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Labore

TRGS 526 Laboratorien

DGUV Information 213–850 (BGI 850-0) Sicheres Arbeiten in Laboratorien


>> Weitere Broschüren aus dem Sachgebiet




Lackieren

DGUV-R 109-013 (BGR 231) Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole

DGUV-R 113-605 Branche Herstellung von Beschichtungsstoffen

DGUV-I 209-014 (BGI 557) Lackieren und Beschichten

DGUV-I 209-046 (BGI 740) Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe
Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb


DGUV-I 209-087 Brandschutz an Lackieranlagen - Leitfaden für Planung, Herstellung und Betrieb

DGUV-I 213-072 Lösemittel


Weiterführende Informationen:

DGUV-Sachgebiet Oberflächentechnik und Schweißen (SG OS)

>> Themenfeld Lackieren, Beschichten und Trocknen




Ladungssicherung

RICHTLINIE 2014/47/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 3. April 2014 (Anwendung ab 20.05.2018 gemäß Artikel 26)

über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG

Artikel 13 Kontrolle der Ladungssicherung:

(1) Während der technischen Unterwegskontrolle kann an einem Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß Anhang III vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Ladung so gesichert ist, dass der sichere Fahrbetrieb nicht beeinträchtigt wird und keine Gefährdung von Leben, Gesundheit, Sachwerten oder der Umwelt besteht. Kontrollen können durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass unter allen Einsatzbedingungen des Fahrzeugs, auch in Notsituationen oder beim Anfahren bergaufwärts,

- Teile der Ladung ihre Lage zueinander sowie zu Fahrzeugwänden oder -oberflächen nur äußerst geringfügig ändern können und

- Ladung sich nicht aus dem Laderaum herausbewegen oder außerhalb der Ladefläche gelangen kann.

ANHANG III

I. Grundsätze der Ladungssicherung:

1. Die Ladungssicherung hält folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften stand:

- in Fahrtrichtung dem 0,8-Fachen des Gewichts der Ladung,

- in seitlicher Richtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,

- entgegen der Fahrtrichtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,

- und verhindert generell das Kippen oder Umstürzen der Ladung.

>> Info von SafetyXperts vom 31.05.2019

>> EUMOS Standards


TechKontrollV Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
(Umsetzung der Richtlinie 2014/47/EU in deutsches Recht)

§ 3 Zuständigkeiten:

(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden durch.

(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz, Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise mitzuwirken.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Kontaktstelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Union entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.

§ 5 Kontrollen auf der Straße:

(4) Zusätzlich zu den im Absatz 3 genannten Prüfarten kann die anfängliche technische Unterwegskontrolle Folgendes beinhalten:

1. Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des Fahrzeugs in Übereinstimmung mit § 22 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2014/47/EU,

2. technische Prüfung von im Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen nach jeder für zweckmäßig erachteten Methode.


StVO Straßenverkehrs-Ordnung

§ 22 Ladung:

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden:

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.


StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge:

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.


HGB Handelsgesetzbuch

§ 411 Verpackung. Kennzeichnung:

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Absender das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.

§ 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung:

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

Siehe hierzu >> OLG Köln, 22 U 232/95 Verantwortlichkeit für die Sicherung der Ladung:

Auszug: "Eine bloße Mithilfe des Fahrers bei der Beladung stellt angesichts der gesetzlichen und vertraglichen Ladepflicht des Absenders eine bloße Gefälligkeit dar und läßt nicht den Schluß zu, daß der Fahrer die Beladung verantwortlich übernehmen sollte und insoweit als Erfüllungsgehilfe des Transportunternehmers auftrat (Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 17 KVO Rdnr. 12 m.w.N.)."

Anmerkung: Die Kraftverkehrsordnung (KVO) für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen) wurde im Rahmen der Transportrechtsreform 1998 gestrichen. Siehe jetzt: HGB, Vierter Abschnitt Frachtgeschäft.

Siehe hierzu >> OLG Bamberg 2 Ss Owi 659/13 Kontrollpflichten bei Pflichtenübertragung
§ 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung:

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

§ 426 Haftungsausschluß:

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.


DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge >> Durchführungsanweisungen

§ 22 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung:


(1) Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Satz 3 gilt nicht für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht.

§ 37 Be- und Entladen:

(1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, dass die zulässigen Werte für

1. Gesamtgewicht,
2. Achslasten,
3. statische Stützlast
und
4. Sattellast

nicht überschritten werden. Die Ladungsverteilung hat so zu erfolgen, dass das Fahrverhalten des Fahrzeuges nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

(2) Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass diese nicht fortrollen, kippen oder umstürzen können.

(3) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen hat so zu erfolgen, dass Personen nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände bzw. durch ausfließende oder ausströmende Stoffe gefährdet werden.

(4) Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

(5) Die über den Umriss des Fahrzeuges in Länge oder Breite hinausragenden Teile der Ladung sind erforderlichenfalls so kenntlich zu machen, dass sie jederzeit wahrgenommen werden können.

(6) Beim Be- und Entladen müssen die Durchfahrthöhen und -breiten des Transportweges berücksichtigt werden.


DGUV-I 208-048 Sicherung palettierter Ladeeinheiten


DGUV-I 213-012 (BGI 744) Gefahrgutbeförderung in PKW und in Kleintransportern (BG RCI)


DGUV-I 214-003 (BGI 649) Ladungssicherung auf Fahrzeugen
Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Fahr- und Ladepersonal

Hinweis: Die Schrift wurde zurückgezogen!


Neufassung 03-2020:
DGUV-I 214-083 (BGI 5140) Der sicherheits-optimierte Transporter


VDI-Richtlinie 2700

Geeignete Maßnahmen zur Ladungssicherung:

1. Erhöhung des Reibschlusses zur Ladefläche (Anti-Rutschmatten) >> Beispiel
2. Formschlüssige (lückenlose) Verladung
3. Niederzurren oder Direktzurren mit Gurten (geeignete Zurrpunkte beachten)

Mindestens 2 der 3 Maßnahmen nutzen!


Neu 2023-03:
VDI-Richtlinie 2700 Blatt 3.1 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
- Gebrauchsanleitung für Zurrmittel



Betriebsanweisung Ladungssicherung

Muster vom BGL Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung e. V.

Hinweis: Das Muster muss an betriebliche Gegebenheiten angepasst werden! Die Pictogramme sind veraltet!


Informationen der BG ETEM:

Medienauswahl zum Thema Ladungssicherung

- Broschüre Ladungssicherung für den Bereich Druck und Papierverarbeitung

Anmerkung: Diese Broschüre enthält neben vielen Berechnungs- und Praxisbeispielen auch Dokumentvorlagen und Checklisten im Anhang.

- Ladungssicherung - Ratgeber Pkw/Transporter

- Ladungssicherung - Ratgeber Lkw


Informationen der BG Verkehr:

Informationsseite "Laden und Sichern"

Beladung und Ladungssicherung auf dem Nutzfahrzeug - Leitfaden für Fahrer


Ladungssicherungsrechner von SpanSet

Mit diesen Online-Rechnern der Firma SpanSet können Sie schnell und einfach die Anzahl der benötigten Zurrgurte (siehe Allgemeine Bedienungsanleitung) nach DIN EN 12195-1 ermitteln:

Niederzurren

Diagonalzurren

Alternativ: APP Zurr-Rechner

Infoseite Ladungssicherung: Was heißt „In Anlehnung an die Norm“?


Infoseiten von Dolezych:

Ladungssicherung: Alles was Sie wissen müssen

- Die gängigsten Varianten der Ladungssicherung

Gefälschte Zurrgurte erkennen

Übrigens:
Finden Sie ein CE-Zeichen auf dem Etikett, wurden Sie in jedem Fall getäuscht. Ein Zurrgurt fällt nicht unter die Gültigkeit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; er darf deshalb auch nicht mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet werden. Quelle: Dolezych


Lastverteilungsplan LVP 4.1 + Grundzüge der Ladungssicherung:

Programm zur Lastverteilung und Ladungssicherung

"Das Programm LVP 4.1 ermöglicht es Disponenten, Fahrern und Fahrzeughaltern ein Fahrzeug so zu beladen, dass vorgeschriebene Achslasten nach VDI 2700-4 eingehalten werden. Es kann für Lastkraftwagen, Gelenk- oder Starrdeichselanhänger, Sattelkraftfahrzeuge (Sattelanhänger), Kurierdienst-Fahrzeuge und in begrenztem Umfang auch für Spezialfahrzeuge eingesetzt werden. Zusätzlich ist das Berechnen von Lastverteilungsplänen für Fahrzeugkombinationen möglich. Die neu gestaltete Bedienoberfläche im Office-Standard ermöglicht dabei eine anwenderfreundliche und effiziente Nutzung des Programms." Quelle: BG Verkehr

Die Software kann hier zum Preis von 25 € bezogen werden. (Stand 05-2017)


Anschauungsmaterial für Schulungen/Unterweisungen:

BG ETEM-Lernmodul "Ladungssicherung"

BG ETEM Ladungssicherungs-Modell

LaSi-Quick (120 cm x 86 cm)

LaSi-Quick Micro (66 cm x 42,5 cm)


Siehe auch: >> Transport, Gefahrguttransport




Lärm

LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

§ 3 Gefährdungsbeurteilung:

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.

§ 4 Messungen:

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Dazu müssen

1. Messverfahren und -geräte den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein; dies betrifft insbesondere die Eigenschaften des zu messenden Lärms oder der zu messenden Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die Umgebungsbedingungen und

2. die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und die Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9 festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.

Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.

(2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durch Vibrationen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend den Nummern 1.2 und 2.2 des Anhangs durchzuführen.

§ 5 Fachkunde:

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Anmerkung: zur Fachkunde siehe auch:
§ 2 (7) LärmVibrationsArbSchV
TRLV Lärm: Teil 1 3.3
TRLV Lärm: Teil 2 3 (2) - (8)

Hinweis: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beraten ihre Mitgliedsbetriebe bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Lösung von Messaufgaben. (aus TRLV Lärm: Teil 2 3 (6))

§ 6 Auslösewerte bei Lärm:

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:

1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C),
2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C).

Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition:

(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.

Hinweis: Lärmbereiche werden mit dem Gebotszeichen M003 nach ASR A1.3 gekennzeichnet:

   (Quelle: Symbolbibliothek der BGN)


§ 8 Gehörschutz:

(1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt.

(2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.

(3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden.

(4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten werden, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.

§ 11 Unterweisung der Beschäftigten:

(1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens folgende Informationen enthält:

1. die Art der Gefährdung,
2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
3. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
5. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
6. die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck,
7. die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen,
8. Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden.

(3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des in § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Arztes durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen.


TRLV Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung


TRLV Lärm Teil Allgemeines - Technische Regel zur LärmVibrationsArbSchV


TRLV Lärm Teil 1 - Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

3 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

3.1 Organisation und Verantwortung:

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Beurteilung (Ermittlung und Bewertung) relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Grundlage ist eine Beurteilung der mit Exposition durch Lärm verbundenen Gefährdungen.

(2) Folgende Prozessschritte sind bei der Gefährdungsbeurteilung, der Durchführung von Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsprüfung zu berücksichtigen:

1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
2. Ermitteln der Gefährdungen
3. Bewerten der Gefährdungen
4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
5. Durchführen der Schutzmaßnahmen
6. Überprüfen der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung


TRLV Lärm Teil 2 - Messung von Lärm

1 Anwendungsbereich:

(1) Die TRLV Lärm, Teil 2 „Messung von Lärm“ beschreibt das Vorgehen bei der Planung, der Beauftragung, der Durchführung und der Auswertung von Lärmmessungen am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik sowie den Vergleich der Messergebnisse mit den Auslösewerten.

(2) Die Dokumentation der Lärmmessungen ist Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRLV Lärm, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“).

10 Messbericht:

(1) Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind die gewonnenen Ergebnisse in geeigneter Form zu dokumentieren und mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Es ist zweckmäßig, im Falle der Geschäftsaufgabe die Unterlagen dem zuständigen Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung zu übergeben.

(2) Der berechnete Lärmexpositionspegel LEX,8h und der Spitzenschalldruckpegel LpC,peak sind im Messbericht bei Messungen nach Genauigkeitsklasse 1 jeweils mit einer Stelle nach dem Komma anzugeben. Bei Messungen nach Genauigkeitsklasse 2 und 3 ist das Ergebnis auf volle dB zu runden.

(3) Ein Messbericht umfasst in der Regel:

− Anlass und Ziel der Messung,
− Angaben zu der Stelle und Person, die die Messung durchgeführt hat,
− Zeitpunkt und Dauer der Messung,
− Angaben zur Tätigkeit und zum Arbeitsplatz,(ggf. Besonderheiten und Abwei-chungen),
− falls relevant Angaben zu exponierten Personen,
− Analyse der Arbeitsaufgabe,
− Beschreibung der Geräuschquellen, die relevant zur Lärmexposition beitragen,
− falls möglich Fotos, ansonsten Skizzen des Arbeitsplatzes, der Expositionssituation und der Messorte,
− verwendete Messgeräte, Kalibratoren sowie Daten zur Kalibrierung,
− Details zur Messstrategie nach Abschnitt 7,
− Ergebnisse der Messung und deren Bewertung,
− Angaben zur Messunsicherheit,
− ggf. Empfehlungen zu Lärmminderungsmaßnahmen und Gehörschutz.


TRLV Lärm Teil 3 - Lärmschutzmaßnahmen

5 Anforderungen an Kennzeichnung und Abgrenzung von Lärmbereichen oder Lärmarbeitsplätzen:

(1) Ein Arbeitsbereich ist als Lärmbereich zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen, wenn die Lärmbelastung der Beschäftigten an den dort befindlichen stationären Arbeitsplätzen während der Arbeitsschicht einen der oberen Auslösewerte (LEX,8h, LpC,peak) überschreitet. In gleicher Weise ist ein Bereich zu kennzeichnen und ggf. abzugrenzen, an dem keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind, es aber bei einem täglichen Aufenthalt von acht Stunden zum Überschreiten von mindestens einem der oberen Auslösewerte kommen kann.

(2) Ein mobiler Arbeitsplatz (z. B. Gabelstapler) ist als Lärmarbeitsplatz entsprechend zu kennzeichnen, wenn der für diesen Arbeitsplatz ermittelte Tages-Lärmexpositionspegel den oberen Auslösewert von 85 dB(A) überschreiten kann.

Hinweis: Es wird empfohlen, auch solche Arbeitsbereiche oder mobile Arbeitsplätze zu kennzeichnen und ggf. abzugrenzen, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) erreicht (d. h. LEX,8h = 85 dB(A) oder LpC,peak = 137 dB(C)) werden kann.

(3) Ferner sind Maschinen zu kennzeichnen, in deren Betriebsanleitung (gemäß 9. ProdSV) ein A-bewerteter Emissionsschalldruckpegel von 85 dB(A) oder mehr ausgewiesen wird, wenn bei deren beabsichtigter Verwendung einer der oberen Auslösewerte überschritten werden kann. Dies gilt auch für handgehaltene oder handgeführte Maschinen. Dies ist nicht erforderlich, wenn diese Maschinen in einem gekennzeichneten Lärmbereich verwendet werden.


ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten:

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.

Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1

3.7 Lärm:

In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.


ASR A 3.7 Lärm (neu ab 05-2018, geändert 03-2021)

1 Zielstellung:

Diese ASR konkretisiert die in § 3a Absatz 1 und Punkt 3.7 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung genannten Anforderungen an die Reduzierung der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen.

2 Anwendungsbereich:

(1) Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden.


DGUV-R 112-194 (BGR 194) Benutzung von Gehörschutz

- DGUV-R 112-194 Anhang 3 EU-Baumusterprüfbescheinigungen vom 27.06.2016


Neu 2021-11:
DGUV-I 209-023 (BGI 688) Lärm am Arbeitsplatz


DGUV-I 212-003 Messsysteme zur Bestimmung der individuellen Schutzwirkung von Gehörschutz


DGUV-I 212-024 (BGI 5024) Gehörschutz


DGUV-I 212-621 (BGI 8621) Gehörschutz-Kurzinformation


DGUV-I 212-686 (BGI 686) Gehörschützer-Kurzinformation für Personen mit Hörminderung


DGUV-I 212-823 (BGI 823) Ärztliche Beratung zum Gehörschutz


BGIA-Report 4/2009 Schalldämmung von Gehörschützern in der betrieblichen Praxis

IFA-Software zur Auswahl von Gehörschützern >> Downloadseite

IFA Web-App Gehörschutz

IFA Bezugsquellenverzeichnis für lärmgeminderte Werkzeuge und Materialien


Überarbeitet 2022-10:
DGUV-G 309-010 Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung


Lärmschutzarbeitsblatt LSA 01-400 (BGI/GUV-I 792-010)
Ermittlung des Lärmexpositionspegels am Arbeitsplatz



Hilfestellung für Lärmmessberichte:

Hiermit können Sie schnell und einfach den Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h aus Ihren Messwerten ermitteln und den Rechenweg dokumentieren:

Lärm-Belastungsrechner Land Brandenburg mit Gefährdungsbeurteilung!

IFA-Lärmexpositionsrechner

Lärmrechner vom Institut ASER e. V.

Achtung: Nach § 4 der LärmVibrationsArbSchV ist die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.


Hörtests online

1. Mit diesem einfachen Hörtest können Sie bequem am PC Ihr Hörvermögen überprüfen. Sie benötigen hierfür nur einen PC mit Kopfhörer und eine ruhige Umgebung. Eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht erforderlich. Sollten die Messwerte außerhalb des grünen Bereiches liegen, sollte ein Ohrenarzt oder Hörgeräteakustiker aufgesucht werden.

2. Mimi Hörtest (Präventionsinitiative mit der BARMER)


Hintergrundinformationen:

BAuA-Broschüre "Buy Quiet - Empfehlungen für den Einkauf leiserer Maschinen"

BAuA: Emissionsmessverfahren für Maschinen praxisorientiert verbessert (08.11.2021)
-> Mit weniger Aufwand und ausreichender Genauigkeit Schallleistung messen

BG ETEM-Lernmodul "Lärmschutz"

BG ETEM Themenseite Lärm

BG ETEM T014 Gehörschäden vorbeugen - am Arbeitsplatz und in der Freizeit

IFA Fachinfo Lärm

Was ist ein Schallpegelmesser? von Brüel & Kjaer

"Neue TRLV Lärm: So setzen Sie die Vorgaben um" (von Arbeitsschutz im Betrieb)


Arbeitshilfen - Landesamt für Arbeitsschutz Potsdam:

Punktwertetafel zur Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

Lärm-Belastungs-Rechner und Gehörschutzrechner (Excel-Datei, Stand 03/2014)


Siehe auch >> Immissionsschutz, TA Lärm




Lagereinrichtungen und -geräte

DGUV-R 108-007 (BGR 234) Lagereinrichtungen und -geräte

3 Allgemeine Anforderungen:

Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4.1.4 Verkehrswege, Gänge:

4.1.4.2 Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen müssen mindestens 1,25 m breit sein.

4.1.4.4 Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge), müssen mindestens 0,75 m breit sein.

4.1.4.5 Verkehrswege für kraft betriebene oder spurgebundene Fördermittel müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten der Fördermittel ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m gewährleistet ist. Bei der Bemessung ist auch der Platzbedarf für Rangiervorgänge zu berücksichtigen. Auf den Sicherheitsabstand kann verzichtet werden, wenn der Zugang von Personen durch bauliche Maßnahmen verhindert ist.

4.1.4.6 Durchgänge in Regalen müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen. Die lichte Höhe von Durchfahrten muss in Abhängigkeit von den jeweils eingesetzten Fördermitteln bemessen sein.

5.1.4 Verkehrswege:

Lagergut – insbesondere Langgut – muss so eingelagert werden, dass es nicht in Verkehrswege hineinragt. Bei der Errichtung von Stapeln sind ausreichend bemessene Verkehrswege anzulegen und freizuhalten.


DGUV-I 208-048 Sicherung palettierter Ladeeinheiten


Verkehrswegekonzept:

Sicherheit auf dem Betriebshof (PDF-Download von BG Verkehr)

Von der Gefährdungsbeurteilung zum Verkehrswegekonzept (www.haufe.de)


Hintergrundinformationen:

BGHW Informationsportal "Das sichere Lager in der Warenlogistik"

EPAL European Pallet Assiciation e. V.

LBE Verband für Lagertechnik und Betriebseinrichtungen e. V.

>> Online-Fachhandbuch "Lager- und Betriebseinrichtung"




Lagerung von Gefahrstoffen

Geänderte Fassung vom 20.07.2022:
TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter

6.1 Abstand zu Gebäuden und benachbarten Anlagen:

(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Einwirkung ist zwischen oberirdischen Lagern im Freien und Füll- oder Entleerstellen im Freien, die nicht gemeinsam sicherheitstechnisch betrachtet werden, und Gebäuden, benachbarten Anlagen oder anderen Lagerbereichen ein angemessener Abstand unter Berücksichtigung von Stoffmasse oder -volumen und Stoffeigenschaften einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die für den Betrieb des Lagers oder der Füll- oder Entleerstelle unmittelbar erforderlich und die nicht für den ständigen Aufenthalt von Personen bestimmt sind (z.B. Pumpenhäuser, Wiegehäuser, Wetterschutzeinrichtungen).

(2) Die Abstände für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C sind in Abschnitt 9.2 und 9.3 geregelt, für alle anderen Gefahrstoffe sind die erforderlichen Abstände den baurechtlichen Bestimmungen zu entnehmen.

9.2 Abstände und Schutzstreifen:

(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im Freien und Gebäuden ein ausreichender Abstand einzuhalten, der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen ist. Wurden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Eigenschaften der gelagerten Flüssigkeiten keine abweichenden Abstände festgelegt, sind sie ausreichend, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 23 eingehalten sind.


Neu 2022-12:
DGUV-I 213-085 Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen


Gefahrstoffe am Arbeitsplatz - Sicher gelagert (aus etem 1.2024)


Siehe >> Ex-Schutzzonen, Sicherheitsschränke




Neue Fassung vom 16.02.2021:
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Hinweis: Die bisherigen Kleinmengenregelungen wurden in 2014 von Anlage 9 in Nummer 4 der TRGS 510 überführt. In der Neufassung 2021 jetzt in Nummer 5!

1 Anwendungsbereich:

(1) Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich
folgender Tätigkeiten

1. Ein- und Auslagern,
2. Transportieren innerhalb des Lagers,
3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

(2) Die TRGS 510 gilt auch für

1. die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV),

2. das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Ar-beitsgang angemessen; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.

5 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern

5.1 Anwendungsbereich und allgemeine Maßnahmen:


(1) Gefahrstoffe gemäß Tabelle 2 in den dort genannten Mengen sind in Lagern im Sinne dieser TRGS zu lagern. Die Mengen gelten pro Brand(bekämpfungs)abschnitt / Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit. Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die im Rahmen der Kleinmengenregelung außerhalb von Lagern gelagert werden darf, darf 1.500 kg nicht überschreiten.

(2) Sicherheitsschränke gelten als Lager im Sinne des Abschnitts 5 und müssen nicht in Lagerräumen aufgestellt werden.

(3) Werden Flüssigkeiten, Feststoffe, Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 5.2, 5.3, 5.5 und 5.9 als erfüllt. Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen können alternativ auch in Sicherheitsschränken gemäß Absatz 4 gelagert werden.

(4) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470‑2 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 5.2, 5.3, 5.5 und 5.9 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470‑2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.

(5) In Lagerräumen und Lagern im Freien muss eine ausreichende Beleuchtung (siehe ASR A3.4) vorhanden sein. Die Beleuchtung muss so angebracht sein, dass eine Erwärmung des Lagerguts, die zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, vermieden wird.

(6) Im Lager muss eine ausreichende Belüftung (siehe ASR A3.6) vorhanden sein, wenn durch ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, z.B. durch Undichtigkeiten oder kleinere Beschädigungen von Verpackungen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist.

(7) Fußböden sollen gegen die verwendeten Gefahrstoffe, wie z.B. Säuren oder Laugen, beständig und, zur besseren Reinigung, dicht und nicht saugfähig sein (siehe ASR A1.5/1,2).

Anmerkung: siehe hierzu auch Tabelle 2 auf Seite 15/16 der TRGS 510.

5.4 Unterweisung der Beschäftigten:

(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur unterwiesenen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten anhand der gemäß TRGS 555 schriftlich erstellten Betriebsanweisung zu unterweisen (§ 14 Absatz 1 und 2 GefStoffV). Dabei ist der Abschnitt „Verhalten im Gefahrenfall“ besonders zu berücksichtigen.

7 Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe

7.1 Anwendungsbereich:

(1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 4 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 7 anzuwenden.

Anmerkung: siehe hierzu Tabelle 4 auf Seite 23 der TRGS 510.

(2) Werden Flüssigkeiten oder Feststoffe in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 7 als erfüllt.

(3) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470‑2 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 7 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470‑2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.

13 Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung

13.1 Anwendungsbereich:

(1) Die Anforderungen dieses Abschnitts 13 gelten für die Lagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe, wenn Lagerung im Lager gemäß Abschnitt 5 erforderlich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen die Maßnahmen dieses Abschnitts bei einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von bis zu 200 kg nicht ergriffen zu werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten für Gefahrstoffe mit spezifischen gesetzlichen Lagervorschriften ggf. andere Regelungen oder niedrigere Mengen gemäß den in Abschnitt 13.3 Tabelle 12 Erläuterung 1 genannten Vorschriften.

neue Fassung 2021:
13.3 Zusammenlagerungstabelle

(1) Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten können den Gefahrstoffen / Lagergütern Lagerklassen (LGK) zugeordnet werden. Die Zuordnung der Lagerklasse hat ge-mäß dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zu erfolgen. Falls der Lieferant eine Lager-klassenzuordnung vorgenommen hat, können diese dem Sicherheitsdatenblatt Unterabschnitt 7.2 oder Abschnitt 15 entnommen werden.

(2) In der Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 12) wird für jede Lagerklassenkombination angezeigt, ob
1. eine Zusammenlagerung erlaubt ist (+ und grün),
2. eine Separatlagerung erforderlich ist (- und rot) oder
3. Einschränkungen zu beachten sind, wie z.B. Getrenntlagerung (Nr. und gelb).


Aus der alten Fassung (neue Fassung siehe Abschnitt 13 der TRGS 510):
7.2 Zusammenlagerungstabelle:

(1) In der Zusammenlagerungstabelle (Tabelle 2) ist für jede LGK eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen LGK grundsätzlich erlaubt ist, eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten besteht oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist (z. B. Getrenntlagerung erforderlich bei Lagerung in unterschiedlichen Lagerbereichen im selben Lagerabschnitt). (In der Zusammenlagerungstabelle werden auch Lagergüter berücksichtigt, die nicht unter den Anwendungsbereich dieser TRGS fallen.)

(2) Im Sinne dieses Zusammenlagerungskonzeptes sind brennbare Materialien Lagergüter, denen keine physikalische Gefahr nach CLP-VO zugeordnet ist, die aber erfahrungsgemäß brennbar sind.



Quelle: TRGS 510 Seite 23 Tabelle 2

Hinweis: Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Einschränkungen auf den Seiten 24-26 der TRGS 510.


DENIOS Praxis-Ratgeber Zusammenlagerung von Gefahrstoffen nach TRGS 510

DENIOS-Information zur neuen DIBt-Zulassung für Brandschutzlager ab 2017


Siehe >> Ex-Schutzzonen




Lagerung von Gefahrstoffen - Prüfungen

TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

4.3.9 Prüfungen:

(1) Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit überprüft werden. Zu prüfende Einrichtungen sind z. B.

1. Lagereinrichtungen für Gefahrstoffe, z. B. Einhaltung von Fach- und Feldlasten von Regalen mit Gefahrstoffgebinden oder die Unversehrtheit von Regalteilen,

2. Auffangeinrichtungen, z. B. Dichtigkeit und Belegung von Tassen und Wannen,

3. Entsorgungseinrichtungen, z. B. Dichtheit und Korrosionsfreiheit von Lösemittelabfallcontainern,

4. Lüftungseinrichtungen, z. B. Unversehrtheit von Lüftungskanälen und Erfassungseinrichtungen,

5. Augen- und Körperduschen.

Das Ergebnis der Prüfungen ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen wie z. B. Bauordnungen der Länder, Arbeitsstätten- oder Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt bestehen. Überprüfungen können sich auf diese Prüfergebnisse gegebenenfalls abstützen.

(2) Ergänzend können sich nachfolgende Kontrollen bzw. Verfahren anbieten:

1. Arbeitstägliche Funktionskontrollen, u. a. in Form von

a) Sichtkontrollen, z. B. hinsichtlich des unbeschadeten Zustandes von Öffnungen zur Be- und Entlüftung, persönliche Schutzausrüstungen, etc.,

b) Hörkontrollen, z. B. hinsichtlich der bekannten Lärmquellen von technischen Arbeitsmitteln und Maschinen im fehlerfreien Funktionszustand.

2. Arbeitsorganisatorische Festlegungen zur regelmäßigen Durchführung von Funktionsüberprüfungen.

3. Checklisten zur vollständigen, z. B. täglichen, wöchentlichen oder monatlichen visuellen Überprüfung der Schutzmaßnahmen.




Laserdrucker und Kopierer

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

Anhang 1 Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe:

(3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird.

(4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Die abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt worden ist.

(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.


Schutzleitfaden 130 „Drucken, Kopieren


Schutzleitfaden 260 „Wartungs- und Servicearbeiten an Drucker- und Kopiergeräten


DGUV-I 215-421 (BGI 820) Laserdrucker sicher betreiben

Hinweis:
Diese Information wurde am 01.08.2017 zurückgezogen, weil die Inhalte enthalten sind in der
DGUV-I 215-410 (BGI 650) Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung


Weiterführende Informationen:

Der Blaue Engel: „Stromsparende und schadstoffarme Drucker und Kopierer

BAuA-Internetportal „Tonerstäube

BAuA-Merkblatt „Drucker und Kopierer

BAuA-Fachartikel „Tonerstaub und Emissionen von Druckern und Kopierern am Arbeitsplatz

Heise Feinstaubemissionen: Bundesregierung gibt Entwarnung bei Laserdruckern (24.10.2020)

IFA-Praxishilfen „Laserdrucker und Laserkopierer

IFA-Bericht „Emissionen aus Laserdruckern und Kopierern

IFA-Ratgeber „Empfehlungen für den sicheren Umgang mit Laserdruckern

Urteil OVG NRW (3 A 964/15) „Kontaktdermatitis gegen Tonerstaub kein Dienstunfall

Urteil LSG Darmstadt (L 9 U 159/15) „Tonerstaub macht nicht generell krank

Kampagne „think before printing
E-Mail-Signatur zur Vermeidung unnötiger Ausdrucke:
   
(Quelle: www.thinkbeforeprinting.org)




Laserschutzbeauftragter

OStrV Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(10) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

§ 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter:

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber

1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,

2. bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und

3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.


TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines

5 Der Laserschutzbeauftragte (LSB):

5.1 Anforderungen und Aufgaben des LSB:

(1) Der LSB verfügt

1. über eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung

oder

2. über eine vergleichbare, mindestens zweijährige Berufserfahrung

jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit an entsprechenden Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B bzw. 4.

(2) Der LSB hat an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen, die Abschlussprüfung bestanden und besitzt einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme. Er hält seine Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen auf aktuellem Stand.

Hinweis:
Die zeitlichen Abstände zwischen den Fortbildungsmaßnahmen hängen davon ab, inwieweit sich der Stand der Technik im Hinblick auf die eingesetzten Laserprodukte oder die Vorschriften weiterentwickelt haben. Grundsätzlich wird eine eintägige Fortbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren als angemessen erachtet.

(3) Der LSB ist schriftlich zu bestellen. Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber ihm konkrete Aufgaben, Befugnisse (z. B. zur Abschaltung der Laser-Anlage bei festgestellten Mängeln) und Pflichten im Hinblick auf den Schutz vor Laserstrahlung. Sind mehrere LSB bestellt, sind durch den Arbeitgeber die Zuständigkeitsbereiche (z. B. zeitlich/räumlich) der einzelnen LSB klar abzugrenzen. Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Durchführung von Schutzmaßnahmen verbleibt beim Arbeitgeber.

(4) An Arbeitsplätzen mit Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 unterstützt der LSB durch seine Fachkenntnisse den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen. Der LSB unterstützt den Arbeitgeber bei der Überwachung des sicheren Betriebs der in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Laser-Einrichtungen durch regelmäßige Kontrollen der Schutzmaßnahmen. Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie die eventuelle Notwendigkeit einer dauerhaften Anwesenheit legt der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem LSB in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung fest. Stellt der LSB Abweichungen vom sicheren Betrieb fest, hat er den Arbeitgeber zu informieren und auf die Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb hinzuwirken. Bei unmittelbarer Ge-fahr ist gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG zu handeln.

(5) Der LSB arbeitet mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.

(6) Der LSB kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich

1. die grundlegenden Regelwerke des Arbeitsschutzes (ArbSchG, OStrV, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln, Normen und ggf. spezielle Regelungen zum Laserschutz),

2. die Kenngrößen der Laserstrahlung,

3. die direkten Gefährdungen (direkte und reflektierte Laserstrahlung) und deren unmittelbare biologische Wirkungen sowie die indirekten Gefährdungen (vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefährdung, Lärm, elektrische Gefährdung) bei Arbeitsplätzen mit Anwendung von Laserstrahlung,

4. die grundlegenden Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung,

5. die Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze, für die er als LSB benannt ist,

6. die Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und persönliche),

7. seine Rechte und Pflichten als LSB,

8. die Laserklassen gemäß DIN EN 60825-1,

9. die Bedeutung der Expositionsgrenzwerte der OStrV,

10. die Inhalte der Unterweisung nach § 8 OStrV sowie

11. den Ablauf des sicheren Betriebs der Laser-Einrichtungen, für die er bestellt ist und weiß, wie dieser zu überwachen ist.

(7) Im Rahmen seiner Tätigkeit unterstützt der LSB den Arbeitgeber bei der Unterweisung der Beschäftigten.

Hinweis:
Die Aufgaben des und die Anforderungen an den Fachkundigen für die Gefährdungsbeurteilung sowie für Messung/Berechnung sind im Abschnitt 3.5 des Teils 1 der TROS Laserstrahlung beschrieben. Es ist möglich, dass die Funktionen des Fachkundigen für die Gefährdungsbeurteilung und des LSB von ein und derselben Person wahrgenommen werden.


TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung

3 Bestellung eines Laserschutzbeauftragten (LSB):

(1) Zur Gewährleistung des sicheren Betriebs einer Laser-Einrichtung der Klassen 3R, 3B und 4 ist nach § 5 OStrV ein LSB schriftlich zu bestellen. Anforderungen an die Fachkenntnisse sowie Aufgaben und Pflichten enthält Abschnitt 5 des Teils „Allgemeines“. Die Zuordnung der Laser-Einrichtungen zu Laserklassen bezieht sich auf Laser-Einrichtungen, die nach DIN EN 60825-1:2008-05 klassifiziert wurden. Die Klassifizierung nach dieser Norm gilt jedoch für das „Endgerät“ und nicht zwingend für „gekapselte“ Laser, z. B. in einer Einrichtung für die Materialbearbeitung. Wenn an derartigen Einrichtungen Wartungs- und Servicearbeiten durchgeführt werden, ist dafür – ggf. entsprechend einer theoretischen Klassenzuordnung – ein LSB zu bestellen. Dies gilt auch beim Umgang mit nicht nach
DIN EN 60825-1:2008-05 klassifizierten Lasern (die Anwendung dieser Norm ist nicht zwingend) bzw. mit Entwicklungsmustern und Prototypen sowie mit LWL-Komponenten ab einem Gefährdungsgrad 3R.

(2) Auch bei Lasern der Klassen 1M und 2M kann das direkte Blicken in den Strahl mit Hilfe optischer Instrumente (Theodolit, usw.) eine Gefährdung darstellen. In solchen Fällen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob auch hier die Bestellung eines LSB erforderlich ist.


Neu (12-2018):

DGUV-G 303-005 Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen


Zur Zuständigkeit des LSB siehe KomNet-Dialog 25218




Laserstrahlung

OStrV Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

TROS Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung:

Mit den Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) wird die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung und/oder Laserstrahlung, der Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung und/oder Laserstrahlung sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen konkretisiert. Desweiteren werden durch die TROS im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge umgesetzt.

Bei Anwendung der Technischen Regeln kann von der Einhaltung der Vorschriften der OStrV bzw. ArbMedVV ausgegangen werden. Quelle: www.baua.de


TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines

TROS Laserstrahlung Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung

TROS Laserstrahlung Teil 2: Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung

TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung


DGUV Vorschrift 11 (BGV B2) Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung

§ 5 Anzeige:

(1) Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen.

(2) Für den mobilen Einsatz von Lasereinrichtungen nach § 14 Abs. 1 genügt eine einmalige Anzeige.


Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 11

Zu § 5 Abs. 1:

Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: Hersteller der Lasereinrichtung, Laserklasse, Strahlungsleistung bzw. -energie, Wellenlänge(n), gegebenenfalls Impulsdauer und Impulswiederholfrequenz.

Der Unternehmer, in dessen Betrieb Lasereinrichtungen hergestellt, erprobt oder vorgeführt werden, erfüllt diese Forderung, wenn Art und Zahl der in der Regel im Betrieb befindlichen Lasereinrichtungen angezeigt werden.

Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, schließt die Verpflichtung zur Anzeige auch Laser der Klasse 3R ein.


Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass - mit Erscheinen der TROS zur Konkretisierung der OStrV - die DGUV Vorschrift 11 (BGV B2) außer Kraft gesetzt wird. Bei der BG RCI erfolgte dies bereits zum 01.11.2012 (siehe Bekanntmachung). Damit entfällt die Anzeigeverpflichtung, die in der OStrV nicht gefordert ist. Wann die anderen Berufsgenossenschaften nachziehen, ist derzeit noch unklar.



DGUV-I 203-036 (BGI 5007) Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionsanwendungen


DGUV-I 203-039 (BGI 5031) Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWKS)


DGUV-I 203-042 (BGI 5092) Auswahl und Benutzung von Laser-Schutz- und Justierbrillen


DGUV-I 203-093 Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)


DIN EN 60825-1 (VDE 0837-1):2015-07 Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1:
Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen



Vorschriften und Maßnahmen zur Lasersicherheit (BG ETEM):

>> Plakat DIN A4

>> Plakat DIN A3

Laserprodukte als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie (BAuA/BG ETEM)

Laserstrahlung-Technische Regeln (BMAS-Publikation Stand 2016-05)

Verhaltensregeln beim Umgang mit Baulasern (Fachausschussinformation FA ET 7)




Lebensmittelhygiene

LFGB Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit:

(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Unberührt bleiben

1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel und

2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten.

(2) Es ist ferner verboten,

1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,

2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen.

§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch:

(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.

(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen.

(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.


LMHV Lebensmittelhygiene-Verordnung

§ 3 Allgemeine Hygieneanforderungen:

Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.


GIB MIR NULL!-Blogbeitrag "Hilfe, der Kühlschrank lebt…!"

- Download "10 Hygiene-Tipps für die Teeküche"


Nicht hygienischer: Einmalhandschuhe an Bedientheken (BGHW 13.12.2022)


Siehe auch >> Infektionsschutz im Umgang mit Lebensmitteln, Lebensmittelkennzeichnung




Lebensmittelkennzeichnung

Hinweis: Am 13.07.2017 wurden mit Inkraftsetzung der LMIDV die bisherige VorlLMIEV, die LMKV und die NKV aufgehoben!

LMIDV Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

§ 4 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben:

(1) Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit den Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f bis k und nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Bei Lebensmitteln, die über Automaten oder automatisierte Anlagen in den Verkehr gebracht werden, können die Angaben nach Satz 1 auf einem Schild an dem oder in der Nähe des Automaten oder der automatisierten Anlage angebracht werden. Satz 1 gilt nicht

1. für Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, sofern die Unterrichtung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1 auf andere Weise gewährleistet ist, und

2. für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken abgegeben werden.

(2) Lebensmittel, die

1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,

dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 oder der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind. Satz 1 gilt auch für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Lebensmittel.

Hinweis: Seit 13.12.2014 müssen Allergene in selbst hergestellten Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Dies betrifft auch die Kantinenverpflegung (Gemeinschaftsverpflegung)!

(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben können erfolgen

1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,

2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,

3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder

4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind.

Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels von ihnen Kenntnis nehmen kann. Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der in Satz 5 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass

1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden,

2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 2 vorliegt und

3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist.

Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.

(5) Lebensmittel, die

1. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden oder

2. die in offenen Packungen in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden,

dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit der Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten. Satz 1 gilt auch für

1. unverpackte, nach Gewicht in Verkehr gebrachte Backwaren und

2. unverpackte Brote gleicher Nettofüllmenge und einem Gewicht von mehr als 250 Gramm.

Die Nettofüllmenge ist auf der Verpackung des Lebensmittels gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzugeben. Werden Lebensmittel zum unmittelbaren Verkauf überwiegend von Hand verpackt und angeboten, darf die Nettofüllmenge durch ein Schild auf oder neben dem Lebensmittel angegeben werden. Unverpacktes Brot gleicher Nettofüllmenge mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angabe auf dem Brot oder auf einem Schild auf oder neben dem Brot bereitgestellt ist.


VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011

Artikel 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben:

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;

b) das Verzeichnis der Zutaten;

c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;

e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;

f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;

h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;

i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;

j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;

k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;

l) eine Nährwertdeklaration.


Siehe auch >> Infektionsschutz im Umgang mit Lebensmitteln, Lebensmittelhygiene




Leitende Angestellte

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

§ 5 Arbeitnehmer:

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder

2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder

3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder

2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder

3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,

4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

§ 105 Leitende Angestellte:

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.


ArbZG Arbeitszeitgesetz

§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes:

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,

2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,


KSchG Kündigungsschutzgesetz

§ 14 Angestellte in leitender Stellung:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,

2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.




Leitern und Tritte

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel:

3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern:

3.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.

3.3.2 Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit dies erfordert. Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.

3.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht wegrollen können.

3.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.


TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

Anlage Tabelle 3 Bewährte Fristen zur Inaugenscheinnahme vor der Verwendung und der Funktionsprüfung:

Auszug: Vor jedem Gebrauch: Sichtprüfung auf Beschädigungen und Vollständigkeit

Neu: Ausgabe März 2019 GMBl 2019 S. 229 [Nr. 13–16]:

Anhang 4 Beispiele für bewährte Prüffristen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV):

Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, werden entsprechend der Festlegung des Arbeitgebers in angemessenen Zeitabständen durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft. Werden Arbeitsmittel während der üblichen Arbeitszeiten betrieben (z. B. Einschichtbetrieb), hat sich ein jährlicher Prüfabstand bewährt. In Abhängigkeit der Einsatzbedingungen und der betrieblichen Verhältnisse (z. B. Mehrschichtbetrieb) können darüber hinaus Prüfungen in kürzeren Zeitabständen erforderlich sein.

Beispielhafte Empfehlungen für bewährte Prüffristen von ausgewählten Arbeitsmitteln sind in der folgenden Tabelle enthalten. Weitere bewährte Prüffristen können dem DGUV-Regelwerk entnommen werden. [...]

Hinweis: Leitern sind in der neuen Tabelle nicht mehr enthalten!
Siehe hierzu TRBS 2121 Teil 2 Kapitel 5 "Prüfung".


TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen


TRBS 2121 Teil 2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern

Hinweis: Neufassung von 12-2018 GMBl 2018 S. 1171 [Nr. 58/59]:

>> Info aus BG BAU aktuell 02/2019

4.2.3 Leiter als Zugang zu/Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen:

Die Verwendung von Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt und

- wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und

- die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden können.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wird die Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen.

Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.

Auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8Verkehrswege“ und ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ wird verwiesen.

4.2.4 Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz:

Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig

- bis zu einer Standhöhe von 2 m und

- bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden,
wenn

- wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und

- die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt.

In besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. Arbeiten in engen Schächten oder bei der Ernte im Obstbau) ist ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen zulässig. Die besonderen Gründe sind vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.

Zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen im Freien unter Verwendung von Leitern dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

Auf die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.8Verkehrswege“ und ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ wird verwiesen.

5 Prüfung:

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern vor jeder Verwendung fachkundig durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern nach der Montage von Anbauteilen oder nach Instandsetzungen vor jeder Verwendung fachkundig überprüft werden (§ 4 Absatz 5 Satz 1 BetrSichV). Sofern Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, sind wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen (§ 14 Absatz 2 BetrSichV).

Sind Leitern von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen, das schädigende Auswirkungen auf deren Sicherheit haben kann, hat der Arbeitgeber diese unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen (§ 14 Absatz 3 BetrSichV).

Für zur Prüfung befähigte Personen siehe TRBS 1203.

Für Prüfungen siehe TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“.

Hinweis: Ein Musterkontrollblatt/Checkliste kann z. B. hier herunter geladen werden.

Download "Die Änderungen der TRBS 2121 Teil 2" von Günzburger Steigtechnik


Achtung: Hinweis zu CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen:

- Auszug: "Verbraucherprodukte, für die es noch keine einheitlichen europäischen Sicherheitsanforderungen gibt (zum Beispiel Möbel, Leitern, Werkzeug), dürfen nicht mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden."


Neufassung ab 01.04.2020 in Kraft:
DGUV Vorschrift 38 (BGV C22) Bauarbeiten

Hinweis: In 2020 erscheint eine DGUV-Regel zur Konkretisierung der neuen Vorschrift!

§ 5 Standsicherheit und Tragfähigkeit:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen nicht überlastet werden und auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Sie müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauteile, Baustoffe und Arbeitsmittel so gelagert, transportiert und eingebaut werden, dass sie dabei ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können. [...]

§ 8 Arbeitsplätze und Verkehrswege:

(7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass tragbare Leitern als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn:

• die Standhöhe nicht mehr als 2,00 m beträgt,

• bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m und bis zu 5,00 m nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden.

Tragbare Leitern als Arbeitsplatz dürfen bei Bauarbeiten nur verwendet werden, wenn der Versicherte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5,00 m über der Aufstellfläche liegt.

Ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen ist nur dann zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass kein anderes sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann. Zeitweilige Bauarbeiten dürfen im Freien auf einer Leiter nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sind. Als Verkehrswege dürfen tragbare, aufstellbare Leitern abweichend von Satz 8 verwendet werden, wenn:

• der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt und der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird,

oder

• sich die Arbeitsplätze in beengten Bereichen, wie z. B. in Schächten befinden und der Einbau einer Treppe aus bau- oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.


Neue Fassung 08-2022:
DGUV-I 208-016 (BGI 694) Die Verwendung von Leitern und Tritten

6 Was ist bei der Prüfung und Instandhaltung zu beachten?

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. [...]

Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z. B. mit Hilfe einer Checkliste (Anhang 2) durchführen.

Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritten sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese zu nummerieren und die Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen. [...]

Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten können Instandsetzungsarbeiten geringen Umfanges an Leitern und Tritten durchführen.
Beispiele hierfür sind:

• Auswechseln/Einbau von Leiterfüßen
• Kürzung der Leiter bei Beschädigung der Holmenden
• Austausch von einschraubbaren Sprossen

Bei der Instandsetzung ist zu beachten, dass

• das Anlegen von Bandagen um gebrochene Leiterholme nicht zulässig ist
• schadhafte oder fehlende Sprossen/Stufen nur durch Sprossen/Stufen der gleichen Art ersetzt werden
• durch die Verwendung von Sprossen-/Stufenhaltern für die Befestigung von Ersatzsprossen/-stufen die Festigkeit der Holme nicht beeinträchtigt wird

Bei der Instandhaltung von Aufstiegen aus Holz sollen zum frühzeitigen Erkennen von Schäden nur durchscheinende Lacke, Lasuren und Imprägnierungen verwendet werden.

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Leitern und Tritte nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit dieser Arbeitsmittel beeinträchtigen können, auf ihren sicheren Zustand durch eine befähigte Person überprüft werden.


DGUV-I 208-032 (BGI 5189) Auswahl und Benutzung von Steigleitern

Anhang 4: Beispiele für Rettungskonzepte


DGUV-I 201-014 (BGI 691) Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen


Hinweis: Am 01.01.2018 trat die Neufassung der DIN EN 131-1:2016 (Leitern) in Kraft:
Anlegeleitern mit Leiterlänge über 3,0 m müssen eine größere Standbreite haben!

>> DGUV Pressemitteilung vom 06.12.2017

>> BGHW-Info "Mit sicherem Tritt ins neue Jahr"

>> Info Günzburger Steigtechnik, Neuerungen Normen

>> Info KRAUSE-Werk GmbH & Co. KG


BG BAU "Aktualisierung von Bausteinen aufgrund der geänderten TRBS 2121"

- Baustein - Arbeitsmittel B 131 Anlegeleitern

- Baustein - Arbeitsmittel B 132 Stehleitern - Podestleitern - Plattformleitern

BG ETEM-Lernmodul "Sicherheit auf Leitern"

BG RCI "KB 009 Leitern und Tritte"

Videos zu Leitern finden Sie hier.




Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systeme (LWKS)

DGUV-I 203-039 (BGI 5031) Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWKS)


Siehe auch >> Laserstrahlung, Laserschutzbeauftragter




Lithiumbatterien

ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) >> ADR 2017 (Änderungen, ab Seite 42 in deutsch)

>> ADR 2017 (Download kapitelweise möglich)

Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften:

Sondervorschrift 188 (Seite 3-363)

>> LITHIUM-BATTERIEN Änderungen im ADR 2017 (BAM-Info)

>> Merkblatt der Bayerischen Gewerbeaufsicht (Stand 2015)


Lithium-Batterie-Service

Das Portal für den vorschriftenkonformen Versand und Transport von Lithiumbatterien

>> https://www.lithium-batterie-service.de

>> Lagerung


Sicherheitsschränke für Lithium Ionen Akkus (Beispiele)

- Asecos ION-Line

- DENIOS LITHIUM-IONEN-AKKUS - PRODUKTE FÜR TRANSPORT UND LAGERUNG


Weiterführende Informationen:

DGUV-I 205-022 (BGI 8664) Rettungs- und Löscharbeiten an PKW mit alternativer Antriebstechnik


Neu 2024-02:
DGUV-I 205-041 Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien


DGUV-I 213-033 (BGI 8625) Gefahrstoffe in Werkstätten

>> 2.8 Lithium-Ionen-Akkus (ab Seite 70)

>> siehe LITHIUM-IONEN-AKKUS Dr. Hartmut Frenzel

DGUV FBFHB-018 „Hinweise zum betrieblichen Brandschutz bei der Lagerung und Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus“

Neufassung 2023-11:
DGUV FBFHB-024 „Hinweise für die Brandbekämpfung von Lithium-Ionen-Akkus bei Fahrzeugbränden“

Neufassung 2023-05:
VdS Richtlinie 2259 Batterieladeeinrichtungen elektrisch angetriebener Flurförderzeuge und mobiler Arbeitsmaschinen

VdS Merkblatt 3103 zur Lagerung von Versandstücken mit Lithiumbatterien

VdS Merkblatt 3856 Sprinklerschutz von Lithium-Batterien

Mitarbeiteranweisung Lithiumbatterien und Geräte mit Lithiumbatterien (Verlag Heinrich Vogel)

BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 113 Arbeiten mit akkubetriebenen Maschinen und Zubehörprodukten

BGHW Lithium – Batterien – Akkumulatoren ein neues Risiko?

BGHW Musterbetriebsanweisung Lithium-Ionen-Akkumulatoren

KomNet-Dialog 29830 Gibt es Vorgaben zu den Umgebungsbedingungen für Räume, in denen Lithium-Ionen-Akkus für eBikes geladen werden?

Lithiumbatterien sicher lagern (www.sifa-sibe.de)

Lithium-Energiespeicher – Schließen Sie das Risiko ein! (DENIOS)


SWR Video Darum können Akkus in Brand geraten 


YouTube Videos:

Brandversuch mit Lithium-Ionen-Akku (1/3): ungeladene Zelle

Brandversuch mit Lithium-Ionen-Akku (2/3): halb geladene Zelle

Brandversuch mit Lithium-Ionen-Akku (3/3): voll geladene Zelle

Löschgerät für E-Autobatterien




Löschdecken

Neufassung 12-2020 (ersetzt die bisherigen BGI 560 und BGI 563):

DGUV-I 205-001 (BGI 560, BGI 563) Betrieblicher Brandschutz in der Praxis

8.8.3 Löschdecken:

Der Einsatz von Löschdecken bringt zusätzliche Gefahren für die rettende und die brennende Person. Will man eine brennende Person mit einer Löschdecke ablöschen, muss die Person in die Decke eingewickelt werden. Danach sollte die Decke möglichst angedrückt werden, um das Feuer überall zu ersticken. Beim Andrücken der Decke werden brennende oder glühende Stoffteile intensiv auf die Haut gepresst und dadurch zusätzlich schwere Brandverletzungen verursacht.

Der Fachnormenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) hat bereits im Jahr 2002 die damalige Norm für Löschdecken DIN 14155 zurückgezogen, da die Löschdecken nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Löschdecken sind für die Bekämpfung eines Personenbrandes nicht geeignet. Das Löschen mit einem Feuerlöscher, unabhängig vom Gerätetyp des Feuerlöschers, ist wesentlich effektiver, als die Benutzung einer Löschdecke.

Auch Löschdecken nach der europäischen Norm DIN EN 1869 sind zum Löschen von Personenbränden nicht vorzusehen bzw. bereitzustellen.


Weiterführende Informationen:

FBFHB-006 Einsatz von Löschdecken




Löschwasserversorgung

BHKG Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

§ 3 Aufgaben der Gemeinden:

(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.


LWG Landeswassergesetz NRW

§ 38 Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
(zu
§ 50 des Wasserhaushaltsgesetzes):

(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen, das schließt die Vorhaltung von Anlagen zur Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) ein. Eine Gemeinde kann ihre Aufgabe nach § 50 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Dritte übertragen oder diese Dritten überlassen, wenn damit eine ordnungsgemäße Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist; die Sicherstellungspflicht nach Satz 1 verbleibt bei der Gemeinde. Die zur Wasserversorgung Verpflichteten oder die mit der Erfüllung dieser Pflicht beauftragten Unternehmen wirken auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. Unberührt bleiben die Regelungen zur Übertragung gemeindlicher Aufgaben nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung und wasserverbandrechtlicher Regelungen.

§ 39 Kostenumlage
(zu
§ 50 des Wasserhaushaltsgesetzes):

Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 38 sowie § 35 Absatz 5 entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören die Kosten für Anlagen, die eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sicherstellen.


LöRüRL Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie NRW

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe

Hinweis 1: "Die Regelungen für die Rückhaltung von Löschwasser sollen aus dem Baurecht ins Umweltrecht verlagert werden. In diesem Zuge muss die inhaltlich nicht mehr aktuelle Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie überarbeitet werden." Quelle: www.feuertrutz.de 05-2017

Hinweis 2: Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie außer Kraft gesetzt (UMCO 09.04.2020):
"Seit 1992 gab es die baurechtlich bedingte Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (im Weiteren kurz „LöRüRL“ genannt). Sie war die technische Grundlage nach Einführung durch die einzelnen Bundesländer, um für Lageranlagen das Rückhaltevolumen für Löschwasser zu berechnen. Jetzt ist sie zum 01.01.2020 vom DIBT außer Kraft gesetzt worden. [...]
Wir empfehlen, die LöRüRL weiter zu nutzen und mit den Behörden eine Einigung zu finden. Die LöRüRL ist aus unserer Sicht
nach wie vor die einzig gut nutzbare Berechnungsgrundlage."

Hinweis 3: Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie gestrichen (WEKA 30.11.2020):
"Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie) wurde aus der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB), Anlage 2.2.1.13 gestrichen. Grund: Die neue AwSV stellt nun höhere Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe."


DVGW-Arbeitsblatt W 405
(Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung)

Hinweis: Das Arbeitsblatt W 405 können Sie beim DVGW bestellen.


Trennung von Lösch- und Trinkwassersystemen (Artikel von FeuerTrutz)




Löten

DGUV-I 202-076 (GUV-SI 8086) Poster Sicheres Löten


DGUV-I 213-714 (BGI 790-014) Manuelles Kolbenlöten mit bleihaltigen Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie.
(Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung. Verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium (VSK) nach der TRGS 420.)


DGUV-I 213-725 (BGI 790-025) Manuelles Kolbenlöten mit bleifreien Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie
(Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung. Verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium (VSK) nach der TRGS 420.)


DGUV-I 205-002 (BGI 563) Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten
(BGHW-Kompakt, Merkblatt 19)
Diese Schrift wurde zurückgezogen
Die Inhalte befinden sich jetzt in der Neufassung der DGUV-I 205-001


DGUV-R 109-607 Branche Metallbau Neu 10-2020


DGUV Muster Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten


VdS 2008 : 2009-07 Feuergefährliche Arbeiten - Richtlinien für den Brandschutz




Luftrückführungsverbot

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B:

(5) Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.


Siehe >> Artikel "Nicht nur eine Frage des Filters" aus etem 02.2018




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