zigaretten würde dem gegenwärtigen Charakter des Nichtraucherschutzgesetzes deshalb nicht gerecht (siehe dazu bb).

91 Insbesondere die Hauptbestandteile der handelsüblichen Liquids sind schon bei der direkten Inhalation gesundheitlich unbedenklich. Auf tatsächliche Gesundheitsgefahren für Nichtraucher, die lediglich dem Dampf ausgesetzt sind, kann daraus nicht geschlossen werden. Die marktüblichen Liquids für die E-Zigarette enthalten - neben ggf. Nikotin (dazu sogleich) - Propylenglykol und/oder Glycerin als Trägerstoff, fünf bis zehn Prozent Wasser sowie Lebensmittelaromen. Diese Hauptinhaltsstoffe sind in ihrer Wirkung auf den menschlichen Körper erforscht und zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen. Da die Stoffe lediglich erhitzt, nicht aber verbrannt werden, bleiben sie bei dem Gebrauch der E-Zigarette chemisch unverändert.


Mit der Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie (TPD2 bzw. RICHTLINIE 2014/40/EU) sind ab dem 20.05.2017 (siehe Artikel 30 Übergangsbestimmung) eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) beim Verkauf zu beachten:


ChemG Chemikaliengesetz

§ 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten:

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Einstufung enthält.

(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung enthält.

(4) Weitergehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


ChemVerbotsV Chemikalien-Verbotsverordnung

§ 5 Anforderungen und Ausnahmen:

(1) In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses Abschnitts.

(4) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Abgabe von

9. elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Sinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569).


TabakerzG Tabakerzeugnisgesetz

§ 2 Sonstige Begriffsbestimmungen:

Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind:

2. verwandte Erzeugnisse: elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse,

Abschnitt 3 Verwandte Erzeugnisse:

§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern:

(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben,

2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern haben.

Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.

(2) Elektronische Zigaretten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter normalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßigen Niveau abgegeben wird.

(3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

1. technische Anforderungen an die Kinder-, Manipulations-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen,

2. Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung festzulegen.


TabakerzV - Tabakerzeugnisverordnung

Abschnitt 2 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

§ 28 Inhaltsstoffe:

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.

Anlage 2 (zu § 28)
Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern:

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 990)

1. Vitamine,

2. Koffein, Taurin

§ 28a Nachfüllmechanismus:

Der Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hat den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 zu genügen.


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/586 DER KOMMISSION vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten:

Artikel 2 Anforderungen an den Nachfüllmechanismus:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nachfüllbare elektronische Zigaretten und dass Nachfüllbehälter nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Mechanismus für das Nachfüllen der elektronischen Zigaretten eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a) Er bedingt die Verwendung eines Nachfüllbehälters, der über einen sicher befestigten Ausgießer von mindestens 9 mm Länge verfügt, welcher dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und der über einen Durchflussbegrenzungsmechanismus verfügt, welcher in senkrechter Stellung und bei nur atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt;

b) er funktioniert über ein Andocksystem, das nur dann Nachfüllflüssigkeit in den Tank der elektronischen Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und der Nachfüllbehälter miteinander verbunden sind.




A - Z A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z



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