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Kampfmittelräumung

DGUV-I 201-027 (BGI 833) Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung


DGUV-R 101-604 Branche Tiefbau

3.1.11 Tätigkeiten mit dem Risiko des Antreffens von Kampfmitteln (Seite 47 ff)

3.1.12 Kampfmittelräumung (Seite 50 ff)


Weiterführende Informationen:

Kampfmittelportal




Kassen

DGUV Vorschrift 25 (BGV C9) Unfallverhütungsvorschrift Kassen

Neu (04-2021):
DGUV Vorschrift 25 Überfallprävention

Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ wird die bisherigen Vorschriften 25 und 26 „Kassen“ sowie die Vorschrift 20 „Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken“ ersetzen. Erstmals sind auch Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand in den Geltungsbereich einbezogen.

Die Inkraftsetzung erfolgt bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der jeweiligen Vertreterversammlungen und Bekanntgabe. Ihre Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft informiert Sie über das Datum der Inkraftsetzung. Bitte beachten Sie hierzu die Veröffentlichungen auf den Internetseiten der Unfallversicherungen, deren Mitteilungsblätter bzw. Newsletter.

Zeitgleich mit der Veröffentlichung dieser Mustervorschrift werden vier begleitende DGUV Regeln veröffentlicht, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 25 enthalten:

DGUV-R 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“

DGUV-R 115-003 „Überfallprävention in Kreditinstituten“

DGUV-R 115-004 „Überfallprävention in Spielstätten“

DGUV-R 115-005 „Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand“


Informationen der DGUV-Sachgebiete "Kreditinstitute und Spielstätten" & "Intralogistik und Handel":

DGUV-I 208-002 (BGI 532 Teil 1) Sitz-Kassenarbeitsplätze

DGUV-I 208-003 (BGI 532 Teil 2) Steh-Kassenarbeitsplätze

DGUV-I 215-611 (BGI 819-1) Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift „Kassen“ i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

DGUV-I 215-612 (BGI 819-2) Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen

DGUV-I 215-613 (BGI 819-3) Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Betrieb

DGUV-I 215-616 Aufkleber (gross) Bargeld zeitschlossgesichert

DGUV-I 215-620 Aufkleber (klein) Bargeld zeitschlossgesichert


Siehe auch >> Kundenkontakt (Bedrohungen an Arbeitsplätzen)




Kegel- und Bowlinganlagen

DGUV-I 210-005 (BGI 8689) Kegel- und Bowlinganlagen


Siehe auch >> Weitere Broschüren aus dem Sachgebiet Gastgewerbe




Kennzahlen im Arbeitsschutz

TMQ Tausend-Mann-Quote = Zahl der meldepflichtigen Unfälle bezogen auf 1.000 Vollbeschäftigte

TMQ = Anzahl Unfälle * 1.000 / Anzahl Vollbeschäftigte


LTI Lost Time Injuries = Anzahl unfallbedingter Arbeitszeitausfälle von einem Tag und mehr

LTIF Lost Time Injury Frequency = Anzahl unfallbedingter Arbeitszeitausfälle bei 1 mio Arbeitstunden

LTIF = LTI * 1.000.000 / geleistete Arbeitsstunden

Beispiel:

Anzahl LTI während eines Jahres: 2
Anzahl Mitarbeiter: 375
Gesamtzahl der Arbeitsstunden eines Jahres: 700.500

LTIF = 2 * 1.000.000 / 700.500 = 2,86


Erläuterungen:

safe work australia Lost time injury frequency rates (LTIFR)

- Workplace injury and disease recording standard

Recording and notification of occupational accidents and diseases

OSHA Incident Rate Calculator (Berechnung auf Basis von 200.000 Stunden)

Was ist ein LTI? - Definitionen von gängigen internationalen Kennzahlen)

DGUV "Verbesserung der Arbeitsschutzleistung durch ein AMS"

Arbeitssicherheit.de:  Kennzahlen im Arbeitsschutz - Teil I: Übliche und weniger übliche Kennzahlen

KAN-Brief 3/20: Kennzahlen zum Arbeitsunfallgeschehen in internationalen Normen

>> eurogip-Positionspapier Definition von Kennzahlen zum Arbeitsunfallgeschehen in internationalen Normen

WEKA Kennzahlen im Arbeitsschutz


Siehe auch >> Qualität im Arbeitsschutz




Kindertageseinrichtungen

DGUV-R 102-602 Branche Kindertageseinrichtungen

Neufassung 2023-03: 
DGUV-I 204-008 (BGI 5146) Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder




Kipp- und Absetzbehälter

DGUV-R 114-010 (BGR 186) Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter

Hinweis: Diese Schrift wurde zurückgezogen

Auszug aus der bisher gültigen Schrift:

6 Prüfung
Siehe auch Abschnitt 3.3.

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass austauschbare Kipp- und Absetzbehälter vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der austauschbaren Kipp- und Absetzbehälter hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern beurteilen kann.

6.2 Die Ergebnisse der Prüfung nach Abschnitt 6.1 sind in ein Prüfbuch oder eine Prüfkartei
einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.




Klein- und Fahrgerüste

TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen

TRBS 2121 Teil 1 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten

Neufassung 2023-01:
DGUV-I 201-011 (BGI 663) Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

1 Anwendungsbereich:

[...] Nicht in den Anwendungsbereich dieser DGUV Information fallen Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüste nach DGUV Regel 101-014 sowie Arbeitsmittel, die keine Gerüste sind, z. B. Bockgerüste, die unter Verwendung von Arbeitsböcken hergestellt werden und fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004, welches zu montierende Produkte sind, die nach der Gebrauchsanleitung montiert werden. [...]

6.7 Fahrbare Gerüste:

[...] Weitere Hinweise siehe Baustein B 112 „Fahrbare Arbeitsbühne“ der BG BAU und die jeweilige Aufbau- und Verwendungsanleitung der fahrbaren Arbeitsbühne.

Prüfprotokoll-Muster BG BAU F 707:

Videos zu Klein- und Fahrgerüsten finden Sie hier.


Siehe auch >> Gerüstbau




KMU - kleine und mittlere Unternehmen

Definitionen nach dem Anhang zu 2003/361/EG

Artikel 1 Unternehmen:

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2 Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen:

(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.




Kondompflicht

ProstSchG Prostituiertenschutzgesetz (seit 01.07.2017)

§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot:

(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

§ 33 Bußgeldvorschriften:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

8. entgegen

b) § 32 Absatz 2

einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

Siehe auch >> Prostitution




Kranführer

DGUV Vorschrift 52 (BGV D6) Krane >> Durchführungsanweisung

§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal:


(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten
eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die körperlich und geistig geeignet sind,
3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben
und
4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.

Durchführungsanweisung zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:

Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.
 
§ 30 Pflichten des Kranführers:

(1) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen. Er hat den Zustand des Kranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Bei drahtlos gesteuerten Kranen hat er die Zuordnung von Steuergerät und Kran zu prüfen.

(2) Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb einzustellen.

Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 2:

Mängel, die die Sicherheit gefährden, sind z.B. Durchrutschen der Last infolge Versagens der Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seils von Rollen oder Trommeln, Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und Überlastsicherungen, nicht mehr standsichere Aufstellung.

(3) Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel zusätzlich in ein Krankontrollbuch einzutragen.

Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 3:

Es sind hier auch Mängel gemeint, die die Sicherheit nicht oder noch nicht gefährden, wie z.B. defekte Fensterscheiben am Führerhaus, lockere Bodenbeläge, beschädigte Geländer.

(6) Der Kranführer hat dafür zu sorgen, dass
1. dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten Grenzen hinaus betrieben werden sowie rechtzeitig spätestens bei Erreichen der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt werden, [...]

Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 6 Nr. 1:

Grenzen für den Einsatz eines Kranes bei Windeinwirkung gibt der Kranhersteller in der Betriebsanleitung – gegebenenfalls auch in der Tragfähigkeitstabelle – an.


DGUV-G 309-003 (BGG 921) DGUV-Grundsatz
Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern


2.2 Voraussetzungen:

Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ festgestellt werden.

Anmerkung: Mit der ArbMedVV-Novelle 2013 wurde der Begriff "Untersuchung" durch "Vorsorge" ersetzt.


DGUV Vorschrift 54 (BGV D8) Winden, Hub- und Zuggeräte >> Durchführungsanweisung


DGUV-G 309-001 (BGG 905) Prüfung von Kranen


Neu 2023-05:
DGUV-G 309-006 (BGG 943) Prüfbuch für den Kran


DGUV-G 309-009 (BGG 961) Kran-Kontrollbuch

Hinweis: Das Kontrollbuch dient zum Nachweis der täglichen Prüfung vor Arbeitsbeginn durch den Kranführer, sowie zur Dokumentation von festgestellten Mängeln und deren Beseitigung.


DGUV-R 109-014 (ZH 1/547) Richtlinien für Funkfernsteuerung von Kranen


DGUV-R 109-017 (BGR 500 Kap. 2.8) Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb


DGUV-I 209-012 (BGI 555) Kranführer


DGUV-I 209-013 (BGI 556) Anschläger


DGUV-I 209-091 Führen von Kranen
- Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien


Heben von Beschäftigten mit einem kraftbetriebenen Kran

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel:

2.4 Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:

a) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,

b) das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,

c) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,

d) bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn

a) die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,

b) bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Beschäftigten sichergestellt ist,

c) der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,

d) der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen ist,

e) sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und

f) ein Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.


TRBS 2121 Teil 4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln

1 Anwendungsbereich:

(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert insbesondere den Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Verwendung von nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmitteln, die aber ausnahmsweise zum Heben von Beschäftigten verwendet werden. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.

4.2 Maßnahmen zum Heben von Beschäftigten mit einem kraftbetriebenen Kran

Hinweis: In diesem Kapitel werden konkrete Maßnahmen für die Verwendung von Personenaufnahmemitteln mit einem Kran benannt!

5.3 Wiederkehrende Prüfung:

Die letzte wiederkehrende Prüfung des kraftbetriebenen Kranes, der für das ausnahmsweise Heben von Beschäftigten verwendet wird, darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.


Weitere Informationen für den Kranbetrieb >> Anschlagmittel, Helmpflicht




Krankenhaus (Bauplanung)

DGUV-I 207-016 (BGI 8681) Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes – Basismodul


DGUV-I 207-017 (BGI 8681-1) Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Anforderungen an Funktionsbereiche


DGUV-I 207-027 Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Anforderungen an Pflegebereiche




Krankenversicherung

SGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung

§ 1 Solidarität und Eigenverantwortung:

Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.




Küchenbetriebe

DGUV-R 110-001 (BGR 110) Arbeiten in Gaststätten


DGUV-R 110-003 (GUV-R 111) Branche Küchenbetriebe

Hinweis: Diese Branchenregel ersetzt die DGUV Regel 110-002 „Arbeiten in Küchenbetrieben“.


ASI 2.15 Fritteusen, Woks und Fettbackgeräte (BGN)

4. Brandbekämpfung:

Handfeuerlöscher und Löschanlagen Fettbrände müssen mit speziellen, dafür geeigneten Feuerlöschern bekämpft werden. Solche Feuerlöscher sind am Piktogramm der Brandklasse F gut zu erkennen. [...]

Wird Wasser beim Löschversuch benutzt, kommt es zu verheerenden Reaktionen!
Nur Feuerlöscher, die über die Brandklasse F verfügen sind wirksam beim Löschversuch von Fett und Speiseölbränden.
Auch die Benutzung eines nicht geeigneten Löschers birgt große Gefahren!

Löschdecken zur Brandbekämpfung von Fett- und Ölbränden sind – so haben umfangreiche Untersuchungen gezeigt – ungeeignet und erhöht das Verletzungsrisiko für den Anwender.


Siehe auch >> Infektionsschutz im Umgang mit Lebensmitteln, Lebensmittelhygiene, Lebensmittelkennzeichnung




Kühlschmierstoffe (KSS)

TRGS 611 Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können


DGUV-R 109-003 (BGR 143) Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen können vorübergehende oder bleibende gesundheitliche
Schäden auftreten,
• vor allem Hauterkrankungen durch direkten Kontakt der Haut mit Kühlschmierstoffen,
• gelegentlich Augenreizungen durch direkten Kontakt der Augen mit Kühlschmierstoffen
oder deren Abbauprodukten
oder
• vereinzelt Reizungen und Erkrankungen der Atemwege, wie allergisches Bronchialasthma,
durch Einatmen von Kühlschmierstoff-Dampf und Aerosolen.

(Auszug aus der Vorbemerkung der DGUV-R 109-003)


DGUV-R 109-607 Branche Metallbau Neu 10-2020


IFA Portal Kühlschmierstoffe

Regelwerk für Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen


Siehe auch >> Hautschutz, Metallspäne (Lagerung und Entsorgung)




Kundenkontakt

DGUV-I 206-015 (BGI 5165) Alles für den Kunden?
Arbeitsbelastungen und Bedrohungen an Arbeitsplätzen mit Kundenkontakt



Siehe auch >> Kassen, Psychische Belastungen




Kunststoffindustrie

DGUV-R 113-011 (BGR 223) Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie

Neu 03-2022:
DGUV-R 113-606 Branche Kunststoffindustrie, Teil 1: Spritzgießen

DGUV-I 202-038 (GUV-SI 8039) Kunststoff - Ein Handbuch für Lehrkräfte

DGUV-I 213-728 Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung
- Verarbeitung thermoplastischer Kunststoffe in Spritzgießmaschinen

DGUV-I 213-729 Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung
- Beschriften von Kunststoffen mit Laser



IFA Report 3/2021: Lärmexposition beim Einrichten und Bedienen von Kunststoffspritzmaschinen

>> weitere Publikationen der DGUV zum Thema Kunststoff




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