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Sachverständige

Link zum IHK-Sachverständigenverzeichnis




Sanitärräume

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

Anhang 4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte:

4.1 Sanitärräume:

(1) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.

(2) Der Arbeitgeber hat – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern – Waschräume zur Verfügung zu stellen. Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend. Waschräume sind

a) in der Nähe von Arbeitsräumen und sichtgeschützt einzurichten,

b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können; dazu müssen fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein,

c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.

Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen.

(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen

a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,

b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.

Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern.

(4) Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.


ASR A4.1 Sanitärräume

4 Allgemeines:

(1) In Sanitärräumen dürfen keine Gegenstände oder Arbeitsstoffe (insbesondere keine Gefahrstoffe) aufbewahrt werden, die nicht zur zweckentsprechenden Einrichtung dieser Räume gehören.

(2) In Sanitärräumen darf eine lichte Höhe von 2,50 m nicht unterschritten werden. In bestehenden Arbeitsstätten ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine geringere lichte Höhe zulässig, soweit sie dem Bauordnungsrecht der Länder entspricht. Anforderungen zur Bewegungsfläche in Sanitärräumen sind den Punkten 5.3, 6.3 und 7.3 zu entnehmen.

(6) Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher gestellt ist. Dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.

5 Toilettenräume

Hinweis: dieser Abschnitt enthält u. a. Gestaltungsbeispiele

5.4 Ausstattung:

(1) Jede Toilettenzelle und jeder Toilettenraum mit nur einer Toilette muss von innen abschließbar sein. Zusätzlich müssen sich darin Kleiderhaken, Papierhalter und Toilettenbürste befinden. An jeder von Frauen genutzten Toilette ist ein Hygienebehälter mit Deckel zur Verfügung zu stellen. In von Männern genutzten Toilettenräumen ist mindestens ein Hygienebehälter mit Deckel in einer gekennzeichneten Toilettenzelle bereitzustellen. Toilettenpapier muss stets bereitgehalten werden.

Hinweis: Bei Bedarf (z. B. bei Tätigkeiten mit Einsatz von Desinfektionsmitteln) sind Hautpflege- und Hautschutzmittel bereitzustellen (Hautschutzplan).

6 Waschräume

Hinweis: dieser Abschnitt enthält Gestaltungsbeispiele und Angaben zu Anzahlen

7 Umkleideräume

8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

8.2 Toilettenräume und mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen:

(1) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt, sind Toilettenräume bereit zu stellen. Abweichend von Punkt 5 können auf Baustellen mit bis zu zehn Beschäftigten mobile anschlussfreie Toilettenkabinen, vorzugsweise mit integrierter Handwaschgelegenheit, bereitgestellt werden. Hat die mobile, anschlussfreie Toilettenkabine keine Handwaschgelegenheit, ist sicherzustellen, dass sich diese in unmittelbarer Nähe des Aufstellortes der Toilettenkabine befindet.

(2) Mobile anschlussfreie Toilettenkabinen sollen in der Zeit vom 15.10. bis 30.04. beheizbar sein.

8.3 Waschräume:

(1) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt, sind Waschräume bereit zu stellen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Beschäftigten von der Baustelle täglich in Betriebsgebäude mit Sanitärräumen oder in Verbindung mit der Baustelle stehende Unterkünfte zurückkehren.

8.5 Umkleideräume:

Gesonderte Umkleideräume sind auf Baustellen nicht erforderlich, sofern in den Pausenräumen Möglichkeiten zum Wechseln der Kleidung und der getrennten Aufbewahrung von Arbeitskleidung und persönlicher Kleidung in geeigneten Schränken bestehen.




Schadensersatzpflicht

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Hinweis: Der Geschädigte muss seine Ansprüche gegenüber dem Schädiger beweisen.

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners:

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen:

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.


SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern:

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

Siehe auch >> Pflichtenübertragung, Regress, Unternehmerpflichten




Schimmel

TRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege

TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen

DGUV-I 213-092 (BGI 634) Pilze - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe (BG RCI)

DGUV-I 201-028 (BGI 858) Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung

FBHM-083 Schimmelpilzbefall an Hölzern
Beurteilung und Maßnahmen bei Befall an Transport- und Verpackungshölzern

Siehe auch >> Biostoffe




Schleifen

DGUV-R 109-001 (BGR 109) Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium


DGUV-R 109-607 Branche Metallbau Neu 10-2020


DGUV-I 202-077 (BGI 8087) Poster Sicheres Schleifen


DGUV-I 209-002 (BGI 543) Schleifen


DGUV-I 205-002 (BGI 563) Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten
(BGHW-Kompakt, Merkblatt 19)
Diese Schrift wurde zurückgezogen
Die Inhalte befinden sich jetzt in der Neufassung der DGUV-I 205-001


DGUV Muster Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten


VdS 2008 : 2009-07 Feuergefährliche Arbeiten - Richtlinien für den Brandschutz




Schneeräumung

Hinweis: "Die Pflicht zur Sicherung von Gefahrquellen wird als „Verkehrssicherungspflicht“ bezeichnet. Diese Gefahrenquellen sind überwiegend nicht gesetzlich geregelt, sondern aus der Rechtsprechung entstanden." Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/verkehrssicherungspflicht


BGB Bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen:

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.


DGUV-I 212-002 Schneeräumung auf Dachflächen

DGUV-I 214-049 (GUV-I 8569) Arbeitsschutz beim Straßenunterhaltungsdienst - Ein Tag beim Winterdienst


Glatteis-Sturz auf Betriebsgelände (www.sifa-sibe.de)
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19)


Siehe auch >> Absturzsicherung, Dacharbeiten




Schornsteinfeger

SchfHwG Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen:

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie

2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,

2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,

3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie

2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.

Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder

2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,

nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

§ 14 Feuerstättenschau:

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,

2. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder

3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


KÜO Kehr- und Überprüfungsordnung

§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen:

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1. Abgasanlagen,

2. Heizgaswege der Feuerstätten,

3. Räucheranlagen,

4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen:

3 Gasförmige Brennstoffe:

3.1 raumluftabhängige Feuerstätte einmal im Kalenderjahr

3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte einmal in jedem zweiten Kalenderjahr

3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck einmal in jedem zweiten Kalenderjahr

3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal in jedem zweiten Kalenderjahr

3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in jedem dritten Kalenderjahr


1. BImSchV Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

§ 10 Begrenzung der Abgasverluste

§ 15 Wiederkehrende Überwachung:

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.


Neufassung 09-2022:
DGUV-R 101-021 (BGR 218) Schornsteinfegerarbeiten


DGUV-I 201-014 (BGI 691) Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen


Weiterführende Informationen:

Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

>> Schornsteinfegernetzwerk

>> Tabelle mit den Überprüfungs- und Messfristen für Öl- und Gasfeuerungsanlagen

>> Tabelle mit den Überprüfungs- und Messfristen für Kessel für feste Brennstoffe

Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V.




Schweißen

GasgeräteDG Gasgerätedurchführungsgesetz

Hinweis: Das Gesetz ersetzte am 26.04.2019 die 7. ProdSV.

§ 7 Sprache der Gebrauchsanleitungen, der Sicherheitsinformationen und der EU-Konformitätserklärungen:

(1) Bei Geräten und Ausrüstungen sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:

1. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426,

2. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie die Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 sowie

3. die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/426.

(2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abgefasst sind.


GefStoffV Gefahrstoffverordnung

Konkretisiert durch:

TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten

Auszug aus dem Vorwort der Neufassung vom 07.08.2020:
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Historie: Auszug aus dem Vorwort der 1. Fassung 02-2009:
Die vorliegende TRGS beruht auf der BGR 220 "Schweißrauche" des Fachausschusses "Metall und Oberflächenbehandlung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV. Die Inhalte der BGR 220 wurden vom Ausschuss für Gefahrstoffe unter Berücksichtigung der Handlungsanleitung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) „Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefahrstoffexposition beim Schutzgasschweißen“ (LV 42) aufgegriffen, fortentwickelt und als TRGS in das Regelwerk übernommen. (Auszug aus dem Vorwort)
Anmerkung: Die TRGS 528 ersetzt die bisherige BGR 220.


Neufassung 2023-09:
TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Inhalative Exposition



AMR Nr. 6.7 Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen


DGUV-R 109-002 (BGR 121) Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen

DGUV-R 109-607 Branche Metallbau Neu 10-2020

DGUV-I 205-029 Umgang mit Acetylenflaschen im Brandeinsatz

DGUV-I 209-010 (BGI 553) Lichtbogenschweißen

DGUV-I 209-011 (BGI 554) Gasschweißen

DGUV-I 209-016 (BGI 593) Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

DGUV-I 209-047 (BGI 743) Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

DGUV-I 209-049 (BGI 746) Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)

DGUV-I 209-073 (BGI 5121) Arbeitsplatzlüftung - Entscheidungshilfen für die betriebliche Praxis
Hinweis: Diese Schrift wurde zurückgezogen!

DGUV-I 209-077 (BGI 7006-1) Schweißrauche - geeignete Lüftungsmaßnahmen

DGUV-I 209-078 (BGI 7006-2) Absauganlagen einkaufen - aber richtig!

Neu 2023-08:
DGUV-I 209-096 Schweißrauchminderung im Betrieb - Schweißrauchminderungsprogramm

Neu 2021-10:
FBHM-077 Schweißrauche - Wirksam erfassen und abscheiden

Neu 2023-07:
FBHM-135 Gefährdungen durch Gefahrstoffe beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) – Präventionsmaßnahmen


Richtlinie VDI/DVS 6005 "Gefahrstoffe und Lüftungstechnik beim Schweißen"

BAuA-Forschungsbericht "Optische Strahlenbelastung beim Schweißen - Erfassung und Bewertung"

BAuA Drehscheibe Lichtbogenschweißen zur Ermittlung der Strahlungsgefährdung


DGUV-I 205-002 (BGI 563) Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten
(BGHW-Kompakt, Merkblatt 19)
Diese Schrift wurde zurückgezogen
Die Inhalte befinden sich jetzt in der Neufassung der DGUV-I 205-001 


DGUV Muster Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten


VdS 2008 : 2009-07 Feuergefährliche Arbeiten - Richtlinien für den Brandschutz




Sicherheitsbeauftragte

SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 22 Sicherheitsbeauftragte:


(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 23 Aus- und Fortbildung:

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.


DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention

§ 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten:


(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:

• Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
Anzahl der Beschäftigten.


DGUV-R 100-001 (BGR A1) Grundsätze der Prävention 4.2 Sicherheitsbeauftragte


Handlungsanleitung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 1
Empfehlung der BG ETEM zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten


Meldeblock zur Verbesserung der Arbeitssicherheit (BG ETEM)


Neu 2024-02:
DGUV-I 211-039 Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten
>> Anhang als ausfüllbare PDF-Tabelle Ermittlung der Zahl der SiBe


DGUV-I 211-042 Sicherheitsbeauftragte

Eine neue Informationsbroschüre für Sicherheitsbeauftragte.


BG ETEM Arbeitsschutz kompakt Sicherheitsbeauftragte (JB 017)


Zeitschriften:

arbeit & gesundheit - das Magazin für Sicherheitsbeauftragte (6x jährlich)

SiBe-Report der UK NRW (vierteljährlich)




Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Verordnung (EU) Nr. 453/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Änderung ab dem 1. Januar 2021:
VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Artikel 2:
Abweichend von Artikel 3 dürfen Sicherheitsdatenblätter, die dem Anhang der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.


Anhang II Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts:

ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens

ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren

ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung

ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität

ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben

ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben

ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung

ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport

ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften

ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben


TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

8 Dokumentation:

(8) Es wird darauf hingewiesen, dass Sicherheitsdatenblätter nach REACH-VO Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 auch bei den Verwendern (nachgeschalteten Anwendern) mindestens zehn Jahre nach der letzten Verwendung der Stoffe oder Zubereitungen/Gemische zur Verfügung gehalten werden müssen.


Hinweis:

Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) fordert, dass der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung stellt; nach Artikel 31 Abs. 5 REACH muss dieses in einer Amtssprache des Mitgliedstaates vorgelegt werden, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. Ein Verstoß gegen eine der Bestimmungen kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 12 Chemikalien-Sanktionsverordnung -ChemSanktionsV- i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Chemikaliengesetz -ChemG- mit einem Bußgeld geahndet werden.

Nach Artikel 35 REACH hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Zugang zu den gemäß Artikel 31 und 32 bereitgestellten Informationen, also auch dem Sicherheitsdatenblatt, zu gewähren. Ein Verstoß hiergegen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 19 ChemSanktionsV i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 11 ChemG bußgeldbewährt.

Ein Bußgeld kann somit den Zulieferer als auch den Arbeitgeber als Endanwender betreffen.

Das Bußgeld kann in allen Fällen bis zu 50.000 Euro betragen (§ 26 Abs.2 ChemG).

(Quelle: KomNet Dialog 22952 vom 27.01.2015)


Neu 2023-11:
EmpfGS 409 Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz


ECHA Datenbank des C&L-Verzeichnisses

euSDB UG - kostenpflichtiger Informationsdienst für Sicherheitsdatenblätter

SDB check - Online Plausibilitätsprüfung von Sicherheitsdatenblättern

SDBtransfer - Entwicklung einer Demonstrationslösung zum digitalen Austausch
von Sicherheitsdaten in der Lieferkette




Sicherheitspass

Der Sicherheitspass dient zur Dokumentation von Schulungen, Unterweisungen und der Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Insbesondere auf Baustellen kann der Mitarbeiter hiermit seine Qualifikation gegenüber Aufsichtspersonen nachweisen. Neben der Dienst- und Privatanschrift können auch im Notfall zu benachrichtigende Personen (ICE) eingetragen werden.

In der separat erhältlichen Premium-Schutzhülle können zusätzliche Dokumente wie Führerschein, Staplerschein etc. mitgeführt werden.

Auszug aus dem Sicherheitspass:

Bezugsquelle: Ströher Druckerei und Verlag GmbH & Co. KG




Sicherheitsschränke

Neufassung 02-2021:
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Anhang 1: Lagerung in Sicherheitsschränken

A.1.2 Allgemeine Anforderungen:

(2) Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Beschaffenheit von Sicherheitsschränken gelten als erfüllt, wenn sie mindestens die Anforderungen nach DIN EN 14470‑1 erfüllen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 min aufweisen.


DGUV Regel 113-001 (BGR 104) Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) Anlage 4

Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in
Zonen nach TRBS 2152 Teil 2, Anhang Abschnitt 2


2.28 Lagern im Sicherheitsschrank:

Beispiel Behälter sind dicht verschlossen; natürliche Lüftung vorhanden:

Zone 1 im Innern des Sicherheitsschrankes

Zone 2 in der Umgebung R 2,5 m um den Sicherheitsschrank in einer Höhe von 0,5 m über Fußboden


Gefahrstoffe am Arbeitsplatz - Sicher gelagert (aus etem 1.2024)

DENIOS Auswahlhilfe für Sicherheitsschränke

DENIOS-Information zur neuen DIBt-Zulassung für Brandschutzlager ab 2017


Siehe auch: >> Lagerung von Gefahrstoffen, Prüfung von Lagereinrichtungen, Ex-Schutzzonen


Ein Video über einen Brandtest von Sicherheitsschränken für brennbare Flüssigkeiten finden Sie am Ende dieser Seite: >> /Brandschutz.htm. Weitere Videos von asecos finden Sie bei YouTube.




Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

Anhang 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung:


(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen.

(2) Die Kennzeichnung ist nach der Art der Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen. Diese Richtlinie gilt in der jeweils aktuellen Fassung. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.


Neufassung 03-2022:
ASR A1.3 Technische Regel für Arbeitsstätten
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung


Diese ASR A1.3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Beispiele für die 5 verschiedenen Gruppen von Sicherheitszeichen:

   3.3. Verbotszeichen

   3.4. Warnzeichen

   3.5. Gebotszeichen

   3.6. Rettungszeichen

   3.7. Brandschutzzeichen

(Quelle: Symbolbibliothek der BGN >> Zip-Download)

Die Sicherheitszeichen können, z. B. zur Gestaltung von Betriebsanweisungen, kostenfrei auch hier heruntergeladen werden: Symbolbibliothek light (Jedermann-Verlag GmbH)

Hinweis: Die alte Kennzeichnung nach der ehemaligen BGV A8 darf weiter verwendet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass auch damit das Schutzziel erreicht wird. Eine Vermischung von alter und neuer Kennzeichnung ist nicht zulässig. >> Siehe DGUV Information 04


>> Neue Sicherheitskennzeichen in der DIN EN ISO 7010 (Stand 21.03.2018)

>> Kennzeichnung von Fluchtwegen in Arbeitsstätten (FeuerTrutz 21.08.2023)


DIN ISO 16069:2019-04 Graphische Symbole - Sicherheitszeichen - Sicherheitsleitsysteme

>> Info von www.brewes-blog.de


DGUV-I 203-016 (BGI 758) Kennzeichnung von Arbeitsbereichen mit UN > 1 kV

DGUV-I 211-041 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung




Sichtprüfung vor Verwendung

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers:

(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.




Sichtverbindung nach außen

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

Anhang 3 Arbeitsbedingungen

3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung:

(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.

Anmerkung: das "möglichst" bezieht sich nur auf das Tageslicht, aber nicht auf die Sichtverbindung! >> siehe hierzu LV 40 Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung Seite 42.

Dies gilt nicht für


1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,

2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,

Anmerkung: Definition von "kurzzeitig" aus LV 40 Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung:
Der Arbeitgeber muss somit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, inwieweit es sich um einen dauerhaft eingerichteten und nicht um einen kurzzeitigen Arbeitsplatz handelt. Als Orientierung kann davon ausgegangen werden, das diejenigen Bereiche einer Arbeitsstätte für den Verzicht auf eine Sichtverbindung in Frage kommen, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe höchstens für zwei Stunden am Tag oder an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr aufhalten müssen. Dies betrifft insbesondere z. B. Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume oder Teeküchen. (Seite 16)

3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt,

4. Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren,

5. Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.

(2) Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.

(3) Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

(4) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können.

(5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.

(7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.


Neufassung 2022-07:
DGUV-I 215-211 (BGI 7007) Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen




SiGeKo - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Änderung ab 01.04.2023 in Kraft >> Überblick zu den Neuerungen (BG BAU)
BaustellV Baustellenverordnung

§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens:

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Für jede Baustelle, bei der

1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder

2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

hat der nach § 4 Verantwortliche der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung hat der nach § 4 Verantwortliche sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

Neu ab 01.04.2023:
(4) Ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so hat der nach § 4 Verantwortliche dafür zu sorgen, dass dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 einzubeziehen wären.

§ 3 Koordinierung:

(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen,
4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.



Abb. aus RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan -
Anmerkung: Die RAB 31 wurde noch nicht an die geänderte BaustellV angepasst. Ein geänderte Übersicht der Aktivitäten ist aktuell über die BAuA als PDF verfügbar. Stand 01.04.2023


RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Hinweis: Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die Baustellenverordnung (BaustellV) und geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder.

RAB 01 Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB

RAB 10 Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)

RAB 25 Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)

RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)

- Anlage B Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

- Anlage C Spezielle Koordinatorenkenntnisse

RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan

RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)

RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung

Praxishilfe der BAuA zu häufig gestellten Fragen zur BaustellV: FAQ


Siehe auch >> Bauarbeiten




Sonderrechte im Straßenverkehr

StVO Straßenverkehrs-Ordnung

§ 35 Sonderrechte:

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


VwV-StVO Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Zu § 35 Sonderrechte Absatz 6:

I. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuge des Straßenwinterdienstes, die zum Schneeräumen, Streuen usw. eingesetzt sind.

II. Die Fahrzeuge sind nach DIN 30710 zu kennzeichnen.

III. Nicht gekennzeichnete Fahrzeuge dürfen die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen.

IV. Die Warnkleidung muß der EN 471 entsprechen. Folgende Anforderungsmerkmale der EN 471 müssen hierbei eingehalten werden.

1. Warnkleidungsausführung (Absatz 4.1) mindestens die Klasse 2 gemäß Tabelle 1,

2. Farbe (Absatz 5.1) fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb gemäß Tabelle 2,

3. Mindestrückstrahlwerte (Absatz 6.1) die Klasse 2 gemäß Tabelle 5.

Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, darf nicht verwendet werden.

Hinweis: Die DIN EN 471 „Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen“ wurde inzwischen durch die EN ISO 20471 abgelöst. Warnkleidung nach der alten Norm DIN EN 471, die schon in Benutzung ist, darf unbegrenzt weiter verwendet werden!


RSA 95 Teil A 7.1 Arbeitsfahrzeuge, Sicherungsfahrzeuge:

(5) Fahrzeuge und Geräte, die auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, müssen im Umfang wie auf Vorder- und Rückseiten zusätzlich seitlich gekennzeichnet sein.

Anmerkung: Die DIN 30710 schreibt nur eine Kennzeichnung vorne und hinten vor


>> Beispiele finden Sie hier: www.rsa-95.de/15/Warnmarkierung/DIN_30710.htm


Gelbes Rundumlicht

StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten:

(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:

1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,


StVO Straßenverkehrs-Ordnung

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht:

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.


VwV-StVO Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Zu § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Absatz 3:

I. Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder Unfallstelle nicht verwendet werden, während des Abschleppens nur, wenn der Zug ungewöhnlich langsam fahren muß oder das abgeschleppte Fahrzeug oder seine Ladung genehmigungspflichtige Übermaße hat. Fahrzeuge des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltung dürfen gelbes Blinklicht verwenden, wenn sie Sonderrechte (§ 35 Abs. 6) beanspruchen oder vorgebaute oder angehängte Räum- oder Streugeräte mitführen.


RSA 95 Teil A 7.1 Arbeitsfahrzeuge, Sicherungsfahrzeuge:

(8) Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung sind während der Fahrt zur Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten Arbeitsstelle auszuschalten Ziffer I VwV-StVO zu § 38 Abs.3.


>> Beispiele finden Sie hier: www.rsa-95.de/15/Sicherungsfahrzeug/RSA_Sicherungsfahrzeug.htm




Sonnenbrillen

DGUV-R 112-192 (BGR 192) Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

3.2.1.2.1 Ultraviolette Strahlung:

UV-Strahlung tritt z.B. beim Schweißen, bei intensiver Sonnenstrahlung, bei der Lacktrocknung, der Kunststoffhärtung oder bei medizinischen Anwendungen auf. Sie ist gefährlich für die Haut und die Augen. Bei der Einwirkung dieser Strahlung auf die Augen kann es langfristig zum Augenkatarakt (Star) oder kurzfristig zu Horn- oder Bindehautentzündungen („Verblitzen“) kommen.

3.2.3.2 Augenschutz gegen optische Gefährdungen:

Bei optischen Gefährdungen des Auges sind geeignete Schutzfilter in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit zu benutzen. Beim Gas- und Lichtbogenschweißen, bei Löt- und anderen vergleichbaren Arbeiten sind Schweißer-Schutzfilter entsprechend den Ziffern 1 und 2 in Anhang 2 einzusetzen. Die Einsatzgebiete für UV-, IR- und Sonnenschutzfiltern ergeben sich aus den Abschnitten 3 bis 5 in Anhang 2.


BAuA-Publikation "Sonnenbrillen - Sicherer Sonnenschutz für die Augen"

Das menschliche Auge ist ein empfindliches Organ und muss bei der Arbeit und in der Freizeit gegen schädliche Einflüsse geschützt werden. Nicht nur umherfliegende Gegenstände, Späne, Staub und andere mechanische Reize können dem Auge gefährlich werden, sondern auch Blendung und UV-Strahlung. (Quelle: BAuA)


etem 03.2018 Sonnenbrillen am Arbeitsplatz


Siehe auch >> Persönliche Schutzausrüstung (PSA)




Spielplätze

DGUV Vorschrift 82 (GUV-V S 2) Kindertageseinrichtungen


DGUV-R 102-602 Branche Kindertageseinrichtung


DGUV-I 202-018 (BG/GUV-SI 8013) Klettern in Kindertageseinrichtungen und Schulen

4 Prüfungen:

Künstliche Kletterwände müssen in regelmäßigen Abständen geprüft und gewartet werden.

Erforderliche Prüfungen sind:

• Sichtprüfung der Wand unmittelbar vor jeder Nutzung; zu prüfen sind alle Haken (fest sitzend, keine Anrisse, nicht verbogen, richtige Platzierung), Griffe (fest sitzend, keine Anrisse), Wandplatten (fest sitzend, intakt)

• Sichtprüfung der Kletterausrüstung durch die pädagogische Leitung und Kletterin bzw. Kletterer; zu prüfen sind Anseilgurte (Verschluss-Systeme und tragende Nähte - erkennbar an Kontrastfarben), Kletterseile (intakter Mantel, Kern nicht sichtbar), Karabiner (intakter, schließender Schnapper, Verschluss leichtgängig), Karabiner mit Verschluss-Sicherung als Toprope-Umlenkung.

• Funktionsprüfung durch die pädagogische Leitung von Kletterangeboten, alle 1 bis 3 Monate empfohlen

Prüfung durch befähigte Person oder Sachkundige, mindestens einmal jährlich empfohlen

• Die Prüfung einer Boulderwand richtet sich nach der DIN EN 1176-7, die Prüfung einer Toprope- oder Vorstiegswand nach der DIN EN 12572-1.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.


DGUV-I 202-022 (GUV-SI 8017) Außenspielflächen und Spielplatzgeräte

Hinweis: U. a. wurden Inhalte der noch bestehenden DGUV Informationen 202-019 „Naturnahe Spielräume“ integriert, die mit Veröffentlichung der DGUV Information 202-022 zurückgezogen wird.

6 Inspektion und Wartung:

... Jährliche Hauptinspektion

Sie dient der Feststellung des betriebssicheren Zustandes und beinhaltet eine detaillierte Beurteilung des Gerätezustandes, der Verankerung und der Geräteumgebung. Diese Prüfung wird ausschließlich durch Spielplatzsachkundige oder Spielplatzsachverständige geleistet.

Inspektions- und Wartungsarbeiten sowie Reparaturen sind zu dokumentieren.


DIN EN 1176 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden

DIN 79161 Spielplatzprüfung - Qualifizierung von Spielplatzprüfern




Spraydosen und Gaskartuschen

Neufassung 02-2021:
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen:

(5) Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Dazu gehören insbesondere

1. Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe,

2. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.

Nummer 2 gilt nicht für haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind.

(6) Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in Sicherheitsschränken der Feuerwider-standsklasse G30 oder höher gemäß DIN EN 14470‑2 gelagert werden.

(7) In unmittelbarer Nähe von Lagerbehältern mit entzündbaren Gefahrstoffen dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.

(9) Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen nicht einer Erwärmung von mehr als 50 °C durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden.

(10) Müssen Druckgaskartuschen mit brennbaren Inhaltsstoffen mit angeschlossener Entnahmeeinrichtung gelagert werden, dürfen diese wegen möglicher Undichtigkeiten an den Anschlüssen nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre gelagert werden, z.B. wirksame Lüftungsöffnungen von mindestens 100 cm2 bei Lagerung in einem Schrank (siehe dazu auch Abschnitt 3 Absatz 7).

10 Lagerung von Gasen unter Druck:

10.1 Anwendungsbereich:

(2) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470‑2 gelagert, gelten die Anforderungen der Abschnitte 10.2 und 10.3 als erfüllt. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470‑2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.

11 Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen

11.1 Anwendungsbereich:

(3) Werden Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 11 als erfüllt. Alternativ können Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen auch in Sicherheitsschränken der Feuerwider-standsklasse G90 gemäß DIN EN 14470‑2 gelagert werden. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470‑2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.

Anhang 1: Lagerung in Sicherheitsschränken

A.1.2 Allgemeine Anforderungen:

(2) Die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Beschaffenheit von Sicherheitsschränken gelten als erfüllt, wenn sie mindestens die Anforderungen nach DIN EN 14470‑1 erfüllen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 min aufweisen.


zurückgezogen 04-2021:
DGUV-I 213-005 (BGI 646) BGHW-Merkblatt 20 - Spraydosen und Gaskartuschen

Hinweis: Aufgrund der vor kurzem erfolgten Aktualisierung der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ entsprechen die Inhalte dieser DGUV Information nicht mehr dem Stand der Technik.
Nach der Überarbeitung im Sachgebiet „Verfahrenstechnik und Druckanlagen“ wird eine neue Version dieser Information veröffentlicht. Quelle: DGUV Newsletter 04-2021


Außer Kraft gesetzte Technische Regeln:
TRG 300 Technische Regeln Druckgase (Spraydosen=Druckgaspackungen)
TRG 301 Technische Regeln Druckgase (Gaskartuschen)


Infoblatt Spraydosen mit Informationen zur Entsorgung:

Generell ist zu bedenken, daß es, abhängig vom Produkt, häufig nicht möglich ist, eine Spraydose komplett zu entleeren. Der Restinhalt, die Summe aus Treibmittel und Produkt, liegt im Bereich von 0,5-2,5 Gew.-%. Jeder Verbraucher sollte sich des Restrisikos bewußt sein, das bei Lagerung, Transport und Aufbereitung besteht. Deshalb sollten Spraydosen, die technische Produkte (z.B. Sprühfette, -öle, Reinigungssprays, etc.) enthielten oder mit einem Gefahrensymbol als giftig, ätzend, umweltgefährlich, ähnlichem oder R-Sätzen ausgewiesen sind, weiterhin als besonders überwachungsbedürftige Abfälle entsorgt werden, auch wenn sie entleert erscheinen.


Hinweise zur Entsorgung

AVV Abfallverzeichnis-Verordnung

Anlage Abfallverzeichnis:


AVV-Nr. 160504* Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschl. Halonen)
AVV-Nr. 150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

AVV § 3 (1): Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gesammelten Abfälle.


DEKRA-Information "Leere Spraydosen als Abfall-Druckgaspackungen entsorgen"

Information von Dr. Hartmut H. Frenzel "Wie entsorge ich Spraydosen richtig?" (Nach ADR 2017)

Siehe >> Druckgasflaschen, Lagerung von Gefahrstoffen




Sprinkleranlagen

VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, Planung und Einbau

VdS 2091 Erhaltung der Betriebsbereitschaft von Wasserlöschanlagen

VdS 2219 Betriebsbuch für Feuerlöschanlagen nach VdS 2092 (bis 01.12.1999 gültig)

VdS 3132 Anerkennung von Errichterfirmen für Feuerlöschanlagen

VdS 3856 Sprinklerschutz von Lithium-Batterien

>> Weitere Richtlinien des VdS für Wasser-Löschanlagen


Neu 06-2021
DIN EN 14972 Teil 1 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Feinsprüh-Löschanlagen


Alternativ:

vfdb-Merkblatt "Wassernebel-Löschanlagen"

Siehe auch >> Brandschutz




Stand der Technik

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(11) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Hygiene.


BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

§ 3 Gefährdungsbeurteilung:

(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn

1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,

2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder

3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.

Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken.


EmpfBS 1114 (ehem. BeKBS 1114) Empfehlungen zur Betriebssicherheit
Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

2.2 Aufrechterhaltung der Sicherheit des Arbeitsmittels:

(1) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Verwendung der Arbeitsmittel über die gesamte Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik sicher ist.

(2) Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen und dem Stand der Technik in Bezug auf die Verwendung eines Arbeitsmittels.

(3) Der Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln kann sich im Laufe der Verwendungsdauer zwar durch neue sicherheitstechnische Erkenntnisse verändern; daraus folgt aber nicht, dass z. B. das Fortschreiben einer Produktnorm zwangsläufig eine Nachrüstverpflichtung für den Arbeitgeber in Bezug auf die Beschaffenheit für bereits verwendete Arbeitsmittel nach sich zieht. Die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung älterer Arbeitsmittel kann auch über ergänzende Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung des T-O-P-Prinzips gewährleistet werden. Hierbei ist auch dem Verbesserungsgrundsatz gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG Rechnung zu tragen.

3.4 Anpassung an den Stand der Technik:

(1) § 10 Absatz 1 BetrSichV legt fest, dass der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen treffen muss, damit das Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand erhalten bleibt. Sofern sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau ändert, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

(2) Bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Absatz 7 BetrSichV der bestehenden Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels ist ein Vergleich mit dem Stand der Technik für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu führen, wie er zum Zeitpunkt der Überprüfung existiert.

(3) Aus der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Absatz 7 BetrSichV und der danach getroffenen Maßnahmen zur sicheren Verwendung des Arbeitsmittels können sich folgende Möglichkeiten ergeben:

1. es sind keine Modifikationen der Maßnahmen nötig

2. wenn modifizierte Maßnahmen nötig sind:

a) Nachrüstung technischer Schutzmaßnahmen,

b) Falls technische Maßnahmen nicht möglich oder allein nicht ausreichend sind

˗ organisatorische und/oder

˗ personenbezogene Maßnahmen durchführen,

c) falls modifizierte Maßnahmen nach a) und b) nicht möglich oder allein nicht ausreichend sind

˗ Arbeitsmittel außer Betrieb nehmen.

3.5 Hinweise zur Bewertung von Ausnahmefällen:

(1) In besonderen Ausnahmefällen kann ein Missverhältnis zwischen dem präventiven Nutzen der Maßnahme und dem mit den Maßnahmen verbundenen Aufwand entstehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

(2) Wenn ein Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen hat, ob vorhandene Maßnahmen an den Stand der Technik angepasst werden müssen, kann eine ausnahmsweise erforderliche Ermittlung des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen der Maßnahmen analog zum Verwaltungsverfahrensrecht vorgenommen werden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

(3) Fragen zur Verhältnismäßigkeit sind in den Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz nicht explizit enthalten. Eine zum Verwaltungsverfahrensrecht analoge Betrachtung der Frage der Verhältnismäßigkeit ist jedoch zulässig, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen hat, ob vorhandene Maßnahmen ausreichend sind oder angepasst werden müssen.

(4) Demnach ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie
− geeignet ist,
− erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen, und
− sich als angemessen darstellt.

a) Geeignetheit
Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn mit ihr der Zweck (die sichere Verwendung des Arbeitsmittels) erreicht oder gefördert werden kann.

b) Erforderlichkeit
Es steht zur Erreichung des angestrebten Ziels kein anderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung, das den Arbeitgeber weniger belastet (geringstmöglicher Eingriff).

c) Angemessenheit
Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der erkennbar zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht. Dies setzt stets eine genaue Betrachtung des Einzelfalls sowie eine Abwägung der Vor- und Nachteile der Maßnahme voraus.

(5) Im Einzelfall kann eine Bewertung einer Maßnahme im Hinblick auf die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie den Aufwand zu der Einschätzung führen, dass die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist. In einem solchen Einzelfall ist eine Entscheidung zu treffen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsmittel weiter verwendet werden kann.

Hinweis: Im Abschnitt 4 wird in anschaulichen Beispielen aus der Praxis verdeutlicht, wie hier vorzugehen ist.


BGHM-Aktuell 03-2016 zu Altmaschinen ohne CE

BGHM-Checkliste Maschinen ohne CE


GefStoffV Gefahrstoffverordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(15) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.


TRGS 460 Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik

>> Wissenschaftliches Hintergrundpapier (vormals Anlage 2)

>> Praxisbeispiele




Staub

GefStoffV Gefahrstoffverordnung

Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten


2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben:

(1) Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die Stäube freisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhaltens vorzunehmen.

(2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 so festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden.

(3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird.

(4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Die abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend gereinigt worden ist.

(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

(7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik entsprechen. Bei der ersten Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist deren ausreichende Wirksamkeit zu überprüfen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die niedergelegten Ergebnisse der Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 sind aufzubewahren.

(8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 6, dass die in Absatz 2 in Bezug genommenen Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden können, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung, insbesondere zum Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese ist von den Beschäftigten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeitskleidung und für die Straßenkleidung sowie Waschräume zur Verfügung zu stellen.


TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

>> 2.4 Allgemeiner Staubgrenzwert

Achtung: ab 01.01.2019 gilt der Allgemeine Staubgrenzwert von 1,25 mg/m3 Luft!


TRGS 504 Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub

Anmerkung: (A-Fraktion) alveolengängiger Staub, (E-Fraktion) einatembarer Staub

1 Anwendungsbereich:

(3) Der Arbeitgeber hat aufgrund der Absenkung des Allgemeinen Staubgrenzwertes (A-Fraktion) die im Betrieb vorliegende
Gefährdungsbeurteilung für staubbelastende Tätigkeiten und Verfahren zu prüfen. Wird der neue Grenzwert bereits eingehalten, besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf zur Festlegung und Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen.

>> Die TRGS 504 wurde mit der Neufassung der TRGS 500 in 09-2019 außer Kraft gesetzt und in dieser in Kapitel 9 integriert.

>> Viel Neues in der neuen TRGS 500 Schutzmaßnahmen (www.sifa-sibe.de)


TRGS 553 Holzstaub

DGUV-I 209-044 (BGI 739-1) Holzstaub


TRGS 559 Quarzhaltiger Staub

DGUV-I 209-095 Quarzhaltiger Staub in der Gießerei-Industrie
– Branchenlösungen gemäß TRGS 559



DGUV-I 213-100 Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung
"Staub bei Elektroinstallationsarbeiten"



Weiterführende Informationen:

Aktionsprogramm „Staubminimierung beim Bauen“ - Branchenlösungen und Handlungshilfen

BMAS-Broschüre A231 "Staub war gestern - Lösungen für staubarmes Arbeiten beim Bauen"

2019: Neuer AGW für A-Staub gilt! (Information von www.arbeitsschutz-portal.de)

Arbeitsbedingte Exposition gegenüber der einatembaren und der alveolengängigen Staubfraktion

Napo-Film "Staub am Arbeitsplatz"



Siehe auch >> Industriestaubsauger, Mäusekot, Taubenkot




Störfallbeauftragter

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten:

(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Störfallbeauftragte zu bestellen haben.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Störfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkt ergibt.


4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


5. BImSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

§ 1 Pflicht zur Bestellung:

(1) Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen.

(2) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder eines diesem nach § 1 Abs. 2 insoweit gleichgestellten Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung sind, haben einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers gestatten, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass von der betreffenden genehmigungsbedürftigen Anlage die Gefahr eines Störfalls ausgehen kann.

(3) Der Betreiber kann dieselbe Person zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellen, soweit hierdurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.


12. BImSchV Störfall-Verordnung

§ 1 Anwendungsbereich:

(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.

Hinweis: Geändert durch die Richtlinie 2012/18/EU.

Siehe auch >> Immissionsschutz, Immissionsschutzbeauftragter




Stolpern, Rutschen und Stürzen

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten:

(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben. [...]

ASR A1.5 Fußböden

ASR A1.8 Verkehrswege

ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

Hinweis: Diese Schrift wurde zurückgezogen mit Verweis auf ASR A1.5 Fußböden!
DGUV-R 108-003 (BGR 181)
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr


DGUV-I 207-006 (BGI 8527) Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche

DGUV-I 208-005 (
BGI 561) Treppen

DGUV-I 208-041 (BGI 8687) Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen


BG ETEM Themenseite Stolpern, Rutschen und Stürzen

BG ETEM Broschüre "Sicherer Auftritt - keine Chance dem Stolpern, Rutschen und Stürzen!"




Strahlenschutz

StrlSchG Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung


StrlSchV Strahlenschutzverordnung
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung


Hinweis: Die bisherige RöV Röntgenverordnung wurde zum 30.12.2018 außer Kraft gesetzt und in die StrlSchV integriert.


NiSG Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

in Kraft seit 31.12.2020:
NiSV Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Einführung von Arztvorbehalt für bestimmte Anwendungen am Menschen und Regelungen zur Fachkunde (u. a. bei Ultraschall- und Laseranwendungen) ab 31.12.2020!
>> Info von www.buzer.de
Hinweis: Der Fachkundenachweis muss spätestens ab 01.01.2023 erbracht werden!

Weitere Verschärfung ab 01.01.2024 geplant:
Referentenentwurf für eine weitere Verschärfung der Fachkunderegelungen >> Info von WEKA


Neu für NRW 02.05.2023:
ZustVO AtStrlSch Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht

§ 1 Aufgaben auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts:

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 zu dieser Verordnung andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.


DGUV-I 203-008 (BGI 668) Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung


Weiterführende Informationen:

BMU: Grundsätzlich vorne weg - Warum die NiSV?

Strahlenschutz: Deshalb ist die neue Strahlenschutzverordnung auch für Ihren Betrieb relevant

Zu den Änderungen zum 31.12.2018 siehe DIHK EcoPost Dezember 2018 Seiten 25ff


Nachgehende Vorsorge auf der Grundlage der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung:

>> BG ETEM Fachgebiet Strahlenschutz


Siehe auch >> Radon




Suchtprävention

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz

§ 15 Pflichten der Beschäftigten:

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten:

(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.


DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

§ 7 Befähigung für Tätigkeiten:

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten:

(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.


DGUV-I 206-009 (GUV-I 8562) Suchtprävention in der Arbeitswelt


DGUV Linkliste zum Thema Suchtprävention


DGUV Positionspapier zu Cannabis bei Arbeit und Bildung


CanG Cannabisgesetz (in Kraft ab 01.04.2024)
- Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz




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