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Radon

StrlSchG Strahlenschutzgesetz

§ 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung:

(1) Die zuständige Behörde legt durch Allgemeinverfügung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 überschreitet. Sie veröffentlicht die Festlegung der Gebiete. Die Festlegung der Gebiete ist alle zehn Jahre zu überprüfen.

Hinweis: Keine Ausweisung von Radonvorsorgegebieten in Nordrhein-Westfalen (28.01.2021)

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, unter welchen Umständen die zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass in einem Gebiet in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen die Referenzwerte nach den §§ 124 und 126 überschritten werden und welche Verfahren und Kriterien für die Festlegung der Gebiete heranzuziehen sind.

§ 127 Messung der Radonkonzentration:

(1) Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum verantwortlich ist, hat innerhalb der Frist nach Satz 2 Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn

1. sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes befindet, das in einem nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiet liegt, oder

2. die Art des Arbeitsplatzes einem der Arbeitsfelder nach Anlage 8 zuzuordnen ist.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messung innerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung des Gebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt sein. Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat erneute Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn Änderungen am Arbeitsplatz vorgenommen werden, die dazu führen können, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert nach § 126 liegt; Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der für den Arbeitsplatz Verantwortliche auch für andere Arbeitsplätze in Innenräumen Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert nach § 126 liegt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 2 um längstens sechs Monate verlängern, wenn die Frist auf Grund von Umständen, die von dem für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann.

Anlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon:

1. Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,

2. Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,

3. Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.


StrlSchV Strahlenschutzverordnung

§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes:

(1) Die zuständige Behörde hat die Festlegung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes auf Grundlage einer wissenschaftlich basierten Methode vorzunehmen, die unter Zugrundelegung geeigneter Daten Vorhersagen hinsichtlich der Überschreitung des Referenzwertes nach § 124 oder § 126 des Strahlenschutzgesetzes in der Luft von Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen ermöglicht. Geeignete Daten sind insbesondere geologische Daten, Messdaten der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Bodenluft, Messdaten der Bodenpermeabilität, Messdaten zur Radon-222-Aktivitätskonzentration in Aufenthaltsräumen oder an Arbeitsplätzen sowie Fernerkundungsdaten.

(2) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration den Referenzwert nach § 124 oder § 126 des Strahlenschutzgesetzes in einer beträchtlichen Anzahl von Gebäuden in der Luft von Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen eines Gebiets überschreitet, wenn auf Grund einer Vorhersage nach Absatz 1 auf mindestens 75 Prozent des jeweils auszuweisenden Gebiets der Referenzwert in mindestens zehn Prozent der Anzahl der Gebäude überschritten wird.

(3) Die Festlegung der Gebiete erfolgt innerhalb der in dem Land bestehenden Verwaltungsgrenzen.

(4) Die zuständige Behörde erhebt die zur Festlegung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes und die zur Überprüfung der Gebietsfestlegung nach § 121 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Daten nach Absatz 1. Hierzu führt sie die erforderlichen Messungen und Probenahmen durch oder zieht vorhandene Daten heran.


Neu 2021-06:
DGUV-I 203-094 Radon - Eine Handlungshilfe zu Expositionsmessungen, zur Interpretation von Messergebnissen und zu Strahlenschutzmaßnahmen



Weiterführende Informationen:

Radon-Messungen bald Pflicht - Radon-Schutz an Arbeitsplätzen (Dr. Frenzel):

Bis Ende 2020 werden die Bundesländer sogenannte Radon-Vorsorgegebiete ausweisen. Dort werden erhöhte Anforderungen an den Schutz vor dem radioaktiven Gas Radon gelten.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in diesen Vorsorgegebieten müssen zügig handeln: Wer Arbeitsplätze in Keller oder Erdgeschoss hat, hat ab der Ausweisung des Vorsorgegebiets sechs Monate Zeit, um mit Radon-Messungen in diesen Räumen zu beginnen.


BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

Radon


BfS Bundesamt für Strahlenschutz:

Anerkennungsverfahren für Anbieter von Radon-Messungen an Arbeitsplätzen

Broschüre: Radon-Schutz an Arbeitsplätzen

Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Radon

Radon-Handbuch

Radon-Vorsorgegebiete

Karten:

Radon in der Boden-Luft in Deutschland

Wie ist Radon in Deutschland räumlich verteilt?


BG ETEM Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse

etem 6.2018 -> Artikel  Radon: Bin ich betroffen?

Schutz vor Radon in Wasserwerken - Information zur Erstellung einer Arbeitsanweisung


DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

DVGW-Information WASSER Nr. 94
Strahlenschutz bezüglich Radon für Mitarbeiter in Wasserversorgungsunternehmen


Strahlenschutz: Wasserwerksrückstände und Radon am Arbeitsplatz


LfU Bayern Bayrisches Landesamt für Umwelt - Radon in Gebäuden

>> Muster-Arbeitsanweisung zum Schutz vor Radon

>> Hinweise für eine Arbeitsanweisung zum Schutz vor Radon


Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes NRW

Keine Ausweisung von Radonvorsorgegebieten in Nordrhein-Westfalen (28.01.2021)

>> Zentrale Radonstelle des Landes Nordrhein-Westfalen siehe Runderlass vom 26.04.2022

>> weiteres Vorgehen: www.radon.nrw.de/messprogramme


Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW

Fachportal Innenraumluft NRW - Radon

Radonkarte für Nordrhein-Westfalen (PDF)


sifa-sibe.de: Radon-Messungen an Arbeitsplätzen (03.12.2020)




Rauchmelderpflicht in NRW

BauO NRW 2018 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 47 Wohnungen:

(3) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Vorherige Fassung der BauO NRW (mit Übergangsregelung):

§ 49 Wohnungen:

(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.


Anmerkung: Neubauten müssen in NRW seit 01.04.2013 mit Rauchmeldern ausgestattet sein, für Altbauten endete der Bestandsschutz am 31.12.2016!

Zur Gesetzgebung in den anderen Bundesländern siehe >> hier.

Infoseite zur Rauchwarnmelderpflicht von HEKATRON

Infoseite zur Montage von Rauchwarnmeldern von www.rauchmelderpflicht.eu


Kampagne "Rauchmelder retten Leben"




Raumakustik

Die Verbesserung der Raumakustik z. B. in Großraumbüros nimmt mit stetig steigendem Kommunikationsaufkommen einen immer größeren Stellenwert ein, da mit steigendem Lärmpegel die Konzentrationsfähigkeit sinkt. Mit Stellwandsystemen, Raumteilern, Wand- und Deckenbekleidungen ist eine akustische Trennung von Arbeitsplätzen möglich.

In Besprechungs- oder Tagungsräumen führt eine bessere Raumakustik zu einer höheren Sprachverständlichkeit.

Ein Beispielvideo von www.silentofficewall.de vermittelt einen guten Eindruck von den vielfältigen Möglichkeiten: >> Video-Büroarbeit (am Seitenende)


Neufassung 03-2021:
DGUV-I 215-443 (BGI 5141) Akustik im Büro - Hilfe für die akustische Gestaltung von Büros


IFA-Raumakustikrechner (Raumakustische Gestaltung nach DIN 18041:2016)


IFA LSA 01-234 Lärmschutz-Arbeitsblatt - Raumakustik in industriellen Arbeitsräumen


OWA-Raumakustik-Rechner nach DIN 18041 und ÖNORM B 8115-3 von Dr. Jörg Hunecke 

Mit diesem leicht zu bedienenden Rechner, lassen sich die Auswirkungen unterschiedlicher Materialien auf den Absorptionsgrad eines Raumes ermitteln.


Gute Akustik im Open Office (KAN Brief 4/20, Seite 15)




Rechte der Beschäftigten

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 17 Rechte der Beschäftigten:

(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes, der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.

Anmerkung: geändert am 31.05.2023 mWv. 2. Juli 2023


Ab 2. Juli 2023 in Kraft:
HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz

§ 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung:

(1) Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

(2) Es ist verboten, Meldungen oder die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle zu behindern oder dies zu versuchen.

(3) Beschäftigungsgeber, die nach § 12 Absatz 1 und 3 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden. Diese Beschäftigungsgeber stellen für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereit. Die Möglichkeit einer externen Meldung darf hierdurch nicht beschränkt oder erschwert werden.

§ 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen:

(1) Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten. Die Pflicht nach Satz 1 gilt sodann für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle bei den jeweiligen Organisationseinheiten.
Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.


MBl. NRW. Ausgabe 2023 Nr. 29 vom 31.07.2023 Seite 799-816
Erlass zur Errichtung und Organisation interner Meldestellen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz



Siehe auch >> Allgemeine Pflichten der Beschäftigten




Recycling von Bau- und Abbruchabfällen

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz


BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

§ 12 Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden


DGUV-I 213-104 Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Recycling-Baustoff-Industrie"


Informationsseite vom Umweltministerium NRW

Hinweis: Die in Nordrhein-Westfalen derzeit geltenden und dem folgenden Leitfaden zugrundeliegenden „Verwertererlasse“ stellen eine Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der Mantelverordnung bzw. der Ersatzbaustoffverordnung dar!


Produktion und Verwendung von güteüberwachten Recycling- Baustoffen im Straßen- und Erdbau in Nordrhein-Westfalen

>> Leitfaden für öffentliche Verwaltungen, RC-Baustoff-Produzenten und Bauherren

>> Hinweise zum Leitfaden

>> weitere Publikationen vom Verband der Bau- und Rohstoffindustrie e. V.


Informationen zur geplanten Ersatzbaustoffverordnung:

BMBU-Pressemitteilung vom 03.07.2017:

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz beschlossen... Die Mantelverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.


BMUB-FAQ zur Mantelverordnung:

Die vorliegende Mantelverordnung besteht aus mehreren Teilen. Den Kern des Regelungsvorhabens bilden die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert.

>> Mantelverordnung - Referentenentwurf vom 06.02.2017

>> Mantelverordnung - Entwurf und Begründung

Siehe auch >> Bodenaushub




Regalprüfung

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln:


(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.


DGUV-R 108-007 (BGR 234) Lagereinrichtungen und -geräte
(zurückgezogen und durch DGUV-I 208-061 ersetzt)

3 Allgemeine Anforderungen:

Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Hinweis: Lagereinrichtungen sind Arbeitsmittel und unterliegen somit der BetrSichV!


Neufassung 06-2020:
DGUV-I 208-043 (BGI 5166) Sicherheit von Regalen

1 Rechtliche Grundlagen:

Grundlage für die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen von Regalen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Für kraftbetriebene Regale gilt zusätzlich die 9.Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung), mit der die Maschinenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde. Für den Betrieb und die Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anzuwenden.

[...] Hinsichtlich des Betriebes und der Prüfung von Regalen ist es die DIN EN 15 635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“. [...]

In welchen Fällen Prüfungen erforderlich sind, ist in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. In Absatz 1 geht es um die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person, die grundsätzlich nach jeder Montage durchzuführen ist. Hier steht insbesondere die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage gemäß Herstellervorgaben im Vordergrund. Absatz 2 regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln. Darin heißt es:

„Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.“

Der Unternehmer muss also grundsätzlich selbst prüfen, ob seine oder ihre Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides zutrifft, muss er wiederkehrende Prüfungen entsprechend der ermittelten Prüffristen durchführen lassen. Die DIN EN 15 635 gibt eine Mindestprüffrist von einem Jahr vor. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ (TRBS 1201) wird ein Jahr als bewährte Prüffrist angegeben.

Dies gilt grundsätzlich für alle Regale (zum Beispiel Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale, Einfahrregale, Durchlaufregale). Regale, die von Hand be- und entladen werden, sind zwar nicht ausgenommen, in der Regel können hier aber Schäden verursachende Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen werden, so dass auf regelmäßige Prüfungen nach § 14 Abs. 2 BetrSichV verzichtet werden kann.

Mit Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, ist zum Beispiel dann zu rechnen, wenn Regale mit Gabelstaplern oder sonstigen Flurförderzeugen beladen und entladen werden. Bei kraftbetriebenen Regalen ist immer damit zu rechnen, auch dann, wenn sie von Hand be- und entladen werden. [...]

4 Prüfumfang:

Nachfolgend sind die wesentlichen Kriterien dargestellt, die bei der regelmäßigen bzw. bei der internen Prüfung zu beachten sind (Anmerkung: siehe auch DIN EN 15635 Abschnitt 9.4.1):

4.1 Wurde das Regal entsprechend der Montageanleitung aufgebaut?

4.2 Sind Schäden an Teilen der Konstruktion vorhanden?

4.3 Einstufung der Schäden

4.4 Sind Schäden durch Stoßeinwirkung oder Überlastung an Trägern vorhanden?

4.5 Stehen die Regalstützen lotrecht?

4.6 Sind Risse in Schweißnähten oder im Grundmaterial vorhanden?

4.7 Wie sind der Zustand und die Wirksamkeit der Sicherungen (Aushebesicherungen, Sicherung gegen Verschieben der Stützen und Anfahrschutz)?

4.8 Wie ist der Zustand des Gebäudebodens?

4.9 Wie ist die Lage der Lasten auf der Palette?

4.10 Wie ist die Position der Ladeeinheit auf dem Regal?

4.11 Sind Belastungs- und Informationshinweise vorhanden und aktuell?

4.12 Sind die Regale zu schwer beladen?

4.13 Ist die Stabilität der Ladeeinheiten gegeben?

4.14 Werden die Maximalmaße der Ladeeinheiten eingehalten?


Abb. Grenzwerte für Gefahrenstufen aus BGI 5166, Seite 10
Hinweis: inhaltsgleich unter 4.3 auf Seite 13 der neuen DGUV-I 208-043 zu finden!

5 Dokumentation:

Die durchgeführten Prüfungen, festgestellte Mängel und deren Beseitigung sind entsprechend § 14 Abs. 7 BetrSichV zu dokumentieren (auch in elektronischer Form möglich). Dies kann beispielsweise mit Hilfe einer Tabelle erfolgen, in der die festgestellten Schäden und die erforderlichen Maßnahmen festgehalten werden. Die Dokumentation ist mindestens bis zur nächsten regelmäßigen Prüfung aufzubewahren. Sind an dem Regal Reparaturen durchzuführen, ist es zweckmäßig, die Dokumentation über die gesamte Lebensdauer des Regals aufzubewahren, um zu jedem Zeitpunkt feststellen zu können, von wem und in welchem Umfang die Reparaturarbeiten durchgeführt wurden.

Als elektronische Dokumentationshilfe kann z. B. eine EXCEL-Tabelle verwendet werden, wie sie im „Kompendium Arbeitsschutz“ unter folgendem Link zur Verfügung gestellt wird:

>> https://kompendium.bghw.de/bghw/docs/bghw_int/bghw_int-Documents/xdoc/Inspektionsbericht.xls

Ebenso werden im Netz verschiedene Apps angeboten, die bei der Dokumentation von Nutzen sein können.


Umfang und Ablauf der Kontrollen:

Hinweis: jährliche Prüfung durch eine befähigte Person anhand der Herstellerunterlagen und wöchentliche Sichtkontrollen durch eine beauftragte Person für Lagersicherheit (ggf. abweichende Fristen per Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV § 3 Absatz 6 festlegen).


Neu 11-2023:
DGUV-I 208-061 Lagereinrichtungen und Ladungsträger

6.1 Prüfung von Lagereinrichtungen:

Lagereinrichtungen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Gemäß §3 Abs. 6 BetrSichV hat der Unternehmer Art und Umfang erforderlicher Prüfungen, die Prüffristen, und die Qualifikation des Prüfpersonals im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

§14 Abs. 2 BetrSichV regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können.

Der Unternehmer muss also grundsätzlich selbst prüfen, ob seine Lagereinrichtungen Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides zutrifft, muss er wiederkehrende Prüfungen entsprechend der ermittelten Prüffristen durchführen lassen.

Mit Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, ist zum Beispiel dann zu rechnen, wenn Regale mit Gabelstaplern oder sonstigen Flurförderzeugen beladen und entladen werden. Bei kraftbetriebenen Regalen ist immer damit zu rechnen, auch dann, wenn sie von Hand be- und entladen werden.


Neufassung 2023-06:
DGUV-I 208-045 Fördertechnik in Hochregallägern - Störungsbeseitigung in Regalanlagen


DIN EN 15635:2009-08 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl
- Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen (Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH)

9.4.1 Allgemeines:

Lagereinrichtungen sind regelmäßig auf Sicherheit und speziell auf etwaige entstandene Beschädigungen zu kontrollieren. Reparaturen sind in wirksamer Weise zeitnah zu erledigen unter Beachtung der ständigen Sicherheit des Systems, denn dies ist die Grundlage der Auslegung. Sämtliche Schäden oder sonstige festgestellten Sicherheitsprobleme sind stets aufzuzeichnen und Bewertungen im Rahmen eines Schadenbegrenzungsverfahrens durchzuführen.

Die wichtigsten statischen Aspekte der Inspektion sind:

a) Schäden durch Stoßeinwirkung an irgendeinem Teil der Konstruktion, speziell Beschädigung von Stützen und Trägern;
b) lotrechte Regalstützen;
c) Zustand und Grad der Wirksamkeit sämtlicher Bauteile, insbesondere Fußplatten und Träger/Stützen-Sicherungen;
d) Risse in Schweißnähten oder im Grundmaterial;
e) Zustand des Gebäudebodens;
f) Lage der Lasten auf der Palette;
g) Position des Ladehilfsmittels auf dem Regal und auf dem Boden;
h) Regal ist nach der Montageanleitung gebaut.

Weitere zu kontrollierende Sicherheitsaspekte sind, dass:

i) Belastungs- und Informationshinweise vorhanden und aktuell sind;
j) keine Lagerplätze zu schwer beladen sind;
k) die Stabilität der Ladeeinheiten zufriedenstellend ist;
l) die Maße der Ladeeinheiten zufriedenstellend sind.

9.4.2 Inspektion:

Die Inspektion sämtlicher Lagereinrichtungen sollte systematisch und regelmäßig durchgeführt werden. Sie ist üblicherweise vom Boden aus durchzuführen, wo am meisten Beschädigungen auftreten, es sei denn, es gibt Anzeichen von Problemen, die Nachforschungen notwendig machen. Falls eine Inspektion in höherliegenden Bereichen erforderlich wird, so ist hierfür eine sichere Zugangsweise anzuwenden. Einfache Besteigung des Regals ist nicht zulässig. [...]

9.4.2.1 Sofortige Meldung:

Sobald ein Sicherheitsproblem oder Schaden von irgendeiner Person festgestellt wird, muss der Sicherheitsbeauftragte sofort informiert werden.

Hinweis: Mit dem Sicherheitsbeauftragten ist in der DIN 15635 der Beauftragte für die Lagersicherheit nach 8.1.1 gemeint.

Sämtliche Personen müssen daher eine formale Anweisung über den sicheren Betrieb ihres Systems, der sich auf ihre Sicherheit und die Sicherheit anderer auswirkt, erhalten.

9.4.2.2 Sichtkontrollen:

Der Sicherheitsbeauftragte muss sicherstellen, dass Inspektionen wöchentlich durchgeführt werden, bzw. in anderen regelmäßigen Abständen, die einer Risikoanalyse zugrunde liegen.

9.4.2.3 Experteninspektionen:

In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten ist eine Inspektion von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dem Sicherheitsbeauftragten ist ein schriftlicher Bericht über Beobachtungen und Vorschlägen zu jeglichen erforderlichen Handlungen zu übergeben.

9.7.1 Auswechseln von beschädigten Bauteilen:

Reparaturen an beschädigten Bauteilen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind vom Lieferanten der Einrichtung genehmigt worden.

ANMERKUNG Beschädigte Bauteile sollten nicht repariert sondern ausgetauscht werden, denn mit kaltverformten Materialien ist eine effektive Qualitätskontrolle schwer zu bewerkstelligen.

>> Siehe zum Thema Reparaturen: DIN EN 15635 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl
(Kommentiert von Dipl.-Ing. Franco Rovedo, BGHW) Seite 7-8:

"Die vorliegende Norm legt Anforderungen an die Benutzung von Regalen fest. In Deutschland ist die Benutzung von Betriebsmitteln durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Soweit zutreffend haben diese Anforderungen Vorrang vor den Anforderungen der vorliegenden Norm.

Reparatur von Regalen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Nachweis einer
ausreichenden Sicherheit durch Berechnung und/oder Versuch
nachgewiesen wurde.
"


TRBS 1203 Zur Prüfung befähigte Personen


Hintergrundinformationen:

LBE - Verband für Lagertechnik und Betriebseinrichtungen e. V.

- Leitfaden "Regale - Inspektion & Instandsetzung"

- Verbandsempfehlung "Risiko einer Regalreparatur"

- weitere Informationen des LBE zu Regalen "Download"


Abbildungen zur Identifikation des Regalherstellers (Lücht & Palm)

Hersteller von Regalanlagen

Pallet Racking Systems - Identifikation des Herstellers


Siehe auch >> Befähigte Person




Regress

SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern:

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.


Achtung: Bei grob fahrlässig verursachten Unfällen kann die Berufsgenossenschaft den Verursacher für die entstandenen Kosten in Regress nehmen (Quelle: BG ETEM).


Hintergrundinformationen:

Fachartikel "Das kann teuer werden" der BGN


Siehe auch >> Schadensersatzpflicht




Rente

SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung

Deutsche Rentenversicherung

Informationsportal vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

>> 01.06.2017 Bundestag beschließt Verbesserungen bei der Rente

>> 29.08.2018 Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) beschlossen (BMAS-Info)

>> 08.11.2018 Der Bundestag hat das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz beschlossen (BMAS-Info)

>> 03.07.2020 Die Grundrente kommt ab 01.01.2021 (BMAS-Info)

>> Erklärfilm "Was ist die Grundrente?"

>> Erklärfilm "Wer bekommt die Grundrente?"

>> 01.01.2024 Wichtige Änderungen in der Rentenversicherung


Erwerbsminderungsrente

Informationsbroschüre des BMAS:

Maßstab Leistungsfähigkeit

Die Rente richtet sich nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit:

• Wer weniger als drei Stunden arbeiten kann, bekommt eine Rente in voller Höhe.
• Wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann, bekommt eine Rente in Höhe der Hälfte.

Der Rentenanspruch ist nicht abhängig von Ausbildung oder ausgeübtem Beruf. Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer unabhängig von der Arbeitsmarktlage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich tätig sein kann, ist nicht erwerbsgemindert.


Informationsvideo des BMAS zur Erwerbsminderungsrente


AltTZG 1996 Altersteilzeitgesetz

§ 2 Begünstigter Personenkreis

(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die

1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,

2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und

3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. [...]

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß

1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer

a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und

b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie [...]


SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 67 Voraussetzungen der Waisenrente:

(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine

1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,

2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.

(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,

2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.

(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt

1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder

d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.


BetrAVG Betriebsrentengesetz - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

§ 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung:

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.


Siehe auch >> Arbeitsunfall




Rettungsgasse

StVO Straßenverkehrsordnung

§ 11 Besondere Verkehrslagen:

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über [...]

11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, [...] verstößt.


BKatV Bußgeldkatalog-Verordnung

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat):

Lfd. Nr. 50 - 50.3 Besondere Verkehrslagen

Achtung: Das Bußgeld wurde auf min. 200 € angehoben!


Hinweis: Siehe BMVI-Artikel "Neue Anpassungen der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft".
(Stand 19.10.2017)


Weiterführende Informationen:

Kampagne "Rettungsgasse rettet Leben!"




Rückrufdatenbank für Fahrzeuge

Rückrufe werden von Herstellern durchgeführt, um Produktmängel an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen zu beseitigen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt betreibt eine Datenbank, in der Sie sich darüber informieren können, ob Ihr Fahrzeug (abhängig von Modell und Baujahr) von einer Rückrufaktion des Herstellers betroffen ist.




Ruhezeit im Fahrzeug

Achtung: Mit der in Kraft getretenen Änderung des Fahrpersonalgesetzes am 25.05.2017, kann es als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn Fahrer ihre Ruhezeiten im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbringen!

FPersG Fahrpersonalgesetz

§ 8a Bußgeldvorschriften:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig [...]

2. nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden, [...]

Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4, 5, 6, 6a Satz 1 oder Absatz 7 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält, [...]

Im Fall von Satz 1 Nummer 1 wird die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 auch dann nicht eingehalten, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird. [...]

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


FPersV Fahrpersonalverordnung

§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr


Weiterführende Informationen:

Urteil C-102/16 des EuGH vom 20.12.2017

Informationsseite des BAG

Informationsseite von www.verkehrsrundschau.de




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