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Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Welche Abkürzung ist für die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu wählen, FaSi oder SiFa?:

Zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), den Ländern und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurde vereinbart, für die "Fachkraft für Arbeitssicherheit" die Abkürzung "Sifa" zu verwenden. Obwohl der nicht abgekürzte offizielle Terminus "Fachkraft für Arbeitssicherheit" lautet, sollen die Abkürzungen "FASI" oder "Fasi" in diesem Zusammenhang keine Verwendung finden.

Die Abkürzung FASI wird bereits für die "Fachvereinigung Arbeitssicherheit e. V." verwendet. Nähere Informationen über diese Organisation finden Sie hier: www.fasi.de


Quelle: BAuA


ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.


GefStoffV Gefahrstoffverordnung

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(11) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.


LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

§ 5 Fachkunde:

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.


SGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung

§ 20b Betriebliche Gesundheitsförderung:

(1) Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung. Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben erbrachte Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.


SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 23 Aus- und Fortbildung:

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.


DGUV Vorschrift 2 (Fassung der BG ETEM)
Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit


§ 2 Bestellung:

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungs-träger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

Anhang 1 zu § 2:

1. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte schriftlich bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz vertraglich verpflichtet hat.

2. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in ihrer Eigenschaft nicht verantwortlich zu machen für die Durchführung erforderlicher Maßnahmen. Eine zivil- und strafrechtliche Verantwortung liegt beim Unternehmer, den Vorgesetzten und den Aufsichtsführenden, die aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Befugnis die zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame erste Hilfe erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und dafür zu sorgen haben, dass diese befolgt werden. Zur Weisungsfreiheit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit siehe auch § 8 Abs. 1 und 2 Arbeitssicherheitsgesetz im Anhang 5.

Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz die Fortbildung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu ermöglichen.

4. Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder überbetriebliche Dienste sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen.

Hinweis: Die Einsatzzeiten müssen nach DGUV Vorschrift 2 ermittelt werden.


DGUV-I 251-004 (BGI 838) Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit


Hintergrundinformationen:

Fragen rund um die Ausbildung und die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit 

KomNet Dialog 17640: Benötige ich als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit für jede betreute Branche einen Nachweis der Ausbildungsstufe drei der jeweiligen Berufsgenossenschaft?

Gemäß gültigem Fachaufsichtsschreiben des damaligen Bundesarbeitsministeriums (BMA) vom 29.12.1997 ist geregelt, dass vor dem 1.1.2001 ausgebildete und bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit weiterhin als Fachkräfte tätig sein können, ohne die ab dem 1.1.2001 geltende neue Ausbildung erneut absolvieren zu müssen. Da es vor dem 1.1.2001 keine Ausbildungsstufen I, II und III gab, müssen diese auch nicht nachgeholt werden. Das gilt also formal betrachtet auch für die Ausbildungsstufe III.

Wenn jedoch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebe neu betreut, die einer bisher noch nicht betreuten Branche angehören, ist es aus fachlicher Sicht dringend geboten, eine entsprechende Fortbildung bei dem für diesen Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger zu absolvieren. Dieser wird auch beraten, welche Zusatzqualifikation angemessen ist. Diese Regelung ist analog zu der in der DGUV Vorschrift 2 unter § 2 (7) enthaltenen Fachkunderegelung zu sehen. Danach entscheidet der für einen Betrieb zuständige Unfallversicherungsträger über den erforderlichen Umfang an Fortbildung bei branchenwechselnden Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (DGUV Report 2/2012)

Weiterentwicklung der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

>> Präsentation zur weiterentwickelten Sifa-Ausbildung

Neues Ausbildungskonzept ab 2019 (BGHW-Info)


Siehe auch >> Freiberufliche Tätigkeit




Fachkraft für Feststellanlagen

DIBt-Richtlinien für Feststellanlagen >> Download

6 Periodische Überwachung:


Die Feststellanlage muß vom Betreiber ständig betriebsbereit gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden.

Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist.

Diese Prüfungen und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.

Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.


DIN EN 14637:2008-1 Feststellanlagen für Feuer/Rauchschutztüren
(Bestandteil der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nummer 6.25 seit 2009)


DIN 14677 Prüfung von Brandschutztüren und -toren sowie Rauschschutzabschlüssen
Abschnitt 6.1


1) Monatliche bzw. vierteljährliche Überprüfung durch den Betreiber
2) Jährliche Prüfung und Wartung durch eine Fachkraft

Hinweis: In der Regel dürfen die Funktionsprüfungen nach entsprechender Einweisung von jedermann eigenverantwortlich durchgeführt werden. Maßgeblich ist die jeweilige Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die Wartungsanweisung vom Hersteller!

Gemäß DIN 14677 muss die Fachkraft für Feststellanlagen über einen Kompetenznachweis für die Instandhaltung von Feststellanlagen verfügen. Zur Erlangung eines Kompetenznachweises sollte die Mindestqualifikation für die Teilnahme an der Weiterbildung Geselle/Facharbeiter oder Personen mit 3-jähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet Feststellanlagen sein. Der Kompetenznachweis ist alle 5 Jahre zu aktualisieren.

Siehe auch: >> Informationen der Firma Hekatron >> PDF




Fahrerlaubniskontrolle

StVG Straßenverkehrsgesetz

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.


Hinweis: Bei Fahrern, die regelmäßig ein Dienstfahrzeug fahren, empfiehlt sich daher eine regelmäßige Kontrolle der Fahrerlaubnis. Bei gelegentlichen Dienstfahrten sollte der Fahrzeugschlüssel nur gegen Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis ausgehändigt werden.


FeV Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen:

(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e ergibt. Nach Ablauf der sich aus Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 8e ergebenden Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit.

(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Grundlage der Bemessung der Gültigkeit eines bereits verlängerten Führerscheins ist das Datum des Tages, an dem die vorangegangene Befristung endet. Satz 2 gilt auch, wenn die Gültigkeit des Führerscheins bei Antragstellung noch gegeben oder bereits abgelaufen ist. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei der Ausstellung eines Ersatzdokuments und bei der Ausfertigung eines neuen Führerscheins wegen Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder wegen Änderung der Angaben auf dem Führerschein Satz 1 anzuwenden.

(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durch die Anbringung eines mit einer bestimmten Frist versehenen Gültigkeitsaufklebers mit Sicherheitsdesign der Bundesdruckerei nachträglich befristet werden, soweit der Antragsteller dies zusammen mit der Erteilung eines neuen Führerscheins beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gründe gegen die sofortige Ausstellung eines neuen Führerscheins bestehen. Ein nach Satz 1 befristeter Führerschein dient nur im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung. Er verliert seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn der Gültigkeitsaufkleber entfernt oder beschädigt wurde.

Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein


Siehe auch >> Fahrzeuge




Fahrräder und Elektrofahrräder

StVO Straßenverkehrs-Ordnung

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge:

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.


StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern:

(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des § 22a genügen. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.

(2) Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. [...]


DGUV-I 202-020 (GUV-SI 8015) Der Tote Winkel - Gefahr erkannt - Gefahr gebannt

DGUV-I 202-025 Plakat: Das gehört zu einem verkehrssicheren Fahrrad

DGUV-I 202-026 Plakat: Profis fahren mit Helm

DGUV-I 202-097 Prüf Dein Rad! Checkliste für „Das sichere Fahrrad“

DGUV-I 208-047 Pedelec 25 Fahrrad, Transportmittel - Elektromobilität

  • rein mit Muskelkraft betriebene Fahrräder fallen nicht in den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge"
  • Pedelec 25 mit max. 25 km/h und max. 250 W Antriebsleistung gelten als Fahrrad:
    (UVV-Prüfung erforderlich, kann nur bei Drosselung auf 8 km/h entfallen)
  • Pedelec 45 (S-Pedelecs) über 25 km/h gelten als Kleinkraftrad:
    (Betriebserlaubnis, Helmpflicht, versicherungs- und fahrerlaubnispflichtig, UVV-Prüfung)

DGUV-I 208-049 Fahrradkurierdienste – so fahren Sie sicher


DGUV-I 208-055 Sicher unterwegs mit dem Transport- und Lastenfahrrad


DIN EN 15194:2018-1 Fahrräder - Elektromotorisch unterstützte Räder - EPAC


VdS 3471 Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge


Pedelec fahren: mit Antrieb, aber sicher! BGHW 02.02.2023
- Infografik: Sicher unterwegs mit dem Pedelec (A3/300dpi), JPG
- Infografik: So trägst Du Deinen Fahrradhelm richtig!, JPG


Sicher unterwegs – mit dem Pedelec - Sicherheitskurzgespräche BG RCI


Siehe auch >> Fahrzeuge




Fahrzeuge

DGUV Vorschrift 70 (BGV D29) Fahrzeuge, >> Durchführungsanweisungen

§ 35 Fahrzeugführer:

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben

und

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.


Durchführungsanweisung zu § 35 Abs. 1:

Versicherte sind körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften, z.B. Seh- und Hörvermögen, Zuverlässigkeit, zum Führen des Fahrzeuges befähigt sind.

Die körperliche Eignung kann durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden.

Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen.


§ 36 Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen:

(1) Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

(2) Der Fahrzeugführer hat festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.

§ 57 Prüfung:


(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Anmerkung: ergänzend zur 2-jährigen HU muss auf Verkehrs- und Arbeitssicherheit geprüft werden! (Ladungssicherungseinrichtungen, Warnwesten, Warndreieck, Verbandskasten, Anhängerkupplung etc.)

Hinweise: Die DGUV Vorschrift 70 gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 nicht für Privatfahrzeuge, die auch dienstlich oder geschäftlich genutzt werden! Rein mit Muskelkraft betriebene Fahrräder fallen nicht in den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 (siehe DGUV-I 208-047 Pedelec 25 Fahrrad, Transportmittel - Elektromobilität)


BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers:

(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.


TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

7 Festlegung von Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen

(1) Prüfungen von Arbeitsmitteln gemäß § 14 BetrSichV,

1. deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,

2. die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können,

3. die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können,

4. nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß § 2 Absatz 9 BetrSichV vor ihrer nächsten Verwendung,
müssen durch zur Prüfung befähigte Personen (siehe TRBS 1203) durchgeführt werden.

Hinweis: Die erforderliche Qualifikation einer zur Prüfung befähigten Person richtet sich nach der Schwierigkeit und Komplexität der Prüfaufgabe.


TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren

Neufassung 03-2023:
DGUV-R 109-009 (GUV-R 157) Fahrzeuginstandhaltung
Hinweis: Inhaltsgleich mit der zurückgezogenen DGUV-R 109-008 (BGR 157)

DGUV-I 202-020 (GUV-SI 8015) Der Tote Winkel - Gefahr erkannt - Gefahr gebannt

DGUV-I 208-015 (BGI 689) Fahrzeughebebühnen

DGUV-I 208-040 (BGI 8669) Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen

DGUV-I 209-007 (BGI 550) Fahrzeuginstandhaltung

Neufassung 07-2021:
DGUV-I 209-093 (DGUV-I 200-005 & BGI 8686)
Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen


DGUV-I 214-010 (BGI 800) Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten

Neufassung 03-2020:
DGUV-I 214-083 (BGI 5140) Der sicherheits-optimierte Transporter

DGUV-I 215-530 (BGI 7005) Klima im Fahrzeug - Antworten auf die häufigsten Fragen

DGUV-G 314-002 (BGG 915) Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

Neufassung 2023-01:
DGUV-G 314-003 (BGG 916) Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit


Achtung: Dienstfahrzeuge sind (unabhängig von einer eventuell gestatteten Privatnutzung) als Arbeitsmittel im Sinne des ArbSchG zu betrachten. Damit müssen alle Grundpflichten nach § 3 erfüllt werden. Außerdem gilt die BetrSichV. Die fahrlässige oder vorsätzliche Nichtdurchführung der jährlichen Prüfung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 58 der DGUV Vorschrift 70 und kann mit einem Bußgeld zwischen 2.500 € und 10.000 € - bei erfolgter Pflichtenübertragung auch gegen den Fuhrparkleiter - geahndet werden!

Zur Beanspruchung von Sonderrechten im Straßenverkehr ist eine Sicherheitskennzeichnung der Fahrzeuge nach DIN 30710 erforderlich!


Dienstreise mit privatem Pkw

Achtung: Bei Dienstreisen mit privatem Pkw haftet der Arbeitgeber nur, wenn auf seine ausdrückliche Weisung hin der Arbeitnehmer einen privaten Pkw für die Dienstweise nutzt oder eine betriebliche Notwendigkeit für die Nutzung des Privat-Pkws vorlag.
Quelle: http://www.business-netz.com/Arbeitsrecht/Schadensfall-bei-Dienstreise-mit-dem-eigenen-PKW


BGHW-Wissen Physische Belastungen Ergonomische Fahrzeugsitze


VdS 3471 Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge


Siehe auch >> Dieselfahrverbot, Fahrerlaubniskontrolle, Fahrräder und Elektrofahrräder, Mobiltelefon im Fahrzeug, Öffentlicher Straßenverkehr, Rückrufdatenbank, Ruhezeit im Fahrzeug, Sonderrechte im Straßenverkehr




Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtung (AFDD)

Der Brandschutzschalter in der neuen DIN VDE 0100-420 (von www.bundesbaublatt.de)

Einbau von AFDDs nach DIN VDE 0100-420 (von www.elektrofachkraft.de)

Umstritten: Brandschutzschalter nach VDE 0100-420 (von www.elektrofachkraft.de)

DIN Norm zum Einbau von Brandschutzschaltern ist gesetzlich nicht verpflichtend (von www.zdb.de)

Info von de.wikipedia.org

DIN VDE 0100-420 VDE 0100-420:2016-02 Errichten von Niederspannungsanlagen
Teil 4-42: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen thermische Auswirkungen

DIN VDE 0100-420 VDE 0100-420 Berichtigung 1:2018-02 Errichten von Niederspannungsanlagen
Teil 4-42: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen thermische Auswirkungen




Fernwärme

AVBFernwärmeV Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

BGV C14 Wärmekraftwerke und Heizwerke (außer Kraft gesetzt)

DGUV-R 103-009 (BGR 240) Wärmekraftwerke und Heizwerke

DGUV-R 103-002 (BGR 119) Fernwärmeverteilungsanlagen


DGUV-R 101-005 (BGR 159) Hochziehbare Personenaufnahmemittel

DGUV-R 103-007 (BGR 177) Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume

Neufassung 2022-07:
DGUV-R 112-199 (BGR 199) Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
>> Anhang 5 „Muster-Rettungskonzept“

DGUV-R 113-004 (BGR 117-1) Behälter, Silos und enge Räume;
Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

DGUV-R 113-005 (BGR 117-2) Behälter, Silos und enge Räume,
Teil 2: Umgang mit transportablen Silos


DGUV-I 203-004 (BGI 594) Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung

DGUV-I 203-040 (BGI 5066) Frosten von Fernwärmeleitungen

DGUV-I 203-041 (BGI 5067) Anbohren von Fernwärmeleitungen

DGUV-I 213-055 (BGI 5028) Retten aus Behältern, Silos und engen Räumen
(BG RCI-Merkblatt T 010 der Reihe Sichere Technik“)


DGUV-G 313-002 (BGG 970) Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Fach­kundigen zum Freimessen nach DGUV Regel 113-004


Weiterführende Informationen:

BG ETEM Lernmodul Einsteigen in Schächte

Sachgebiet "Behälter, Silos und enge Räume" im Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der DGUV.




Feuchtarbeit

Neue Fassung 18.11.2022:
TRGS 401 Technische Regel für Gefahrstoffe - Gefährdung durch Hautkontakt
Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen


2.4 Feuchtarbeit (siehe auch Nummer 3.3.4):

Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv ihre Hände reinigen, sind Feuchtarbeit.
(alte Fassung, gültig bis 11-2022)

Neue Definition der Feuchtarbeit:
2 Begriffsbestimmungen:

(8) Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen
oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.

Neue Fassung:
3.3.6 Gefährdende Arbeitsbedingungen durch Feuchtarbeit:

(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt. Dabei hat er zu ermitteln (siehe Abbildung 1), ob die Beschäftigten tätigkeitsbedingt:

1. Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag haben oder
2. Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben und im häufigen Wechsel flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen (> 10 Mal pro Arbeitstag) oder
3. Ihre Hände mindestens 15 Mal pro Arbeitstag waschen oder
4. flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen und im häufigen Wechsel Ihre Hände waschen
(> 5 Mal pro Arbeitstag).

(2) Auch die Kombination aus Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen mit Händewaschen und Hautkontakt mit Wasser oder wässerigen Flüssigkeiten kann zu einer Gefährdung durch Feuchtarbeit führen. Beispiele für solche Tätigkeiten sind in Anhang 1 aufgeführt.

(3) Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.

(4) Wässrige Flüssigkeiten sind z. B. wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder wässrige Reinigungsmittel.

(5) Werden Tätigkeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen ausgeführt, die aus Produktschutzgründen oder zum Schutz vor biologischen Gefährdungen getragen werden müssen, gelten die gleichen Regeln wie unter Absatz 1 beschrieben.

(6) Bei der Anwendung von reibekörper- oder lösemittelhaltigen Hautreinigungsmitteln kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz tätigkeitsbedingt zu Schädigungen der Hautbarriere
und damit zu Feuchtarbeit kommen.

(7) Bei einer zwingenden Kombination von Händewaschen und Händedesinfektion im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz zu Feuchtarbeit kommen.

Neue Fassung:
5.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen:

(1) Folgende organisatorische Schutzmaßnahmen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen:

1. Arm- oder Handschmuck (Ringe) dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch intensive Einwirkung von Feuchtigkeit oder Gefahrstoffen die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonders begünstigt wird.

3. Um Feuchtarbeit zu vermeiden, ist tätigkeitsbedingtes, häufiges Händewaschen zu vermeiden. Beim Handschuhwechsel sollten daher die Hände nur abgetrocknet und nicht gewaschen werden.

(2) Das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen darf nicht anstelle möglicher technischer und organisatorischer Maßnahmen als Dauermaßnahme vorgegeben werden. Die Häufigkeit des Handschuhwechsels ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

5.5.1 Allgemeines zu persönlichen Schutzmaßnahmen:

(8) Die Verwendung von Schutzhandschuhen ist immer vorzuziehen, wenn dadurch Verschmutzungen und das Händewaschen reduziert werden.

(9) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob das Tragen von PSA belastend ist. Hierzu kann der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beteiligt werden Das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ohne Wechsel über mehr als 4 Stunden pro Arbeitstag ist als belastend im Sinne von § 7 Absatz 5 GefStoffV anzusehen. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für alle Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.

5.5.5 Hautmittel:

(1) Hautschutzmittel dürfen anstelle von Schutzhandschuhen nur eingesetzt werden, wenn das Tragen von Schutzhandschuhen z. B. bei Tätigkeiten an Maschinen mit Einzugsgefahr nicht zulässig ist.

5.6 Weitere Schutzmaßnahmen bei Feuchtarbeit:

(1) Bei Feuchtarbeit hat der Arbeitgeber durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für
den Einzelnen die Exposition zu verringern, z. B. Haare waschen (siehe TRGS 530 Friseurhandwerk). Die Benutzung flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe ist dem direkten Kontakt mit Wasser vorzuziehen.

(2) Nach der Benutzung von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann die Haut empfindlicher gegenüber äußeren Faktoren (Penetration von Stoffen und mechanische Belastung) werden.
Nach dem Ausziehen der Schutzhandschuhe sollten möglichst die Hände nur mit einem Einmalhandtuch abgetrocknet und nicht unmittelbar gewaschen, desinfiziert oder mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen belastet werden.

(3) Bei Tätigkeiten, z. B. im Gesundheitswesen oder im Sanitär- und Hygienebereich, die mit nicht sichtbarer Verschmutzung aber mikrobieller Belastung einhergehen, ist die Händedesinfektion dem Waschen der Hände vorzuziehen, da die Händedesinfektion weniger hautbelastend ist.
Die Kombination aus Händewaschen und anschließender Händedesinfektion sollte aufgrund der hohen Hautgefährdung möglichst vermieden werden. Kombinationspräparate bestehend aus Hautreinigungs- und Händedesinfektionsmitteln sind nicht zu empfehlen, da sie die Haut stärker belasten und die desinfizierende Wirkung aufgrund der geringen Einwirkzeit oft unzureichend ist.


Weiterführende Informationen:

ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge

Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(1) Pflichtvorsorge bei:

2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

a) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,

(2) Angebotsvorsorge bei:

2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,


KomNet Dialog 14743 Wann ist eine Vorsorgeuntersuchung beim Tragen von Handschuhen erforderlich?


Siehe auch >> Hautschutz




Feuerlöscher

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

Anhang 2.2 Maßnahmen gegen Brände:

(1) Arbeitsstätten müssen je nach

a) Abmessung und Nutzung,

b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,

c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen

mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.

(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.

(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können.

Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung:

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände:

Hinweis: Änderungen der Fassung 05-2018 sind rot markiert!

5.2.3 Grundanforderungen für die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen:
5.3 Anforderungen an die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen:

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten:

- Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sind,

- Feuerlöscher vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren angebracht sind.

- die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) beträgt, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten,

- Feuerlöscher vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt aufgestellt sind, z. B. durch Schutzhauben, Schränke, Anfahrschutz; dies kann z. B. bei Tankstellen, in Tiefgaragen und im Freien oder nicht allseitig umschlossenen baulichen Anlagen erforderlich sein,

- Feuerlöscher so angebracht sind, dass diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen werden können; für die Griffhöhe haben sich 0,80 bis 1,20 m als zweckmäßig erwiesen.

- die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend ASR A1.3Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnunggekennzeichnet sind, sofern die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ in Verbindung mit einem Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z. B. durch den Einsatz von Fahnen-oder Winkelschildern.

   F001 (Quelle: Symbolbibliothek der BGN)

weitere Feuerlöscheinrichtungen ebenfalls entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sind (z. B. für Wandhydranten: Brandschutzzeichen F002 „Löschschlauch“), und

   F002 (Quelle: Symbolbibliothek der BGN)

- die Erkennbarkeit der notwendigen Brandschutzzeichen auf Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien entsprechend ASR A1.3 erhalten bleibt und

- die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht-und Rettungsplan entsprechend ASR A2.3Fluchtwege und Notausgänge“ aufgenommen sind.

Neu: 6 Ausstattung von Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung

6.1 Feststellung der erhöhten Brandgefährdung:

Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, hat der Arbeitgeber neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.3 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen (siehe Punkt 6.2). [...]


Neu: 7 Organisation des betrieblichen Brandschutzes

7.1 Organisatorische Brandschutzmaßnahmen:

(1) Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z.B. Evakuierung von Gebäuden) festzulegen und zu dokumentieren. [...]


6.3.2 7.5.2 Besondere Regelungen für Feuerlöscher:

(1) Die Bauteile von Feuerlöschern sowie die im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel können im Laufe der Zeit unter den äußeren Einflüssen am Aufstellungsort (wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung, Erschütterung oder unsachgemäße Behandlung) unbrauchbar werden. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen Fachkundigen zu warten. Lässt der Hersteller von der genannten Frist abweichende längere Fristen für die Instandhaltung zu, können diese vom Arbeitgeber herangezogen werden. Kürzere vom Hersteller genannte Fristen sind zu beachten. [...]

Anhang 1 - Ausstattung von Betriebsstätten mit Feuerlöschern:
Anhang 1 - Standardschema zur Festlegung der notwendigen Feuerlöscheinrichtungen:


1. Schritt - Ermittlung der vorhandenen Brandklassen nach Tabelle 1:



(Quelle: ASR A2.2 Fassung 2014-04 Seite 4)

2. Schritt - Ermittlung der Brandgefährdung gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Tabelle 4)

Hinweis: siehe TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen 3.3 Beurteilung der Brandgefährdung:

(3) Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn eingestufte brennbare oder oxidierende Gefahrstoffe in nur geringer Menge vorhanden sind, die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung und die damit verbundene Gefährdung von Beschäftigten und anderen Personen durch Rauch oder Wärme vergleichbar gering sind wie z. B. bei einer Büronutzung.

3. Schritt - Ermittlung der Löschmitteleinheiten (LE) in Abhängigkeit der Grundfläche für die in allen Arbeitsstätten notwendige Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen nach Tabelle 3

4. Schritt - Festlegung der für die Grundausstattung notwendigen Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen entsprechend den Löschmitteleinheiten (LE) nach Tabelle 2

5. Schritt - Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen nach Punkt 5.2.4 Abs. 3 bei erhöhter Brandgefährdung (siehe auch Tabelle 4) Gegebenenfalls Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen, insbesondere nach Punkt 6.2, bei erhöhter Brandgefährdung


Hinweis: Mit dem praktischen Feuerlöscher-Rechner vom Institut ASER e. V. können Sie schnell und einfach die erforderliche Feuerlöscheranzahl ermitteln und den Rechenweg dokumentieren.

>> bvfa-APP Feuerlöscher-Rechner ASR A2.2 (Web, Android, IOS)

>> WEKA-Info Die neue ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

>> Jockel-Info Jetzt umsetzen: Neue ASR A2.2 im Mai 2018 erschienen


BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

6. Prüfzuständigkeiten:

Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.

>> Tabelle 3 und 4

7. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile

>> Tabelle 12 Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile:

>> 7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehälter

>> WEKA-Info "Neue Prüfanforderungen für Feuerlöscher" (08.07.2019)


Bei Gefahrguttransport nach ADR 2015

8.1.4.2 Mindestausrüstung bei Beförderungen ≤ 1.1.3.6:

Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.


DGUV-I 205-025 Plakat Feuerlöscher richtig einsetzen


DGUV-I 205-026 Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen

Hinweis: Die DGUV-I 205-026 ist eine Zusammenführung und Überarbeitung der DGUV Regel 105-001 (bisher BGR 134), der DGUV Information 205-004 (bisher BGI 888) und des DGUV Grundsatzes 305-001 (bisher BGG 920).

5.11 Kennzeichnung:

An allen Zugängen zu den Lösch- und Gefährdungsbereichen muss das Warnzeichen W041 „Warnung vor Erstickungsgefahr“ und ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift

"Gas-Löschanlage
Bei Feueralarm oder Ausströmen von Löschgas Raum sofort verlassen!
Lebensgefahr!
"

sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

Die Zeichen müssen den Technischen Regeln für ArbeitsstättenSicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (ASR A1.3) sowie der DIN EN ISO 7010:2012/A7:2017-08 „Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen – Änderung 7“ entsprechen.

An allen Zugängen zu gefährdeten Bereichen von Löschanlagen der Gefährdungsklasse I, II und III kann der Begriff „Lebensgefahr“ durch „Gesundheitsgefahr“ ersetzt werden.


Neu (10-2019):
DGUV-I 205-034 Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen

6 Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen:

[...] Um keiner Gefährdung durch das freigesetzte CO2 ausgesetzt zu sein, muss für eine Person, die sich im Raum aufhält um einen Brand zu löschen, pro Kilogramm CO2-Löschmittel mindestens eine freie Grundfläche von 5,5 m2 vorhanden sein. Die freie Grundfläche ist die sichtbare freie Bodenfläche, dazu zählen auch Flächen unter Stühlen und Tischen sowie offene Regale. [...]


Plakat "Regeln für den Einsatz von Handfeuerlöschern"


DGUV FBFHB-025 Auswahl und Einsatz von Feuerlöschern bei Löschübungen

DGUV FBFHB-026 Hinweise zur sicheren Durchführung von praktischen Löschübungen mit Feuerlöscheinrichtungen


Merkblätter des bvfa zu Feuerlöschmitteln


Achtung: Lebensgefahr durch CO2-Löscher in kleinen Räumen (< 5,5 m2/kg)!
>> Stellungnahme des DGUV-Sachgebiets „Betrieblicher Brandschutz“

>> FeuerTrutz: bvfa-Checkliste für den Einsatz von CO2-Feuerlöschern in Räumen


Siehe auch >> Gaslöschanlagen




Feuerwehr

DGUV Vorschrift 49 (GUV-V C53) Feuerwehren


DGUV-R 105-049 Feuerwehren

Hinweis:
Die neue DGUV-R 105-049 ersetzt die Durchführungsanweisungen der alten Vorschrift GUV-V C53.


DGUV-I 205-020 (BGI 8662) Feuerwehrschutzkleidung - Tipps für Beschaffer und Benutzer

DGUV-I 205-021 (BGI 8663) Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst

>> Siehe auch AGBF ad-hoc Gefährdungsbeurteilung Feuerwehr

DGUV-I 205-031 Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr

DGUV-I 205-035 Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr

>> Erklärfilm: Einsatzstellenhygiene bei der Feuerwehr

DGUV-I 205-038 Leitfaden Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte


DGUV-Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz (FB FHB)

- Regelwerk für das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen

- FBFHB-016 Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie pandemiebedingten Einschränkungen Fassung vom 27.01.2021




Feuerwehrzufahrt

BauO NRW 2018 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken:

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen, zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Soweit erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein.

(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

Hinweis: Die bisher in § 5 der Landesbauordnung und unter den zugehörigen Ziffern der Verwaltungsvorschrift genannten Maße für Zugänge und Zufahrten entfallen in den Regelungen des neuen Gesetzes. Zeitgleich mit der neuen Landesbauordnung ist für Nordrhein-Westfalen die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFlFw) bauaufsichtlich eingeführt worden. Diese Richtlinie übernimmt fast vollständig die alten Regelungen. Neue Werte ergeben sich bei der Mindestbreite der Aufstellfläche, die zukünftig 3,5 m statt bisher 3,0 m beträgt. Eine größere Breite ergibt sich ebenfalls bei Durchfahrten durch Gebäude mit einer Länge von mehr als 12 m. Auch für sie beträgt die Breite zukünftig 3,5 m. Diese Regelungen sind nur auf Neubauten anzuwenden, lösen also kein Anpassungsverlangen aus.
(Quelle: Feuertrutz BauO NRW 2018: Neuerungen im Brandschutz)


VV BauO NRW Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung

Alte Fassung:

5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5)

5.214 Größe der Bewegungsflächen:

Für jedes für den Feuerwehreinsatz erforderliche Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von mindestens 7 m x 12 m erforderlich. Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Bewegungsflächen sein. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen.

Hinweis: Konkretisierung der BauO NRW mit genauen Maßangaben (siehe Skizzen in den Anhängen).


AGBF-Empfehlungen zur Ausführung der Flächen für die Feuerwehr >> PDF


Bauliche Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr (Stadt Neuss)

Kennzeichnung von Flächen für die Feuerwehr (Stadt Neuss)




Flucht- und Rettungsplan

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten:

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.


ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

9 Flucht- und Rettungsplan:

(1) Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan für die Bereiche in Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordert.

Flucht- und Rettungspläne können z. B. erforderlich sein:

- bei unübersichtlicher Fluchtwegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),

- bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) oder

- in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).

(4) Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte der Verhaltensregeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

(7) Auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne sind Räumungsübungen durchzuführen.

Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob

- die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,

- die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,

- sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,

- die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.

Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z. B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen.


Siehe auch >> Evakuierungshelfer




Fluchtwege und Notausgänge

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten:

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.


ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

Hinweis: Die ASR A2.3 wird überarbeitet
>> BAuA Fachgutachten zu Fluchtwegen in Arbeitsstätten

4 Allgemeines:

(2) Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.

(3) Notausgänge und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind auch von außen gem. Punkt 7 (3) zu kennzeichnen und durch weitere Maßnahmen zu sichern, z. B. durch die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge.

(6) Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im Verlauf eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulässig, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen. Dabei sollten Fahrsteige gegenüber Fahrtreppen, Wendeltreppen gegenüber Spindeltreppen, Spindeltreppen gegenüber Steigleitern und Steigleitern gegenüber Steigeisengängen bevorzugt werden.

(8) Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen.

5 Anordnung, Abmessungen:

(2) Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf

a) für Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung, ausgenommen Räume nach b) bis f) bis zu 35 m
b) für Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m
c) für Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m
d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m
e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen Räume nach f) bis zu 20 m
f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m

betragen. (bezüglich der Begriffsbestimmungen der Brandgefährdungen siehe ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"). Die tatsächliche Laufweglänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5fache der Fluchtweglänge betragen. Sofern es sich bei einem Fluchtweg nach a), b) oder c) auch um einen Rettungsweg handelt und das Bauordnungsrecht der Länder für diesen Weg eine von Satz 1 abweichende längere Weglänge zulässt, können beim Einrichten und Betreiben des Fluchtweges die Maßgaben des Bauordnungsrechts angewandt werden.

(4) Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden.

6 Ausführung:

(1) Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benutzen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist.

(3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.

Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen), sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist.

Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden kann.

(4) Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels Betätigungselementen, z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet sind. Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion der o. g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln.

Anmerkung: Schlüsselkästen sind nicht zulässig, da dies ein besonderes Hilfsmittel darstellt!
Zylinder mit Drehknauf sind daher ebenfalls nicht zulässig >> KomNet Dialog 3302

(6) Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen.

(10) Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe- und Pausenräume nur genutzt werden, wenn die Nutzung nur durch eine geringe Anzahl von Personen erfolgt und wenn folgende Maßgaben beachtet wurden:

- Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall, z. B. durch eine automatische Brandmeldeanlage mit Alarmierung

oder

- Gewährleistung einer Sichtverbindung zum Nachbarraum, sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und im vorgelagerten Raum nicht mehr als eine normale Brandgefährdung vorhanden ist.

7 Kennzeichnung:

(1) Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen muss entsprechend der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutz-kennzeichnung“ erfolgen.

(2) Erforderlichenfalls ist ein Sicherheitsleitsystem einzurichten, wenn aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Eine erhöhte Gefährdung kann z. B. in großen zusammenhängenden oder mehrgeschossigen Gebäudekomplexen, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen oder einem hohen Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität vorliegen. Dabei kann ein Sicherheitsleitsystem notwendig sein, das auf eine Gefährdung reagiert und die günstigste Fluchtrichtung anzeigt.

(3) Notausgänge und Notausstiege sind, sofern diese von der Außenseite zugänglich sind, auf der Außenseite mit dem Verbotszeichen „P023 Abstellen oder Lagern verboten“ zu kennzeichnen und ggf. gemäß Punkt 4 (3) zu sichern.

8 Sicherheitsbeleuchtung:

Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.

Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein

- mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung

- die durch ortsunkundige Personen genutzt werden

- in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte)

- ohne Tageslichtbeleuchtung, z. B. bei Räumen unter Erdgleiche.

10 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen:

(1) Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, haben sich diese Arbeitgeber bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gestaltung von Fluchtwegen abzustimmen. Die Hinweise des nach Baustellenverordnung bestellten Koordinators sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Anforderungen in den Punkten 5 und 6 dieser ASR sind aufgrund der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten auf Baustellen nicht durchgehend anwendbar. In diesen Fällen sind in Abhängigkeit von der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen, die Anordnung, die Abmessungen und die Ausführung der Fluchtwege im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und an den Baufortschritt anzupassen. Fluchtwege können auch über temporäre Verkehrswege führen, z. B. Treppentürme, Gerüste oder Anlegeleitern.


ASR 3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

5.1 Allgemeines:

(2) Der Einsatz von optischen Sicherheitsleitsystemen mit einer beidseitigen Kennzeichnung der Fluchtwege ist immer dann erforderlich, wenn eine Gefährdung durch Verrauchung nicht sicher ausgeschlossen werden kann und die Fluchtwegbreite > 3,60 m beträgt.

5.2 Langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme

Hinweis: Dieser Abschnitt zeigt ein Gestaltungsbeispiel!

>> Kennzeichnung von Fluchtwegen in Arbeitsstätten (FeuerTrutz 21.08.2023)


BauO NRW 2018 - Bauordnung für das Land NRW

§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg:

(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich,

1. wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder

2. für zu ebener Erde liegende Räume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist.

(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.

§ 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge:

(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, und

3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,

2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge:

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.

§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen:

(5) Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Auftritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. Der Abstand kann in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle vergrößert werden. Von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für Einsatzkräfte der Gefahrenabwehr bemerkbar machen können.


Hinweis: Auch Haustüren in Mehrfamilienhäusern dürfen nicht abgeschlossen werden:

Denn das Abschließen der Hauseingangstür führt zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer und ihrer Besucher. Durch das Abschließen der Haustür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Dieses schränkt die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand liegt, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt ist, dass jeder Hauseigentümer und jeder Besucher der Wohnungseigentumsanlage bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, so dass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann. Demzufolge wird auch überwiegend in Rechtsprechung und Literatur - zu der vergleichbaren mietrechtlichen Thematik - eine Regelung dahingehend, dass die Haustür verschlossen ist, in Mietverträgen als unzulässig angesehen (vgl. Schmidt/Futterer, Mietrecht/Eisenschmid Mietrecht § 535 Rn 382; Ziebarth, NZM 2014, 621, 622; AG Frankfurt am Main, NZM 2005, 617; a. A. LG Köln, ZMR 2014, 541).

(Quelle: LG Frankfurt am Main, 12.05.2015 - 2-13 S 127/12)
Siehe auch >> Kommentar vom BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.V.


Fluchttür im Bürogebäude muss nach außen aufschlagen
Urteil 9 K 1985/15 VG Münster 22.06.2016

Anmerkung: Gegen diese Entscheidung des VG Münster ist ein erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden. (Siehe hierzu Aktenzeichen 8 A 1648/16)


KomNet Dialog 12450 Wann muss ein Büroraum oder ein Meetingraum einen zweiten Ausgang haben (Brandschutz)?


Panik- und Notausgangsverschlüsse für Türen (FeuerTrutz)


DIN ISO 16069:2019-04 Graphische Symbole - Sicherheitszeichen - Sicherheitsleitsysteme

>> Info von www.brewes-blog.de


Siehe auch >> Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung




Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger)

DGUV-R 100-500 (BGR 500) BG-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln

Kap. 2.36 Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern:


3.1 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für jeden Flüssigkeitsstrahler eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache entsprechend § 9 BetrSichV und § 14 GefStoffV aufzustellen.

3.2 Beschäftigungsbeschränkung

3.2.1 Der Unternehmer darf mit Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

3.2.2 Abschnitt 3.2.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

und

2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

3.3 Unterweisung

3.2.1 Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über

3. die Gefahren beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern,
4. die Sicherheitsbestimmungen,
5. das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen

und

6. den Inhalt der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.1

zu unterweisen.

3.2.2 Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind vom Unternehmer schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.




Flurförderzeuge

DGUV Vorschrift 68 (BGV D27) Flurförderzeuge >> Durchführungsanweisung

§ 6 Bestimmungsgemäße Verwendung:

Flurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

DA zu § 6:
Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers.
Hierzu zählt auch, dass bei Vorhandensein einer Fahrerrückhalteeinrichtung diese benutzt wird.
Dies bedeutet z.B., dass
• bei einer Fahrerkabine die Türen geschlossen,
• Bügeltüren geschlossen,
• Fahrersitzbügel in Schutzstellung gebracht
oder
• Fahrersitzgurte angelegt
werden.

Anmerkung:
Seit 12-1998 dürfen Stapler nur mit Rückhalteeinrichtung in Verkehr gebracht werden. Ältere Geräte müssen nachgerüstet werden! >> Siehe DGUV-I 208-004 (BGI 545) Kap. 2.4


§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen:


(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

Hinweis: Für Handhubwagen (Mitgänger-Flurförderzeuge) ist kein Staplerschein erforderlich. Zur Unterweisung eignet sich z. B. das Unterweisungs-Kurzgespräch der BGN.

(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

§ 15 Verlassen des Flurförderzeuges:

(1) Der Fahrer hat vor dem Verlassen des Flurförderzeuges dafür zu sorgen, dass dieses kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben. Er hat ferner

1. die Feststellbremse zu betätigen,
2. das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,
3. bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung die Gabel mit den Spitzen nach unten zu neigen,
4. den Antriebsmotor abzustellen
und
5. das Flurförderzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des Flurförderzeuges, sofern sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges aufhält.

(3) Flurförderzeuge dürfen nicht auf geneigten Flächen abgestellt werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie zusätzlich durch Unterlegkeile gesichert werden.

§ 37 Wiederkehrende Prüfungen:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einer täglichen Funktionsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.


DGUV-I 208-004 (BGI 545) Gabelstapler


Neu 10-2020:
DGUV-I 208-057 Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge

2 Ausbildung von Routenzugfahrern und Routenzugfahrerinnen:

Die Zugmaschinen von Routenzügen sind Flurförderzeuge. Haben diese einen Fahrersitz oder einen Fahrerstand, müssen deren Fahrerinnen und Fahrer wie in der DGUV Vorschrift 68 und 69 „Flurförderzeuge“ in § 7 festgelegt, vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin zum selbständigen Steuern schriftlich beauftragt werden.

Dazu müssen die Routenzugfahrerinnen und Routenzugfahrer

• mindestens 18 Jahre alt sein,
• für diese Tätigkeit geeignet sowie theoretisch und praktisch ausgebildet sein,
• ihre Befähigung nachgewiesen haben, indem sie eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben,
• geistig und körperlich geeignet sein.

Der Nachweis der körperlichen Eignung kann über die arbeitsmedizinische Vorsorge in Anlehnung an die DGUV Information 240-250 „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 ‚Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten‘ “ erbracht werden.

Bei der allgemeinen und betriebsspezifischen Ausbildung ist der DGUV Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ zu berücksichtigen.

Wird der Routenzug im öffentlichen Verkehr bewegt, ist neben der geschilderten Ausbildung eine gültige Fahrerlaubnis nach Straßenverkehrsordnung erforderlich.


Neufassung 2022-12:
DGUV-G 308-001 (BGG 925) DGUV-Grundsatz Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern

2.1 Innerbetrieblicher Einsatz:

• Mindestalter 18 Jahre
Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Fachkraft zur Lagerlogistik, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte die aufsichtführende Person und die Dauer des Ausbildungsabschnittes – in der Regel nicht mehr als drei Monate – schriftlich festgelegt sein.

• Körperliche Eignung
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit.
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung kann eine Untersuchung nach den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen Kapitel 2.2 DGUV Empfehlungen zur Eignungsbeurteilung wichtige Anhaltspunkte geben.

• Geistige und charakterliche Eignung
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

- das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,

- die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,

- die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr:

Für das Fahren von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr muss die Bedienperson, zusätzlich zu den in Kapitel 2.1 genannten Anforderungen, die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

Achtung: Auch ein Betriebsgelände kann dem öffentlichen Straßenverkehr gleichgestellt sein, wenn die Zufahrt bzw. der Zugang nicht im Einzelfall kontrolliert wird!


BG ETEM Merkblatt Best.-Nr. 434 Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr:

zusätzlicher Führerschein (min. Klasse L)
Straßenausrüstung (Warnweste, Verbandkasten, Beleuchtung, Aussenspiegel, Gabel-Warnschutzbalken, Unterlegkeil > 4 to.)
Schild mit Halterangaben hinten links anbringen (bis 20 km/h)
> 20 km/h Zulassung und Kennzeichen, ggf. Sondergenehmigung nach § 70 der STVZO

Achtung: > 20 km/h ist eine separate Haftpflichtversicherung erforderlich!


Verwendung einer Arbeitsbühne auf einem Flurförderzeug

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel:

2.4 Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:

a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,

b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,

c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,

d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn

a) die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,

b) bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Beschäftigten sichergestellt ist,

c) der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,

d) der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen ist,

e) sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und

f) ein Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.


TRBS 2121 Teil 4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln

1 Anwendungsbereich:

(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert insbesondere den Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmitteln, die aber ausnahmsweise zum Heben von Beschäftigten verwendet werden. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.

4.1.2 Organisatorische und personenbezogene Maßnahmen:

(3) Die Arbeitsbühne muss formschlüssig auf dem Lastaufnahmemittel befestigt und gegen Herabrutschen und Herabkippen gesichert werden.

(6) Ein Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne darf nicht verfahren werden. Dies gilt nicht für

a) Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,

b) für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.


Neufassung 05-2020:
DGUV-I 208-031 (BGI 5183) Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast


Neu 2022-05:
DGUV-G 308-009 Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern


Weiterführende Informationen:

Neufassung 2023-05:
VdS Richtlinie 2259 Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen

TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren

DGUV-I 208-030 (BGI 5160) Personenschutz beim Einsatz von FFZ in Schmalgängen

DGUV-I 208-034 (BGI 8607) Handverzug von Flurförderzeugen
Physische Belastungen und Beanspruchungen


Neu 2023-06:
DGUV-I 208-059 Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern


NEU: VDI 3313:2018-06 "Fahrerausweis für motorkraftbetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werksverkehr mit Sicherheitshinweisen für Fahrer von Sitz-, Stand- und Mitgänger-Flurförderzeugen" Bezugsquelle: Beuth Verlag

NEU: VDI 2398:2018-11 "Einsatz von Gabelstaplern im öffentlichen Straßenverkehr"
Bezugsquelle:
Beuth Verlag

BG ETEM-Tipps "Wichtig für Gabelstaplerfahrer - Hinweise für den sicheren Betrieb"

BG ETEM-Lernmodul "Umgang mit Gabelstaplern"

BGHW Unternehmer-Handbuch "Mitgänger-Flurförderzeuge"

BGHW Muster-Betriebsanweisungen

BGN-Film "Der Gabelstapler - einfach umwerfend"

Videos >> Gabelstapler

Infoseite "Unterweisung Hubwagen" von www.staplerberater.de

Staplerschein Prüfungsfragen online von www.staplerberater.de




Freiberufliche Tätigkeit

EStG Einkommensteuergesetz

§ 18

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; [...]

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.


Weiterführende Informationen:

Tipps von www.karrierebibel.de:

- Freiberufler: Definition, Steuern, Versicherungen

- Selbstständig machen: Voraussetzungen, Schritte, Test

- Nebenberuflich selbstständig: Gründen ohne Risiko?


Gewerbe anmelden, oder freiberuflich sein, was ist richtig?

- Wird eine GmbH, oder AG gegründet, ist die Tätigkeit als zweitrangig zu sehen, da es sich bei der jeweiligen Rechtsform um eine Kapitalgesellschaft handelt, die sich als Gewerbebetrieb versteht.




Freileitungen

TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen


DGUV-I 203-047 (BGI 5148) Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen

Hinweis: Diese DGUV-I gilt nicht für Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen mit Holzmasten, Oberleitungsanlagen sowie beim Arbeiten an Dachständern!

Siehe auch >> Absturzsicherung




Fremdfirmen

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber:

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.


DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention

§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer:

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.


DGUV-I 211-006 (BGI 528) Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren

DGUV-I 215-830 (BGI 865) Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

Hinweis: Enthält ein Muster von "Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen".


Ein Video zum Thema Fremdfirmen und Lieferanten finden Sie hier am Seitenende.


Arbeitsschutz beim Einsatz von Fremdfirmen (www.arbeitssicherheit.de, 28.03.2019)


Siehe auch >> Werkvertrag




Friseurhandwerk

TRGS 530 Friseurhandwerk

617.0-IFA:638.1 Atemwegsbelastung durch luftfremde Stoffe am Friseurarbeitsplatz
(Aus der Arbeit des IFA Nr. 0005)





Fünf Sicherheitsregeln

Arbeiten im spannungsfreien Zustand

An unter Spannung stehenden aktiven Teilen und Betriebsmitteln darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8 DGUV Vorschrift 3, nicht gearbeitet werden (§ 6 DGUV Vorschrift 3). Somit muss die Arbeitsmethode "Arbeiten im spannungsfreien Zustand" unter Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln angewendet werden.

Um Risiken und Gefahren eines Stromunfalls für die Mitarbeiter gering zu halten, müssen zur Herstellung des spannungsfreien Zustands und zum Erhalt des spannungsfreien Zustands für die Dauer der Arbeiten an der elektrischen Anlage die „fünf Sicherheitsregeln“ in der vorgegebenen Reihenfolge eingehalten werden.

1. Freischalten

2. Gegen Wiedereinschalten sichern

3. Spannungsfreiheit feststellen

4. Erden und Kurzschließen

5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

Dennoch finden 90% der gemeldeten Unfälle im Niederspannungsbereich bei Arbeiten im spannungsfreien Zustand statt. (Quelle: BG ETEM)


Weiterführende Informationen:

DGUV-I 203-001 (BGI 519) Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen


5 Sicherheitsregeln - Die Lebensversicherung (aus etem 06.2017)


Prüflisten zur Anwendung der fünf Sicherheitsregeln (BG ETEM):

- S 136 EVU – Arbeiten an Zähleranlagen

- S 137 EVU – Arbeiten in NS-Schaltanlagen z. B. KVS, Trafostation

- S 138 EVU – Arbeiten an Kabeln in der Niederspannung

- S 139 EVU – Arbeiten an Freileitungen bis 1000 V

- S 140 Industrie – Arbeiten an Kabeln in der Niederspannung

- S 141 Industrie – Arbeiten in NS-Schaltanlagen

- S 142 Industrie – Arbeiten an Betriebsmitteln, Maschinen, Fertigungsanlagen

- S 143 Elektrohandwerk – Arbeiten in NS-Schaltanlagen, Trafostationen (unterspannungsseitig)

- S 144 Elektrohandwerk – Arbeiten an NS-Unterverteilungen

- S 145 Elektrohandwerk – Arbeiten an Endstromkreisen

- S 146 Elektrohandwerk – Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln, z. B. Werkzeugmaschinen


Aufkleber mit den fünf Sicherheitsregeln können für Mitgliedsbetriebe im Medienshop der BG ETEM bestellt werden (Bestell-Nr. HK 006).


Siehe >> Arbeiten unter Spannung (AuS)




A - Z A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z



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