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Pandemieplanung

BBK Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

- Handbuch Betriebliche Pandemieplanung


RKI Robert Koch Institut

- Pandemieplanung


DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung

- Broschüre 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung (DGUV)


VDBW Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V.

Pandemieplanung – Betriebsärzte raten zur Vorsorge

- Checkliste für Firmen im Rahmen der Pandemie


Informationen zum Coronavirus: >> Link


Informationen zu Mpox (Affenpocken)

Informationen der Bundesregierung:

>> „Nicht der Beginn einer neuen Pandemie“ Stand 24.05.2022


Informationen des RKI:

>> Informationen zu Mpox/Affenpocken

>> Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Mpox (früher: Affenpocken)


Informationen der WHO:

>> WHO Health Emergency Dashboard (zurzeit werden keine Mpox-Daten mehr angezeigt)

>> 2022-23 Mpox (Monkeypox) Outbreak: Global Trends




Pausenräume

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

Anhang 4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte:

4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume:

(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.


ASR A4.2 Technische Regel für Arbeitsstätten - Pausen- und Bereitschaftsräume

4.1 Allgemeine Anforderungen:


(2) Ein Pausenraum oder Pausenbereich ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind.

(3) Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits-oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Das können z. B. sein:
- Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub,
- Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (siehe LärmVibrationsArbSchV),
- Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,
- unzuträgliche Gerüche,
- überwiegende Arbeiten im Freien,
- andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,
- schwere körperliche Arbeit,
- stark schmutzende Tätigkeit,
- Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder
- Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden,
Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben.

7. Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen:

(1) Für Beschäftigte auf Baustellen ist ein Pausenraum oder ein Pausenbereich vorzusehen, da die Voraussetzungen nach Punkt 4.1 Abs. 3 in der Regel gegeben sind.

(2) Abweichend von Punkt 7 Abs. 1 ist auf Baustellen ein Pausenraum oder Pausenbereich nicht erforderlich, wenn bis zu vier Beschäftigte eines Arbeitgebers gleichzeitig längstens eine Woche oder höchstens 20 Personentage tätig sind. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit besteht, sich an einer gleichwertigen Stelle gegen Witterungseinflüsse geschützt zu waschen (siehe ASR A4.1Sanitärräume“, Punkt 6.1 Abs. 2), zu wärmen, umzukleiden und eine Mahlzeit einzunehmen und ggf. zuzubereiten.




Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers:

(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,

2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und

3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.


PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung


8. ProdSV Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt

Hinweis: die Verordnung wurde mit Wirkung zum 21.04.2018 durch die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen abgelöst (umgesetzt durch das PSA-DG PSA-Durchführungsgesetz). Für Schutzausrüstung der Kategorie III ist eine praktische Unterweisung Pflicht. Achtung: geänderte Einstufungen!

>> Fachbeitrag aus Sicherheitsingenieur 2018-01

>> DGUV Test FAQ zur neuen PSA-Verordnung (EU) 2016/425

>> DGUV Test Informationen zur PSA-Verordnung (EU) 2016/425

>> Infos der Europäischen Kommission (in englisch)

>> DGUV-Pressemitteilung vom 18.04.2019 zum Ende der Übergangsfrist am 21.04.2019


DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention § 29 - 31

§ 30 Benutzung:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

Achtung: Wenn Beschäftigte gegen § 30 (2) verstoßen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden!

§ 31 Besondere Unterweisungen:

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.


DGUV-I 212-515 (BGI 515) Persönliche Schutzausrüstungen

3.2.6 Was versteht man unter "persönlicher Verwendung"?:

[...] Grundsätzlich sollten für jeden Versicherten persönlich zugeordnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen; dies ist insbesondere aus ergonomischen und hygienischen Gründen erforderlich.


DGUV-R 112-189 (BGR 189) Benutzung von Schutzkleidung

DGUV-I 212-016 (BGI 8591) Warnkleidung

DGUV-I 212-019 (BGI 8685) Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden

>> Auswahlhilfe für Schutzanzüge (DuPont-Information)

>> KomNet Dialog 16063: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeiten im Freien (Kältearbeit im Winter) neben speziellen Kälteschutzjacken zusätzlich noch warme Unterwäsche/Socken bereitzustellen?

>> stfi Sächsisches Textilforschungsinstitut e. V. (Zertifizierung von PSA)

Neufassung 09-2020:
DGUV-I 203-077 (BGI 5188) Thermische Gefährdung durch Störlichtbögen
Hilfe bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

BG ETEM-Leitlinie für die Auswahl von PSA gegen thermische Auswirkungen eines Störlichtbogens

Neufassung 11-2021:
DGUV-R 112-190 (BGR 190) Benutzung von Atemschutzgeräten

Änderungen zur Vorgängerversion:
[...] "Die Erstellung und Überarbeitung dieser DGUV Regel und insbesondere der Gebrauchsdauer-tabelle (Abschnitt 8.2) steht in keinem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Eine Pandemie
erfordert ggf. von dieser DGUV Regel abweichende Maßnahmen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.
Diese DGUV Regel enthält keine spezifischen Regeln für pandemische Ereignisse.
"


DGUV-I 212-190 Klassifizierung und Auswahl von Atemschutzgeräten nach ISO-Standards

Neu 03-2021:
DGUV-G 312-190 Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz

- Plakat: Unterschied Mund-Nase-Schutz und Atemschutzmaske

DGUV-R 112-191 (BGR 191) Benutzung von Fuß- und Knieschutz

>> Normen für Sicherheitsschuhe (PCH-Information)

>> Norm DIN EN ISO 20345: Änderungen 2022 (uvex-safety.com)

DGUV-R 112-192 (BGR 192) Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

DGUV-I 203-042 (BGI 5092) Auswahl und Benutzung von Laser-Schutz- und Justierbrillen

Siehe auch >> Sonnenbrillen

DGUV-R 112-193 (BGR 193) Benutzung von Kopfschutz

>> IFA-Checkliste für Industrieschutzhelme

>> DGUV-Info Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen

DGUV-R 112-194 (BGR 194) Benutzung von Gehörschutz

- DGUV-R 112-194 Anhang 3 EU-Baumusterprüfbescheinigungen vom 21.02.2018

- IFA-Software zur Auswahl von Gehörschützern >> Downloadseite

DGUV-R 112-195 (BGR 195) Benutzung von Schutzhandschuhen

- Unterweisungshilfe "Tragen von Schutzhandschuhen gegen mechanische Gefährdungen" (BG ETEM)

- Unterweisungshilfe "Umgang mit Sicherheitsmessern" (BG ETEM)

DGUV-I 212-007 (BGI 868) Chemikalienschutzhandschuhe

>> Normen für Schutzhandschuhe (MAPA-Information)

>> Normen für Chemikalienschutzhandschuhe (IFA-Information)

>> Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Chemikalienschutzhandschuhe (IFA-FAQ)

DGUV-R 112-196 Benutzung von Stechschutzbekleidung >> DGUV-R 112-202

DGUV-R 112-198 (BGR 198) Benutzung von PSA gegen Absturz (PSAgA)

DGUV-R 112-199 (BGR 199) Retten aus Höhen und Tiefen mit PSAgA

DGUV-I 204-011 (BGI 8699) Erste Hilfe - Notfallsituation Hängetrauma

DGUV-G 312-001 Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen

DGUV-G 312-906 (BGG 906) Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen

DGUV-R 112-200 Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern >> DGUV-R 112-202

DGUV-R 112-201 (BGR 201) Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

DGUV-R 112-202 Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern


Hinweis: Herstelleranleitung beachten! (Haltbarkeitsdauer, Aufbewahrung, Reinigung & Pflege)


A008 Persönliche Schutzausrüstungen - BG RCI


Siehe auch >> Helmpflicht, Kondompflicht, Warnkleidung




Pflichtenübertragung

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers:


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§ 13 Verantwortliche Personen:

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.


DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention

§ 13 Pflichtenübertragung:


Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

Anmerkung: die generelle Unternehmerverantwortung wird dadurch nicht aufgehoben!

Hinweis: Einen Mustertext für die Pflichtenübertragung können Sie hier herunterladen.


DGUV-I 211-001 (BGI 508) Übertragung von Unternehmerpflichten

DGUV-I 211-002 (GUV-I 508-1) Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

Hinweis:
Diese beiden Schriften wurden inzwischen zurückgezogen!


Für den Bergbau gilt:

BBergG Bundesberggesetz

§ 62 Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse:

Der Unternehmer kann

1. die sich aus § 51 Abs. 1, §§ 52, 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 und Absatz 2 sowie § 74 Abs. 3 ergebenden Pflichten sowie

2. die sich aus § 57 Abs. 1 und 2 sowie aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse

auf verantwortliche Personen übertragen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 bleiben bestehen, auch wenn verantwortliche Personen bestellt worden sind.


Mustertext zur Pflichtenübertragung mit Erläuterung von Dr. Hartmut H. Frenzel 


Siehe auch >> Unternehmerpflichten




Photovoltaik-Anlagen

DGUV-I 203-080 Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen


DGUV-I 203-058 (BGI 8683) Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern


EEG 2014 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen

DGUV-I 201-057 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten

DGUV-I 204-011 (BGI 8699) Erste Hilfe - Notfallsituation Hängetrauma

DGUV-I 201-054 (BGI 203 & BGR 214) Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten

DGUV-I 201-056 (BGI 5164) Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern

DGUV-R 112-198 (BGR 198) Benutzung von PSA gegen Absturz

DGUV-R 112-199 (BGR 199) Retten aus Höhen und Tiefen mit PSAgA


Praxishilfen der BG ETEM zur Gefährdungsbeurteilung:

CD 003 Praxisgerechte Lösungen - Software für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung

Ergänzende Gefährdungsbeurteilung - Photovoltaik- und Solaranlagen

Ergänzende Gefährdungsbeurteilung - Bau-/Montagestelle

Solarpanele sicher montieren (etem 3.2023)

Formblatt als Unterweisungsnachweis

Hintergrundinformationen


Siehe auch >> Absturzsicherung, Dacharbeiten




Praktikanten

Leitlinie Bildungsmaßnahmen

Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber

Versicherungsschutz und Zuständigkeit bei Bildungsmaßnahmen


Reinschnuppern ohne Risiko (aus etem 02.2019)


Siehe auch >> Arbeitsunfall, Jugendliche Beschäftigte




PRCD-S (Zwischen-FI)

PRCD-S Sicherheitshinweis der BG ETEM:

Ortsveränderliche Personenschutzeinrichtungen mit erweiterten Schutzfunktionen (PRCD-S) sind zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei Feuerwehren, Hilfeleistungsorganisationen und im gewerblichen Bereich (Baustellen, Montagestellen, usw.) für bestimmte Situationen gefordert und werden dort entsprechend eingesetzt.

Achtung!

Aktuell verwendete und erhältliche PRCD-S erfüllen nur dann die Schutzfunktion, wenn sie mit bloßer Hand und direktem Hautkontakt zur Einschalttaste eingeschaltet werden.

PRCD-S führen während des Einschaltvorgangs eine Messung über den Körper des Benutzers durch. Trägt dieser beim Einschalten z. B. Handschuhe, kann diese Messung nicht erfolgen und es wird "alles in Ordnung" angezeigt, obwohl keine Schutzfunktion aktiv ist! Das heißt unter anderem, die PRCD-S kann eine gefährliche Spannung auf dem Schutzleiter (PE) nicht erkennen. Gehäuseteile daran angeschlossener Betriebsmittel können unter lebensgefährlicher Spannung stehen.


Hinweis: PRCD-S können ggf. auch den fehlenden Wiederanlaufschutz bei älteren Maschinen ersetzen.




Pressen

Neufassung 2022-12:
DGUV-I 209-008 (BGI 551) Einrichten von Pressen

Neufassung 2023-01:
DGUV-I 209-030 (BGI 724) Pressenprüfung

FBHM-110 „Handbeschickte Pressen der Metall-Kaltbearbeitung
- Checkliste für die sicherheitstechnische Beurteilung“





Prostitution

ProstG Prostitutionsgesetz


ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz (seit 01.07.2017)

§ 10 Gesundheitliche Beratung

§ 19 Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge

§ 24 Sicherheit und Gesundheitsschutz:

(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten und anderen im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes tätigen Personen gewahrt werden. Die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Personen, die in der Prostitutionsstätte, in dem Prostitutionsfahrzeug oder bei der Prostitutionsveranstaltung tätig sind, möglichst vermieden wird und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat diejenigen Schutzmaßnahmen zu treffen, die unter Berücksichtigung der Anzahl der dort tätigen Personen, der Dauer ihrer Anwesenheit und der Art ihrer Tätigkeit angemessen und zur Erreichung der Zwecke nach Satz 2 förderlich sind.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf eine Verringerung des Übertragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken; insbesondere hat er auf die Einhaltung der Kondompflicht durch Kunden und Kundinnen und Prostituierte hinzuwirken. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen während der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jederzeit bereitsteht.

(3) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, den zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Personen auf deren Verlangen die Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhaltenden Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte zu ermöglichen.

(4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsangeboten insbesondere der Gesundheitsämter und von weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Beratungsangebote ihrer Wahl während deren Geschäftszeiten zu ermöglichen.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen verpflichten. Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot:

(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

§ 33 Bußgeldvorschriften:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

8. entgegen

b) § 32 Absatz 2

einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.




Prüfpflichtige Änderung

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.

§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln:

(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.

(3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Dabei hat er insbesondere

1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,

2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,

3. den Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abzusichern,

4. das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist,

5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen,

6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe zu vermeiden,

7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen,

8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen,

9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur Verfügung zu stellen,

10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden,

11. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,

12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden.

(4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

(5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durchgeführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Änderungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.

§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen:

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,

1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und

2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.

Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

(2) Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1 gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.


TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen

Hinweis: Diese Schrift wurde aufgehoben, siehe GMBl Nr. 13-16 (23.05.2019)

3.1 Prüfung nach einer Änderung:

Nach § 14 Absatz 2 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.

3.2 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung:

Nach § 14 Absatz 1 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, der Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist. [...]


TRBS 1123 Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß
§ 15 Absatz 1 BetrSichV

2 Begriffsbestimmungen:

(1) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen) sind in Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV definiert. Beispiele zu Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen können TRGS 720 entnommen werden.

(2) Prüfpflichtige Änderung

Änderungen sind prüfpflichtig, soweit sie Einfluss auf die Sicherheit der Ex-Anlage haben. Dies ist gegeben, wenn aufgrund der Änderungen eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen erforderlich sind. Als prüfpflichtige Änderung gilt auch jede Instandsetzung an der Ex-Anlage, die in diesem Sinne eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen erfordert.


TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

3 Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen

3.2 Ermittlung der Prüfpflicht bei Änderungen:

Hinweis:
In dieser TRBS kann wegen der Vielzahl der möglichen Arbeitsmittel und Änderungen nicht abschließend festgelegt werden, wann eine Maßnahme

− eine nicht-prüfpflichtige Änderung,

− eine prüfpflichtige Änderung oder

− eine Änderung, aus der sich Herstellerpflichten ergeben,

darstellt.

Deshalb wird im Folgenden eine Herangehensweise als Hilfestellung für den Arbeitgeber für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beschrieben. Für überwachungsbedürftige Anlagen finden sich Beispiele dazu in den TRBS 1122, TRBS 1123 und TRBS 1201 Teil 2.

3.2.1 Allgemeines:

(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 10 Absatz 5 BetrSichV durch den Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Maßnahme an einem Arbeitsmittel eine prüfpflichtige Änderung ist oder nicht.

(2) Die nach der BetrSichV verbindlich vorgegebenen Prüfpflichten gemäß §§ 14 und 15 BetrSichV (z. B. Prüfung der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation gemäß § 14 Absatz 1 BetrSichV, Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 2 BetrSichV, ob sich die Anlage auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet) sind zu beachten.

(3) Bei Änderungen mit Einfluss auf die Sicherheit eines Arbeitsmittels können Herstellerpflichten zu beachten sein, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 ProdSG ergeben (§ 10 Absatz 5 Satz 4 BetrSichV). Eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist auch in diesem Fall erforderlich.

3.2.2 Nicht-prüfpflichtige Änderungen:

(1) Insbesondere folgende Maßnahmen sind keine prüfpflichtigen Änderungen im Sinne von § 10 Absatz 5 BetrSichV:

− Maßnahmen, die der Wartung des Arbeitsmittels (siehe hierzu TRBS 1112) dienen, oder

− Maßnahmen, die der Instandsetzung des Arbeitsmittels (siehe hierzu TRBS 1112) dienen, wenn dabei nur Teile durch identische oder baugleiche (mit identischen Sicherheits- und Betriebsparametern) Teile ausgetauscht werden und

a) die Maßnahmen keine Folgewirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben und

b) die Montage durch fachkundige unterwiesene und beauftragte Personen erfolgt und

c) sowohl die Montage-, Installations- und Aufstellbedingungen als auch die sichere Funktion unverändert bleiben und

d) der Arbeitgeber die Verwendung der Ersatzteile und deren ordnungsgemäße Montage und Installation durch geeignete organisatorische Abläufe sicherstellt.

(2) Auch bei nicht-prüfpflichtigen Änderungen ist nach Abschluss der Arbeiten insbesondere zu kontrollieren, dass

− alle Arbeits- und Hilfsmittel entfernt wurden und

− sich das Arbeitsmittel wieder in einem sicheren Zustand befindet und

− alle für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen wieder vollständig vorhanden und funktionsfähig sind.

3.2.3 Prüfpflichtige Änderungen:

(1) Änderungen sind insbesondere prüfpflichtig, wenn die Maßnahmen

− eine Folgewirkung auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben oder

− die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen oder

− neue Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, der Arbeitsumgebung oder den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden, bewirken.

(2) Nähere Festlegungen zu prüfpflichtigen Änderungen und Änderungen der Bauart und Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen können den entsprechenden TRBS entnommen werden.




Prüfung

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.

§ 3 Gefährdungsbeurteilung:

(6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1 gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Abschnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas anderes bestimmt ist. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln:

(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,
2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,
3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.

Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfinden.

(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.

(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.

(6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen:

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,

1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und

2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befindet.

Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

(2) Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1 gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

§ 16 Wiederkehrende Prüfung:

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.

(2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.

(3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.

(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen:

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über

1. Anlagenidentifikation,

2. Prüfdatum,

3. Art der Prüfung,

4. Prüfungsgrundlagen,

5. Prüfumfang,

6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,

7. Ergebnis der Prüfung,

8. die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie

9. Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur.

Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine von Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel in Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der prüfenden Stelle ergibt.


TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

8 Durchführung der Prüfungen und Kontrollen

8.3.1 Prüfungen nach Nummer 4.2:

(1) Gemäß § 14 Absatz 7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

− Art der Prüfung,

− Prüfumfang,

− Ergebnis der Prüfung und

− Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur.

Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Mindestangaben ist auch der Anlass der Prüfung anzugeben, z. B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung.

(3) Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach § 14 Absatz 7 Satz 4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z. B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.

(4) Aufzeichnungen der Prüfungen der Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV sind über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

8.3.2 Prüfbescheinigungen von Prüfungen nach Nummer 4.3:

(1) Für die Erteilung von Prüfbescheinigungen durch zugelassene Überwachungsstellen oder die Aufzeichnung der Ergebnisse von Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen durch zur Prüfung befähigte Personen gelten die Regelungen des § 17 BetrSichV.

(2) Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 genannten Mindestangaben ist auch der Anlass der Prüfung anzugeben, z. B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung, Festigkeitsprüfung, Hauptprüfung.

8.3.3 Kontrollen nach Nummer 5:

Für die Ergebnisse der Kontrollen nach Nummer 5 bestehen keine den Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten gemäß § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV vergleichbaren Pflichten.


TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck

TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU

TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen

TRBS 1201 Teil 5 Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion

Hinweis: Die TRBS 1201 Teil 5 wurde aufgehoben. Die entsprechenden Anforderungen finden sich nunmehr in der TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“.


TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen


APP (Android) Maschinencheck T008-1 BG RCI

APP (iOS) Maschinencheck T008-1 BG RCI

Checklisten Maschinen - Prüfung vor Erstinbetriebnahme T008-1 (BG RCI)

Checklisten Maschinen - Maschinenbestand T008-1A (BG RCI)


Siehe auch >> Befähigte Person, Sichtprüfung vor Verwendung, ZÜS




Psychische Belastung

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen:

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Anmerkung: Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen wurde mit Inkrafttreten des BUK-NOG (Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen) vom 19.10.2013 gemäß BUK-NOG Artikel 8 2.b) im Arbeitsschutzgesetz ergänzt.


ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

§ 3 Gefährdungsbeurteilung:

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.


BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 3 Gefährdungsbeurteilung:

(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

1. den Arbeitsmitteln selbst,
2. der Arbeitsumgebung und
3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten,
4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.


TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung

Anhang 1 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung:

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die psychische Belastung in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln berücksichtigen. Dabei darf er sich auf Dokumente abstützen, die in seiner Unternehmensorganisation vorhanden sind und bereits einzelne psychische Belastungsfaktoren abdecken. [...]


BioStoffV Biostoffverordnung

§ 4 Gefährdungsbeurteilung

(3) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu ermitteln:

5. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse

a) über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen, [...]


TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

6. Psychische Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen

6.1 Auswirkungen psychischer Belastungen

Psychische Belastungen können bei den Beschäftigten zu Beeinträchtigungen mit akuten
oder langfristigen Folgen führen, die bei bestimmten Tätigkeiten mit Biostoffen die Gefahr
von Infektionen oder allergischen oder toxischen Reaktionen erhöhen können.

Anmerkung: Psychische Belastungen beeinflussen das Immunsystem und erhöhen daher die Gefährdungen im Umgang mit Biostoffen!


DGUV-G 306-001 Traumatische Ereignisse - Prävention und Rehabilitation


DGUV-I 206-002 (BGI 5046) Wenn die Seele streikt


DGUV-I 206-015 (BGI 5165) Alles für den Kunden?
Arbeitsbelastungen und Bedrohungen an Arbeitsplätzen mit Kundenkontakt



DGUV-I 206-023 Standards in der betrieblichen psychologischen Erstbetreuung (bpE)
bei traumatischen Ereignissen



DGUV-I 206-026 Psychische Belastung – der Schritt der Risikobeurteilung


Weiterführende Informationen:

GDA Arbeitsprogramm Psyche - Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung

- Erklärfilm

- Qualifizierung betrieblicher Akteure

- Empfehlungen zur Umsetzung

Vorgehensweise nach der GDA-Empfehlung:

1. Festlegen von Tätigkeiten/Bereichen
2. Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit
3. Beurteilung der psychischen Belastung der Arbeit
4. Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen
5. Wirksamkeitskontrolle
6. Aktualisierung/Fortschreibung
7. Dokumentation


COPSOQ Mitarbeiterbefragung zu psychosozialen Belastungen am Arbeitsplatz

COPSOQ Standardfragebogen


DGUV-Sachgebiet "Psyche und Gesundheit in der Arbeitswelt"


Medien der BG ETEM zu psychische Belastung und Beanspruchung

Einfacher als gedacht - in 7 Schritten zum Erfolg (BG ETEM)

MB 042 Handlungshilfe zur Beurteilung der psychischen Belastungen (BG ETEM)

>> Prüfliste psychische Belastung

>> Auswertungsposter "Belastung ermitteln" und "Lösungen finden"

>> Gemeinsam zu gesunden Arbeitsbedingungen - Online-Tool der BG ETEM

BGW-Broschüre Erschöpfung erkennen – sicher handeln
Wie Führungskräfte mit psychisch beanspruchten Beschäftigten professionell umgehen

BAuA-Toolbox - Instrumente zur Erfassung psychischer Belastungen

BAuA-Bericht Psychische Erkrankungen in der Arbeitswelt und betriebliche Wiedereingliederung

Methodische Vorgehensweisen bei der Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastung in der betrieblichen Praxis

iga.REPORT 31 Risikobereiche für psychische Belastungen

iga.REPORT 32 Psychische Belastung in der Arbeitswelt


INQA-Projekt psyGA - Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt


Dienstleister:

BGM ForumWestmünsterland GmbH

Dr. Ulla Nagel GmbH

Jürgen Walter Beratungsgesellschaft für Arbeit, Gesundheit, Umwelt und Verkehr mbH


Aktuelles Urteil:

Unter bestimmten Voraussetzungen, können Erkrankungen infolge psychischer Belastungen als Arbeitsunfall gelten. (Hessisches Landessozialgericht Darmstadt Az. L 3 U 70/14 vom 17.10.2017)
>> Information von "Arbeitsschutz im Betrieb"




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